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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Broschüre „Leitfaden zur Planung von Ortsdurchfahrten“

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Broschüre „Leitfaden zur Planung von Ortsdurchfahrten“ vom 2. Januar 1997 (SächsABl. S. 92), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2516)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Broschüre „Leitfaden zur Planung von Ortsdurchfahrten“

Vom 2. Januar 1997

Der Ausbau, der Umbau und die Gestaltung von Ortsdurchfahrten sind nicht nur eine Frage des Straßenbaus und der Verkehrssicherheit. Gut eingebunden in die städtebauliche Erneuerung oder die Dorfentwicklung müssen sich Planung und Entwurf von Ortsdurchfahrten in Sachsen an den neuen Zielsetzungen orientieren, die sich aus der Weiterentwicklung in der Verkehrsplanung, dem gestiegenen Umweltbewusstsein der Bürger, aber auch der Knappheit der Mittel ergeben.

Die Abteilung Straßenbau, Straßenverkehr im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit hat deshalb einen Leitfaden zur Planung von Ortsdurchfahrten erarbeitet, um dem Planer von Ortsdurchfahrten landeseinheitliche Entscheidungshilfen zu geben. Dieser Leitfaden soll auch für die Ausbaupläne von Straßen in sonstigen Ortslagen angewandt werden.

Die Broschüre ist als Heft 4 der Schriftenreihe der Sächsischen Straßenbauverwaltung an alle Regierungspräsidien, Straßenbauämter, Landratsämter und Kreisfreien Städte versandt worden.

Interessenten können sich auch direkt mit der Sachsenwerbung GmbH, Dornblüthstraße 14, 01277 Dresden, Tel. 3 18 40 10, in Verbindung setzen, da dieser die Verteilung der Broschüre obliegt.

Dresden, den 2. Januar 1997

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Reichenbach
stellv. Abteilungsleiter
Verkehr und Straßenbau

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 4, S. 92
    Fsn-Nr.: 471-V97.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011