1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik vom 11. November 1992 (SächsGVBl. S. 561)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik
(ASiZuV)

Vom 11. November 1992

Aufgrund von § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2442), wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Vollzug der im folgenden aufgeführten Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik:

Gewerbeordnung in der Fassung vom 1. Januar 1987 (BGBl.I  S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2442),
Verordnung über Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. I73), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1024),
Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1025),
Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1025),
Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1024),
Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 2422),
Verordnung über Getränkeschankanlagen (Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2044),
Verordnung über Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (Acetylenverordnung) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 220), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1024),
Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1024),
Verordnung über die Sicherheit medizinischtechnischer Geräte (Medizingeräteverordnung) vom 14. Januar 1985 (BGBl. I S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1025),
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung) vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 1983 (BGBl. I S. 965),
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung) vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965).

§ 2
Grundsätzliche Regelungen

(1) Aufsichtsbehörden im Sinne der in § 1 genannten Vorschriften sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, wenn im folgenden oder bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die Wahrnehmung der in den Anlagen zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.

(3) Die Anlagen werden Bestandteil dieser Verordnung.

(4) In Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, treten

1.
die Bergämter an die Stelle der Gewerbeaufsichtsämter und
2.
das Oberbergamt an die Stelle des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, soweit es sich nicht um die Erteilung von Bauartzulassungen sowie die Anerkennung von technischen Überwachungsorganisationen handelt.

(5) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann bestimmen, daß für einzelne Betriebsstätten, die der Gewerbeaufsicht unterstehen, aber im räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Betriebsstätten geführt werden, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt zuständig ist, soweit dies zur Vereinheitlichung der Aufsicht geboten ist.
Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Schwergewicht der betrieblichen Tätigkeit bei der Betriebsstätte liegt, die der Bergaufsicht untersteht.

(6) Bei der Zulassung überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 24 der Gewerbeordnung, bei der Wahrnehmung der Aufsicht über solche Anlagen sowie bei der Anordnung von Maßnahmen nach §§ 24a und 25 der Gewerbeordnung handeln die in dieser Verordnung genannten Behörden im Benehmen mit den atomrechtlichen Behörden, sofern die überwachungsbedürftige Anlage Teil einer Kernanlage oder einer sonstigen Anlage oder Einrichtung ist, in der ein Umgang mit radioaktiven Stoffen stattfindet.

§ 3
Ermächtigung

Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung Änderungen zu dieser Verordnung zu erlassen.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. November 1992

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister der Finanzen

Anlage 1 (ASiZuV)

Anlage 1
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe Stelle
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe Stelle
Gewerbeordnung

§ 24a Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall GAA
§ 25 Abs. 1 Stillegung und Beseitigung einer Anlage GAA
§ 25 Abs. 2 Untersagung des Betriebs bei Nichtbeachtung einer Anordnung nach § 105j, § 120d Abs. 4 oder § 120f zur Durchführung einer Verordnung nach § 120e Abs. 3 GAA
§ 51 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren GAA
§ 105b Abs. 2 1
Satz 2
Zulassung von Sonntagsarbeit im Handelsgewerbe an zehn Sonn- und Feiertagen GAA
§ 105b Abs. 31 Zulassung von Sonntagsarbeit im Speditions- und Schiffsmaklergewerbe GAA
§ 105c Abs. 21
Satz 2
Einsichtnahme in das Verzeichnis über die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen GAA
§ 105c Abs. 41 Zulassung von Ausnahmen von § 105c Abs. 3 GAA
§ 105e Abs. 11 Zulassung weiterer Ausnahmen von § 105b GAA
§ 105f1 Zulassung befristeter Ausnahmen von § 105b GAA
§ 105h Abs. 21 Zulassung von Ausnahmen von § 105b für einzelne Feiertage SMWA
§ 105j1 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall GAA
§ 120d Abs. 1 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall GAA
§ 120d Abs. 4 Anordnung von Maßnahmen zur Erfüllung der Mindestanforderungen für Unterkünfte im Einzelfall GAA
§ 120f Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall zur Durchführung einer Verordnung GAA
§ 139b Abs. 1,
§ 139g Abs. 2
Aufsicht über die Ausführung der Bestimmung der §§ 105a, 105 b Abs. l, der §§ 105c bis 105 h, 120a, 120b, 120d, 120e GAA
§ 139b Abs. 6 Betreten und Besichtigen der Unterkünfte GAA
§ 139g Abs. 1 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall GAA
§ 139i Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall GAA
 

Erläuterung der benutzten Kurzbezeichnungen:

SMWA
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
GAA
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt

Anlage 2 (ASiZuV)

Anlage 2
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe Stelle
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe Stelle
Dampfkesselverordnung

§ 7 Anordnung von über § 6 hinausgehenden Anforderungen GAA
§ 8 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall GAA
§ 8 Abs. 2 Zulassung von allgemeinen Ausnahmen auf Antrag des Hersteller SMWA
§§ 10, 12 Abs. 4,
§ 15 Abs. 5
Aufgaben der Erlaubnisbehörde GAA
§§ 14, 27 Aufgaben der Zulassungsbehörde SMWA
§ 24 Abs. 3 Zustimmung bei der Wahl einer Prüfstelle bei kleinen Stückzahlen und Sonderanfertigungen SMWA
§ 24 Abs. 4 Anerkennung von technischen Überwachungsorganisationen SMWA
 

Erläuterung der benutzten Kurzbezeichnungen:

SMWA
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
GAA
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt

Anlage 3 (ASiZuV)

Anlage 3
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe Stelle
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe Stelle
Druckbehälterverordnung

§ 5 Anordnung von über § 4 hinausgehenden Anforderungen GAA
§ 6 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall GAA
§ 6 Abs. 2 Zulassung von allgemeinen Ausnahmen auf Antrag des Herstellers SMWA
§ 9 Abs. 7,
§ 10 Abs. 11,
§ 16 Abs. 3, 4, 5
Entscheidung der zuständigen Behörde GAA
§ 18 Abs. 5 Fristverlängerung GAA
§ 21 Abs. 2 Ausnahme von der unverzüglichen Entleerung GAA
§ 22 Aufgaben der Zulassungsbehörde SMWA
§ 23 Abs. 2 Verlängerung der Prüffristen GAA
§ 24 Entgegennahme der Anzeige GAA
§ 26 Abs. l,
§ 28 Abs. 2, 3, 4
Aufgaben der Erlaubnisbehörde GAA
§ 30a Abs. 4 Entscheidung über die Inbetriebnahme der Rohrleitung GAA
§ 30b Abs. 7 Entscheidung über den Weiterbetrieb der Rohrleitung GAA
§ 31 Abs. 1 Nr. 3 Anerkennung von Sachverständigen SMWA
§ 31 Abs. 6 Zustimmung zur Wahl einer Prüfstelle SMWA
§ 31 Abs. 7 Anerkennung von technischen Überwachungsorganisationen SMWA
§ 32 Satz 1 Nr. 5 Anerkennung von Lehrgängen SMWA
§ 32 Satz 2 Nachweis der Sachkunde GAA
§ 35 Abs. 2 Aufsichtsaufgaben in bezug auf Energieanlagen GAA
§ 37 Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung eines Sachverständigen SMWA
 

Erläuterung der benutzten Kurzbezeichnungen:

SMWA
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
GAA
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt

Anlage 4 (ASIZuV)

Anlage 4
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe Stelle
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe Stelle
Verordnung über Gashochdruckleitungen

§ 3 Abs. 2 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall GAA
§ 4 Anordnung von weitergehenden Anforderungen GAA
§§ 5, 6, 8, 9, 10 Aufgaben der für die Entgegennahme der Anzeige zuständigen Behörde GAA
§ 11 Entgegennahme von Unfallanzeigen, Verlangen von Auskünften GAA
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Anerkennung von technischen Überwachungsorganisationen SMWA
§ 15 Abs. 1 Anforderungen an bestehende Gashochdruckleitungen und Entgegennahme der Anzeige GAA
 

Erläuterung der benutzten Kurzbezeichnungen:

SMWA
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
GAA
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt

Anlage 5 (ASiZuV)

Anlage 5
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe Stelle
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe Stelle
Aufzugsverordnung

§ 4 Anordnung von über § 3 hinausgehenden Anforderungen GAA
§ 5 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall GAA
§ 5 Abs. 2 Zulassung von allgemeinen Ausnahmen SMWA
§ 5 Abs. 3 Bestimmung der Nichtanwendung von Vorschriften nach § 3 GAA
§ 8 Aufgaben der Erlaubnisbehörde GAA
§ 9 Abs. 5 Entscheidung der zuständigen Behörde GAA
§ 18 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen, Verlangen von Auskünften und Nachweisen von Überwachungsorganisationen SMWA
§ 25 Abs. 1 Anforderungen an bestehende Anlagen GAA
§ 26 Abs. 3 Aufgaben der Erlaubnisbehörde GAA
 

Erläuterung der benutzten Kurzbezeichnungen:

SMWA
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
GAA
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt

Anlage 6 (ASiZuV)

Anlage 6
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe Stelle
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe Stelle
Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen

§ 4 Anordnung von über § 3 hinausgehenden Anforderungen GAA
§ 5 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall GAA
§ 5 Abs. 2 Zulassung von allgemeinen Ausnahmen SMWA
§ 9 Abs. 4 Entscheidung der zuständigen Behörde, ob das Betriebsmittel den Anforderungen entspricht GAA
§ 12 Abs. 3 Führen eines Prüfbuches GAA
§ 15 Abs. 1, 2 Anerkennung von Sachverständigen und Sachkundigen eines Unternehmens SMWA
 

Erläuterung der benutzten Kurzbezeichnungen:

SMWA
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
GAA
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt

Anlage 7 (ASiZuV)

Anlage 7
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe Stelle
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe Stelle
Getränkeschankanlagenverordnung

§ 4 Anordnung weitergehender Anforderungen LRA/ST
§ 5 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall LRA/ST
§ 5 Abs. 2 Zulassung von allgemeinen Ausnahmen SMWA
§ 6 Abs. 3 Entscheidung über Baumuster SMWA
§ 7 Abs. 7 Entscheidung über den ordnungsgemäßen Zustand des Getränkebehälters der Gruppe IV LRA/ST
§ 8 Abs. 2 Entgegennahme der Anzeige der Inbetriebnahme LRA/ST
§ 12 Abs. 1 Wiederkehrende Prüfung LRA/ST
§ 12 Abs. 2 Verlängerung oder Verkürzung der Frist für die wiederkehrende Prüfung der Getränkebehälter der Gruppe IV LRA/ST
§ 12 Abs. 7 Entscheidung über den ordnungsgemäßen Zustand des Getränkebehälters der Gruppe IV LRA/ST
§ 12 Abs. 8 Entgegennahme der Mitteilung über die Entpflichtung des Sachverständigen LRA/ST
§ 13 Abs. 5 Anordnung der außerordentlichen Prüfung von Getränkebehältern der Gruppe IV LRA/ST
§ 13 Abs. 6 Entgegennahme der (Prüf-) Bescheinigung bei Getränkebehältern der Gruppe IV LRA/ST
§ 14 Entgegennahme der Mängelanzeige bei Getränkebehältern der Gruppe IV LRA/ST
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Anerkennung der technischen Überwachungsorganisation SMWA
§ 15 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4
Entgegennahme der Anzeige bei Nichtbeachtung von Prüfvorschriften LRA/ST
§ 15 Abs. 2
Satz 2
Entgegennahme der Anzeige der Sachverständigenorganisation SMWA
§ 15 Abs. 2 Satz 4 Auskunftsverlangen über Sachverständigenorganisation SMWA
§ 16 Satz 2 Prüfung des Sachkundenachweises LRA/ST
§ 17 Abs. 1 Entgegennahme der Schadensereignisanzeige LRA/ST
§ 17 Abs. 2 Verlangen und Entgegennahme der sicherheitstechnischen Beurteilung eines Schadensereignisses LRA/ST
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Anforderungen an Altanlagen LRA/ST
§ 21 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LRA/ST
 

Erläuterung der benutzten Kurzbezeichnungen:

Erläuterung
Kurzbezeichnung Erläuterung
SMWA Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
LRA/ST Landratsamt/Verwaltung Kreisfreie Stadt

Anlage 8 (ASiZuV)

Anlage 8
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe Stelle
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe Stelle
Acetylenverordnung

§ 4 Anordnung von über § 3 hinausgehenden Anforderungen GAA
§ 5 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall GAA
§ 5 Abs. 2 Zulassung von allgemeinen Ausnahmen auf Antrag des Herstellers SMWA
§ 7 Abs. 1 Erlaubnis der Errichtung und des Betriebes GAA
§ 10 Abs. 2–5 Zulassung der Bauart und Widerruf SMWA
§ 12 Abs. 5 Festlegung von Prüffristen GAA
§ 18 Abs. 2 Anerkennung von Sachverständigen und Sachkundigen eines Unternehmens SMWA
§ 18 Abs. 5 Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation SMWA
§ 19 Nachweis der Sachkunde  GAA
§ 21 Abs. 1, 4, 5 Zulassung von Mitteln und Verfahren zum Reinigen und Trocknen SMWA
§26 Abs. 2 Anzeige bei Undichtheit von Acetylenleitungen LRA
§ 29 Abs. 2 Anforderungen an bestehende Anlagen SMWA
 

Erläuterung der benutzten Kurzbezeichnungen:

SMWA
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
GAA
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt
LRA
Landratsamt

Anlage 9 (ASiZuV)

Anlage 9
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe Stelle
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe Stelle
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

§ 5 Anordnung weitergehender Anforderungen GAA
§ 6 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall GAA
§ 6 Abs. 2 Zulassung von allgemeinen Ausnahmen auf Antrag des Herstellers SMWA
§ 9 Abs. 3 Erlaubnis der Errichtung und des Betriebes GAA
§ 12 Aufgaben der Zulassungsbehörde (Bauartzulassung) SMWA
§ 16 Abs. 1 Anerkennung von Sachverständigen eines Unternehmens SMWA
§ 16 Abs. 2 Ermächtigung von sachverständigen Werksingenieuren SMWA
§ 19 Abs. 2 Entscheidung über ordnungsgemäßen Zustand der Anlage GAA
§ 26 Abs. 4 Entgegennahme der Anzeige (Flugfeldbetankungsanlage) GAA
 

Erläuterung der benutzten Kurzbezeichnungen:

SMWA
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
GAA
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt

Anlage 10 (ASiZuV)

Anlage 10
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe Stelle
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe Stelle
Medizingeräteverordnung

§ 5 Aufgaben der Zulassungsbehörde SMWA
§ 7 Anordnung weitergehender Anforderungen GAA
§ 8 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen GAA
§ 8 Abs. 2 Verlangen von Nachweisen GAA
§ 11 Abs. 3 Entgegennahme der Mängelanzeige GAA
§ 12 Abs. 3 Verlangen der Einsicht in das Bestandsverzeichnis GAA
§ 14 Abs. 2 Verlangen der Einsicht in das Gerätebuch GAA
§ 15 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige GAA
§ 15 Abs. 2 Satz 1 Verlangen und Entgegennahme von Beurteilungen GAA
§ 15 Abs. 2 Satz 2 Auswahl von Sachverständigen GAA
§ 28 Abs. 4 Entgegennahme der Mitteilung GAA
§ 28 Abs. 5 Entscheidungen über das Inverkehrbringen und den Betrieb GAA
 

Erläuterung der benutzten Kurzbezeichnungen:

SMWA
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
GAA
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt

Anlage 11 (ASiZuV)

Anlage 11
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe Stelle
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe Stelle
Arbeitsstättenverordnung

§ 4 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen GAA
§ 4 Abs. 2 Verlangen von Nachweisen GAA
§ 56 Abs. 2 Anordnung von Änderungen in bestehenden Arbeitsstätten GAA
 

Erläuterung der benutzten Kurzbezeichnungen:

GAA
 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt

Anlage 12 (ASiZuV)

Anlage 12
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe Stelle
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe Stelle
Drucklutftverordnung

§ 3 Entgegennahme der Anzeige GAA
§ 5 Anordnung von über § 4 hinausgehenden Anforderungen GAA
§ 6 Zulassung von Ausnahmen GAA
§ 7 Abs. 1 Anerkennung von Sachverständigen SMWA
§ 7 Abs. 4 Anordnung außerordentlicher  Prüfungen GAA
§ 8 Abs. 1 Entscheidung über Sachverständigengutachten GAA
§ 8 Abs. 2 Veranlassung notwendiger Prüfungen GAA
§ 12 Abs. 1 Satz 3 Zulassung von Ausnahmen GAA
§ 13 Ermächtigung von Ärzten LIAA
§ 15 Behörtliche Entscheidung über Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern GAA
§ 16 Abs. 1 Benennung eines Amtsarztes GAA
§ 16 Abs. 3 Zuständige Stelle für medizinischen Arbeitsschutz LIRA
§ 17 Abs. 3 Anerkennung von Sachverständigen SMWA
§ 18 Abs. 2 Erteilung von Befähigungsscheinen GAA
 

Erläuterung der benutzten Kurzbezeichnungen:

LIAA
Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Chemnitz
GAA
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt
SMWA
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
1
Die §§ 105 a bis 105 j gelten laut Einigungsvertrag vom 31. August 1990 Anlage 1 Kapitel VIII Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 und Anlage 2 Kapitel VIII Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit dem Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) ab 1. Januar 1993. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das Arbeitsgesetzbuch der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 371), § 168 Absatz 1, 3, 4.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 36, S. 561

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. November 1992

    Fassung gültig bis: 11. Mai 1994