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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Aufbewahrung von Betreuungsverfügungen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Aufbewahrung von Betreuungsverfügungen vom 8. Januar 1993 (SächsABl. S. 116), die durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2003 (SächsABl. S. 1160) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Aufbewahrung von Betreuungsverfügungen

Vom 8. Januar 1993

[Geändert durch Nr. I.1 der VwV vom 27. November 2003 (SächsABl. S. 1160)]

1.
Eine volljährige Person kann für den Fall ihrer Betreuung gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches Vorschläge zur Auswahl eines Betreuers oder gemäß § 1901 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches Wünsche bezüglich der Wahrnehmung der Betreuung schriftlich niederlegen.
2.
Solche Betreuungsverfügungen sind auf formlosen Antrag des Erklärenden von dem Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entgegenzunehmen und aufzubewahren.
3.
Die Betreuungsverfügung ist in das Register für Betreuungssachen unter dem Registerzeichen XVII einzutragen; dieses Register ist als gesondertes Teilregister entsprechend dem beiliegenden Muster zu führen. Zu dem Register ist ein alphabetisches Namensverzeichnis zu führen.
4.
Die Vorgänge sind in Sammelakten zu vereinigen.
5.
Die Betreuungsverfügung ist auf formlosen Antrag des Verfügenden wieder herauszugeben. Die Rückgabe ist in Spalte 5 des Teilregisters zu vermerken.
6.
Dem Verfügenden ist nach der Entgegennahme der Betreuungsverfügung folgendes mitzuteilen:
 
    
„Sehr geehrte Frau .../Sehr geehrter Herr ...,
die von ihnen eingereichte Betreuungsverfügung ist am ... beim Amtsgericht ... eingegangen. Sie ist hier unter dem Aktenzeichen XVII ... registriert und zu den Akten genommen worden.
Das Vormundschaftsgericht wird die Betreuungsverfügung berücksichtigen, wenn ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird und das hiesige Vormundschaftsgericht nach § 65 des Gesetzes über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) für das Betreuungsverfahren zuständig ist. Das Gericht ist für ein derartiges Verfahren dann zuständig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Amtsgerichts ... haben. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Sie dort, wo Ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt ist, dies wird in der Regel Ihr Wohnsitz sein. Sollten Sie aus dem obengenannten Amtsgerichtsbezirk wegziehen, so ist es in Ihrem Interesse, wenn Sie dem Amtsgericht eine Mitteilung über Ihren neuen Aufenthaltsort geben, da das Gericht in diesem Fall Ihre Betreuungsverfügung an das für Sie dann zuständige Gericht abgeben wird.
Sie können Ihre Betreuungsverfügung jederzeit wieder zurückfordern, wenn sie Ihren Wünschen nicht mehr entspricht.
Um Missbrauch zu vermeiden, kann die Rückgabe nur bei persönlichem Erscheinen unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses oder bei schriftlicher Bevollmächtigung einer anderen Person im Amtsgericht ... Erfolgen.
Hochachtungsvoll"
7.
Übersendet ein Amtsgericht aufgrund eines Zuständigkeitswechsels einem anderen Amtsgericht eine Betreuungsverfügung, so hat das nunmehr zuständige Amtsgericht den Verfügenden über die Entgegennahme und Aufbewahrung zu unterrichten.
8.
(gestrichen)
9.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Dresden, den 8. Januar 1993

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Muster
Register für Betreuungssachen XVII
(Teilregister für Betreuungsverfügungen)

Teilregister
Lfd. Nr. Datum des Eingangs Name, Vorname des Verfügenden Datum der Betreuungsverfügung Datum der Weiter- oder Rückgabe Bemerkungen
Lfd. Nr. Datum des Eingangs Name, Vorname des Ver-
fügenden
Datum der Betreuungs-
verfügung
Datum der Weiter- oder Rückgabe Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
1. 21. Juli 1992 Hausmann, Erhard 26. Juni 1992 1. Mai 1992 an Kreisgericht Plauen weitergeleitet
2. 14. August 1992 Stein, Sybille 13. August 1992    

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1993 Nr. 6, S. 116
    Fsn-Nr.: 26-V93.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2003

    Fassung gültig bis: 29. April 2010