Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften Gliederung und Gruppierung
Vom 18. September 2002
Aufgrund von
- 1.
- § 128 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, und
- 2.
- § 69 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Satz 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 1 § 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften im Freistaat Sachsen vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist,
werden im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen
- 1.
- die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Kommunen im Freistaat Sachsen (VwV Gliederung und Gruppierung) vom 26. August 1994 (SächsABl. SDr. S. S 102), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. Februar 1999 (SächsABl. S. 198), und
- 2.
- die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Kommunen im Freistaat Sachsen (VwV Gliederung und Gruppierung) vom 8. Januar 2002 (SächsABl. SDr. S. S 165), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 31. Mai 2002 (SächsABl. SDr. S. S 494),
wie folgt geändert:
Die „Anlage 1, Gliederung der kommunalen Haushalte nach Aufgabenbereichen (Gliederungsplan)“ wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im „Abschnitt 14 Katastrophenschutz“ werden die „Hinweise“ wie folgt gefasst:
„Beträge für Rechnung des Bundes sind nicht zu veranschlagen. Kosten nach § 27 Abs. 2 des Sächsischen Katastrophenschutzgesetzes sind bei A 17 nachzuweisen.“ - 2.
- Im Einzelplan 1 wird nach dem „Abschnitt 15 – Verteidigungslasten“ folgender Abschnitt eingefügt:
Kennung | Kennung | Kennung | Bezeichnung der Aufgabenbereich, Zuordnung | Hinweise |
---|---|---|---|---|
E | A | UA | Bezeichnung
der Aufgabenbereiche, Zuordnung |
Hinweise |
17 | Kosten des August-Hochwassers 2002 und Abwicklung der Folgen (einschließlich Wiederaufbau) | Beseitigung der Schadensfolgen, auch Unterstützung an Katastrophengeschädigte, Spenden und dergleichen. Baumaßnahmen sind einzeln zu veranschlagen. | ||
170 | Allgemeine Verwaltung | |||
171 | Öffentliche Sicherheit und Ordnung | |||
172 | Schulen | |||
173 | Wissenschaft, Forschung, Kulturpflege | |||
174 | Soziale Sicherung | |||
175 | Gesundheit, Sport, Erholung | |||
176 | Bau- und Wohnungswesen, Verkehr | |||
177 | Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung | |||
178 | Wirtschaftliche Unternehmen, Allgemeines Grund- und Sondervermögen | |||
179 | Allgemeine Finanzwirtschaft |
- 3.
- In-Kraft-Treten
- a)
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt, soweit die Verwaltungsvorschrift zu 1. geändert wird, zum 13. August 2002 in Kraft.
- b)
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt, soweit die Verwaltungsvorschrift zu 2. geändert wird, am 1. Januar 2003 in Kraft.
- c)
- Die Regelung des In-Kraft-Tretens unter § 16 der Verwaltungsvorschrift zu 2. bleibt im Übrigen davon unberührt.
Dresden, den 18. September 2002
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Arens
Abteilungsleiter