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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Landesfischereibeiratsverordnung

Vollzitat: Landesfischereibeiratsverordnung vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 226)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen
(Landesfischereibeiratsverordnung – LFischBeiratsVO)

Vom 17. Januar 1994

Aufgrund von § 48 Abs. 4 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109) wird verordnet:

§ 1
Landesfischereibeirat

(1) Der Landesfischereibeirat hat neun Mitglieder. In den Landesfischereibeirat werden berufen auf Vorschlag

  1. des Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten ein Mitglied,
  2. des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung ein Mitglied,
  3. des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie ein Mitglied mit veterinärmedizinischem Hochschulabschluß,
  4. des Sächsischen Städte- und Gemeindetags ein Mitglied,
  5. des Sächsischen Landesfischereiverbandes e.V. zwei Mitglieder, wobei ein Mitglied Berufsfischer sein muß,
  6. des Landesverbandes Sächsischer Angler e.V. ein Mitglied,
  7. des Verbandes der Deutschen Sportfischer – Anglerverband Sachsen e.V. ein Mitglied,
  8. eines nach § 56 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 571), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), anerkannten Naturschutzverbandes ein Mitglied.

(2) Das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten beruft die Beiratsmitglieder auf die Dauer von jeweils fünf Jahren. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, beruft das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten einen Nachfolger für die restliche Amtszeit. Die Mitglieder müssen ihre Hauptwohnung im Freistaat Sachsen haben.

(3) Die Abberufung eines Mitglieds oder eines Stellvertreters aus wichtigem Grund ist zulässig.

(4) Den Vorsitz im Landesfischereibeirat führt das auf Vorschlag des Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten berufene Mitglied oder dessen Stellvertreter. Ihm obliegt auch die Geschäftsführung.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 17. Januar 1994

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 8, S. 226
    Fsn-Nr.: 652-1.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. Januar 1994

    Fassung gültig bis: 22. März 2008