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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bodenschätzer-Entschädigungsverordnung

Vollzitat: Bodenschätzer-Entschädigungsverordnung vom 19. Dezember 1995 (SächsGVBl. 1996 S. 57), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. April 2016 (SächsGVBl. S. 147) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Entschädigung der nicht im Dienst von Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden ehrenamtlichen Mitglieder der Bodenschätzungsausschüsse
(Bodenschätzer-Entschädigungsverordnung – BodSchätzEntVO)

Vom 19. Dezember 1995

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2016

Aufgrund von § 27 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) wird verordnet:

§ 1

Die nicht im Dienst von Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden ehrenamtlichen Mitglieder der nach § 18 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, gebildeten Schätzungsausschüsse erhalten für ihre Tätigkeit:

  1. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 2) und
  2. Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung. 1

§ 2

1Die Entschädigung über die Zeitversäumnis beträgt 12 EUR für jede angefangene Stunde der aufgewendeten Zeit. 2Die An- und Rückfahrt wird angerechnet. 3Die Entschädigung wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt. 2

§ 3

Die Verordnung tritt am 1. März 1994 in Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 1995

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 1, S. 57
    Fsn-Nr.: 211-2.7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2016