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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung vom 10. September 2001 (SächsGVBl. S. 578)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung

Vom 10. September 2001

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 68 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623, 633) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 17 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung – ZustÜVJu) vom 29. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1241), die zuletzt durch Verordnung vom 24. November 1998 (SächsGVBl. S. 610) geändert worden ist,
2.
§ 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482):

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten in Justizverwaltungssachen (Justizzuständigkeitsverordnung – JuZustVO) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 281), die zuletzt durch Verordnung vom 29. November 2000 (SächsGVBl. S. 539) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Für anhängige Verfahren verbleibt es unbeschadet des § 71 Abs. 1 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482) bei der bisherigen Zuständigkeit.“
2.
§ 3 erhält folgende Fassung:
 
„§ 3
Bußgeldverfahren
 

(1) In den Landkreisen Kamenz, Löbau-Zittau, Torgau-Oschatz und Vogtlandkreis entscheidet bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort).

(2) Bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Chemnitz aufgrund der §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist, soweit die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten auf Bundesautobahnen begangen wurde, das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Begehungsort liegt oder der Betroffene im Zeitpunkt des Einspruchs seinen Wohnsitz hat, sofern der für die Zuständigkeit maßgebliche Ort im Freistaat Sachsen liegt. § 37 Abs. 3 OWiG gilt entsprechend.

(3) Lässt sich nach Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Kann die örtliche Zuständigkeit nach Absatz 2 nicht bestimmt werden, ist das Amtsgericht Chemnitz zuständig.“

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
4.
§ 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im Bezirk des Amtsgerichts Zwickau wird als amtsgerichtliche Zweigstelle das Grundbuchamt Zwickau mit Sitz in Werdau gebildet. Diese ist in ihrem Bezirk für die Führung der Grundbücher zuständig.“
5.
§ 7 erhält folgende Fassung:
 
„§ 7
Übergangsvorschriften
 
(1) Im Bezirk des Amtsgerichts Eilenburg wird bis zur Schaffung der räumlichen Voraussetzungen, längstens bis zum 30. Juni 2002, die Zweigstelle Delitzsch aufrecht erhalten. § 6 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Bis zur Schaffung der räumlichen Voraussetzungen werden amtsgerichtliche Zweigstellen als Grundbuchämter in den Bezirken der folgenden Amtsgerichte aufrecht erhalten:

  1. Amtsgericht Freiberg
    längstens bis zum 31. Dezember 2001 das Grundbuchamt Oederan und
  2. Amtsgericht Riesa
    längstens bis zum 31. März 2002 das Grundbuchamt
    Großenhain.
    § 6 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“
6.
Der Abschnitt „Zweigstellen des Amtsgerichts“ der Anlage 2 zu § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
Zweigstellen
Zweigstellen des Amtsgerichts Zuständigkeit
„Zweigstellen des Amtsgerichts Zuständigkeit
1 Amtsgericht Eilenburg Zweigstelle Delitzsch aus dem Landkreis Delitzsch für die Gemeinden Delitzsch, Döbernitz, Krostitz, Löbnitz, Neukyhna, Rackwitz, Schönwölkau, Wiedemar, Zschortau, Zwochau und die Stadt Schkeuditz
2 Amtsgericht Grimma Zweigstelle Wurzen aus dem Landkreis Muldentalkreis für die Gemeinden Bennewitz, Borsdorf, Brandis, Falkenhain, Hohburg, Kühren-Burkartshain, Machern, Thallwitz und Wurzen“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. September 2001

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 12, S. 578

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. September 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012