Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Zuständigkeit für unterirdische Hohlräume
(HohlrZuVO)
Vom 6. Dezember 1995
Aufgrund von § 68 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern verordnet:
§ 1
Begriff
Unterirdische Hohlräume sind
- 1.
- stillgelegte Grubenbaue und Bohrungen, soweit sie nicht dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch den Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), unterliegen;
- 2.
- natürliche unterirdische Hohlräume mit einem Volumen von mehr als 50 m³;
- 3.
- künstliche unterirdische Hohlräume mit einem Volumen von mehr als 50 m³, die zu anderen als bergbaulichen Zwecken unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet wurden;
- 4.
- die in Nummer 2 und 3 bezeichneten Hohlräume, unabhängig von ihrem Volumen, soweit sie sich unter bebauten Flächen, einschließlich Verkehrsflächen, befinden.
§ 2
Zuständigkeit
Die Bergämter sind sachlich zuständige Polizeibehörden im Hinblick auf unterirdische Hohlräume im Sinne des § 1.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Dresden, den 6. Dezember 1995
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer