1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz vom 20. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 296)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz

Vom 20. Juni 2000

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281) und, soweit Zuständigkeiten des Oberbergamts und der Bergämter berührt sind, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit,
  2. § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89):

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz – ImSchZuV) vom 5. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1282) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort „Anordnungen“ durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.
 
b)
Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„Ist die Zuständigkeit der höheren Immissionsschutzbehörde nach Satz 1 Nr. 4 für Aufgaben, die sich aus Änderungen immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder aus Neuregelungen ergeben, nicht zweckmäßig, kann das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Zuständigkeiten abweichend bestimmen. Diese Bestimmungen werden mit einer Regelung der Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung unwirksam; sie gelten längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 74)“ die Angabe „ , geändert durch § 22 des Gesetzes vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 777, 781), in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) In Fällen, in denen
 
 
1.
mehrere genehmigungsbedürftige Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen und in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen oder
 
 
2.
zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen gehören, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, und es nach § 1 Abs. 4 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186, 189), in der jeweils geltenden Fassung lediglich einer Genehmigung bedarf,
 
 
obliegen die Aufgaben der Genehmigungsbehörde nach Absatz 3 Nr. 2 und nach dem Verzeichnis der Anlage dieser Verordnung der jeweils höheren Genehmigungsbehörde, wenn Behörden unterschiedlicher Verwaltungsebenen zuständig wären.“
 
c)
Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „Artikel 8 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466),“ wird durch die Angabe „Gesetz vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Angabe „Gesetz vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2810),“ wird durch die Angabe „Artikel 8 § 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416, 1421), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
d)
Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Die für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in der jeweils geltenden Fassung sind
 
 
1.
das Landesamt für Umwelt und Geologie für die Flughäfen Dresden und Leipzig/Halle,
 
 
2.
die Staatlichen Umweltfachämter für alle übrigen Flugplätze.
 
 
(6) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann bei einzelnen Betriebsstätten, die anteilig unter Bergaufsicht stehen, bestimmen, dass die Genehmigungs- oder Überwachungsaufgaben ganz oder teilweise dem Oberbergamt oder dem Bergamt für die gesamte Betriebsstätte obliegen.“
3.
In der Anlage wird in der Zeile unter der Bezeichnung „Anlage“ die Angabe „(zu § 1)“ durch die Angabe „(zu § 1 und § 2 Abs. 2 und 3)“ ersetzt.
4.
Ziffer I der Anlage wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Nummer 2.14 betreffende Angabe wird gestrichen.
 
b)
Die Nummer 2.15 betreffende Angabe erhält folgende Fassung:
 
 
„2.15
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen“.
 
c)
Nach der Nummer 2.17 betreffenden Angabe werden folgende Zeilen eingefügt:
 
 
„2.18
Verordnung über elektromagnetische Felder
 
 
2.19
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung“.
5.
Ziffer II der Anlage wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 werden die Angabe „SMU“ durch die Angabe „SMUL“ und das Wort „Landesentwicklung“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
 
b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
 
 
„3.
Soweit im Verzeichnis Gesetze oder Verordnungen zitiert werden, beziehen sich diese Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.“
6.
Ziffer III Nr. 1 der Anlage wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ wird die Angabe „Artikel 8 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)“ durch die Angabe „Gesetz vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178)“ ersetzt.
 
b)
Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

Nummer 1.1
lfd. Nr. Teil Maßnahme Genehmigungsbehörde
„1.1 Zweiter Teil, Erster Abschnitt Maßnahmen in Bezug auf genehmigungsbedürftige Anlagen  
1.1.1 § 4 Erteilung von Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen hinsichtlich  
    1. der in Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in Nummer 1.7 genannten Kühltürme, wenn sie im Zusammenhang mit Anlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694), errichtet oder betrieben werden SMUL
    2. der in Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen im Übrigen genannten Anlagen RP oder OBA
    3. der in Spalte 2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genannten Anlagen LK oder KS
oder
BA
1.1.2 § 8 Erteilung einer Teilgenehmigung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.3 § 8a Abs. 2 Verlangen einer Sicherheitsleistung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.4 § 9 Abs. 1 Erteilung eines Vorbescheids Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.5 § 9 Abs. 2 Verlängerung der Frist zur Beantragung einer Genehmigung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.6 § 10 Abs. 1, 3, 6a und 9,
§ 16 Abs. 2 bis 4
Aufgaben der zuständigen Behörde im Genehmigungsverfahren und im Verfahren zur Erteilung eines Vorbescheids Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.7 § 12 Abs. 2b Entgegennahme einer Mitteilung zur erstmaligen Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.8 § 15 Abs. 1 und 2 Entgegennahme einer Anzeige zur Änderung einer Anlage, Aufgaben der zuständigen Behörde im Anzeigeverfahren, Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.9 § 15 Abs. 3 Entgegennahme einer Anzeige zur Einstellung des Betriebs einer Anlage Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.10 § 16 Abs. 1 Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.11 § 16 Abs. 4 Erteilung einer Genehmigung für anzeigebedürftige Änderungen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.12 § 17 Abs. 1 und 5 Treffen nachträglicher Anordnungen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.13 § 20 Abs. 1 Untersagung des Betriebs einer Anlage Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.14 § 20 Abs. 1a Untersagung der Inbetriebnahme oder
Weiterführung einer Anlage
Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.15 § 20 Abs. 2 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.16 § 20 Abs. 3 Untersagung des Betriebs einer Anlage, Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb durch eine andere Person Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1“.
 
c)
Nummer 1.2.2 erhält folgende Fassung:

Nummer 1.2.2
lfd. Nr. Teil Maßnahme Genehmigungsbehörde
„1.2.2 § 25 Abs. 1 Untersagung des Betriebs einer Anlage LK oder KS
oder
BA“.
 
d)
Nummer 1.2 werden folgende Nummern 1.2.3 und 1.2.4 angefügt:

Nummer 1.2.3 und 1.2.4
lfd. Nr. Teil Maßnahme Genehmigungsbehörde
„1.2.3 § 25 Abs. 1a Untersagung der Inbetriebnahme oder
Weiterführung einer Anlage
LK oder KS
oder
BA
1.2.4 § 25 Abs. 2 Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage LK oder KS
oder
BA“.
 
e)
Nummer 1.3.1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
 
 
bb)
Die Spalten „Verwaltungsaufgabe“ und „Zuständige Behörde“ erhalten nach Nummer 2 folgende Fassung:

Nummer 1.3.1
lfd. Nr. Teil Maßnahme Genehmigungsbehörde
    „3. bei Anlagen zur Feuerbestattung StUFA
    4. bei nicht genehmigungsbedürftigen
Anlagen im Übrigen
LK oder KS
oder
BA“.
 
f)
Nach Nummer 1.3.1 wird folgende Nummer 1.3.1a eingefügt:

Nummer 1.3.1a
lfd. Nr. Teil Maßnahme Genehmigungsbehörde
„1.3.1a § 26 Satz 1 Bekanntgabe einer Stelle SMUL“.
 
g)
In Nummer 1.3.5 erhalten die Spalten „Verwaltungsaufgabe“ und „Zuständige Behörde“ nach Nummer 1 folgende Fassung:

Nummer 1.3.5
lfd. Nr. Teil Maßnahme Genehmigungsbehörde
    „2. bei Anlagen zur Feuerbestattung StUFA
    3. im Übrigen LK oder KS
oder
BA“.
 
h)
In Nummer 1.3.6 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
 
i)
Nach Nummer 1.3.6 wird folgende Nummer 1.3.6a eingefügt:

Nummer 1.3.6
lfd. Nr. Teil Maßnahme Genehmigungsbehörde
„1.3.6a § 29a Abs. 1 Satz 1 Bekanntgabe eines Sachverständigen SMUL“.
 
j)
In Nummer 1.3.7 erhalten die Spalten „Verwaltungsaufgabe“ und „Zuständige Behörde“ nach Nummer 3 folgende Fassung:

Nummer 1.3.7
lfd. Nr. Teil Maßnahme Genehmigungsbehörde
    „4. bei Anlagen zur Feuerbestattung StUFA
    5. bei nicht genehmigungsbedürftigen
Anlagen im Übrigen
LK oder KS
oder
BA“.
 
k)
In Nummer 1.3.8 wird in der Spalte „Zuständige Behörde“ die Angabe „SMU“ durch die Angabe „SMUL“ ersetzt.
 
l)
Nummer 1.4.1 erhält folgende Fassung:

Nummer 1.4.1
lfd. Nr. Teil Maßnahme Genehmigungsbehörde
„1.4.1 § 40 Abs. 2 Äußerung zur Erforderlichkeit von Verkehrsbeschränkungen LfUG
Anmerkung:
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zur Zuarbeit verpflichtet, insbesondere zur Erfassung von Bebauungs- und Verkehrsdaten.“
 
m)
In Nummer 1.5.1 werden in der Spalte „Verwaltungsaufgabe“ den Worten „Feststellungen über Luftverunreinigungen“ ein Komma und die Worte „Untersuchung der für Entstehung und Ausbreitung bedeutsamen Umstände“ angefügt.
 
n)
Nach Nummer 1.5.1 wird folgende Nummer 1.5.1a eingefügt:

Nummer 1.5.1
lfd. Nr. Teil Maßnahme Genehmigungsbehörde
„1.5.1a § 44 Abs. 4 Auswertung von Feststellungen und
Emissionskatastern
LfUG“.
 
o)
In Nummer 1.5.4 wird in der Spalte „Zuständige Behörde“ die Angabe „RP“ durch die Angabe „LfUG“ ersetzt.
 
p)
In Nummer 1.5.5 werden in der Spalte „Zuständige Behörde“ die Worte „Einvernehmen mit LfUG“ durch die Worte „Benehmen mit StUFA“ ersetzt.
 
q)
In Nummer 1.6.2 erhalten die Spalten „Verwaltungsaufgabe“ und „Zuständige Behörde“ nach Nummer 2 folgende Fassung:

Nummer 1.6.2
lfd. Nr. Teil Maßnahme Genehmigungsbehörde
    „3. von Anlagen zur Feuerbestattung StUFA
    4. von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen LK oder KS
oder
BA
    5. im Übrigen StUFA oder BA“.
 
r)
In Nummer 1.6.4.2 erhalten die Spalten „Verwaltungsaufgabe“ und „Zuständige Behörde“ nach Nummer 2 folgende Fassung:

Nummer 1.6.4.2
lfd. Nr. Teil Maßnahme Genehmigungsbehörde
    „3. bei Anlagen zur Feuerbestattung StUFA
    4. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen LK oder KS
oder
BA“.
 
s)
Nach Nummer 1.6.4.6 wird folgende Überschrift eingefügt:

Nummer 1.6.4.6
lfd. Nr. Teil Maßnahme Genehmigungsbehörde
„1.7 Siebenter Teil“.    
 
t)
Die bisherigen Nummern 1.6.5 bis 1.6.7 werden die Nummern 1.7.1 bis 1.7.3.
7.
Ziffer III Nr. 2 der Anlage wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2.1 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Angabe „vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059), geändert durch Artikel 6 Abs. 25 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490)“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2.1.2 wird in der Spalte „Zuständige Behörde“ die Angabe „SMU“ durch die Angabe „SMUL“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 2.3 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Angabe „14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2671)“ durch die Angabe „26. September 1994 (BGBl. I S. 2640)“ ersetzt.
 
d)
In Nummer 2.3.1 wird in der Spalte „Zuständige Behörde“ die Angabe „SMU“ durch die Angabe „SMUL“ ersetzt.
 
e)
In Nummer 2.4.8 erhalten die Spalten „Verwaltungsaufgabe“ und „Zuständige Behörde“ nach Nummer 2 folgende Fassung:

Nummer 2.4.8
lfd. Nr. Teil Maßnahme Genehmigungsbehörde
    „3. bei Anlagen zur Feuerbestattung StUFA
    4. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen LK oder KS
oder
BA“.
 
f)
In Nummer 2.7.1 wird in der Spalte „Zuständige Behörde“ die Angabe „SMU“ durch die Angabe „SMUL“ ersetzt.
 
g)
In Nummer 2.8 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Angabe „geändert durch Artikel 3 Nr. 4 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059, 2064)“ ersetzt.
 
h)
In Nummer 2.11 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Angabe „Artikel 32 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512)“ durch die Angabe „Verordnung vom 14. März 1996 (BGBl. I S. 513)“ ersetzt.
 
i)
In Nummer 2.12 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ an die Angabe „Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe – 17. BImSchV) vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832)“ die Angabe „ , geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186)“ angefügt.
 
j)
In den Nummern 2.12.13 und 2.12.14 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ jeweils die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt.
 
k)
Nummer 2.14 wird gestrichen.
 
l)
Nummer 2.15 erhält folgende Fassung:

Nummer 2.4.8
lfd. Nr. Teil Maßnahme Genehmigungsbehörde
„2.15 Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen – 20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl.  I S. 1174)    
2.15.1 § 5 Abs. 2 Erteilung einer Erlaubnis zur Ventilierung RP oder OBA
2.15.2 § 8 Abs. 1 Entgegennahme einer Anlagenanzeige StUFA oder BA
2.15.3 § 8 Abs. 5 Entgegennahme einer Durchschrift des jeweiligen Berichts über ortsfeste Anlagen, Verlangen der Vorlage eines Berichts oder einer Berichtsausfertigung bei beweglichen Behältnissen StUFA oder BA
2.15.4 § 11 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen  
    1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS
oder
BA
2.15.5 § 11 Abs. 2 Zulassung einer Ausnahme zur Durchführung von Messungen  
    1. bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. bei einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage LK oder KS
oder
BA“.
 
m)
Nummer 2.17 wird folgende Nummer 2.17.2 angefügt:

Nummer 2.17.2
lfd. Nr. Teil Maßnahme Genehmigungsbehörde
„2.17.2 § 6a Unterrichtung der Öffentlichkeit LfUG“.
 
n)
Folgende Nummern 2.18 und 2.19 werden angefügt:

Nummer 2.18 und 2.19
lfd. Nr. Teil Maßnahme Genehmigungsbehörde
„2.18 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966)    
2.18.1 § 7 Abs. 1 und 2 Entgegennahme von Anlagenanzeigen StUFA oder BA
2.18.2 § 8 Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen StUFA oder BA
2.18.3 § 10 Abs. 2 Anordnung der früheren Erfüllung von Anforderungen StUFA oder BA
2.18.4 § 10 Abs. 3 Zulassung einer Ausnahme zur Nachrüstung einer Anlage StUFA oder BA
2.19 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung – 27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545)    
2.19.1 § 6 Entgegennahme einer Anlagenanzeige StUFA
2.19.2 § 7 Abs. 3 Entgegennahme einer Bescheinigung und von Berichten zu Messeinrichtungen StUFA
2.19.3 § 8 Abs. 2 Entgegennahme eines Messberichts StUFA
2.19.4 § 10 Abs. 1 Entgegennahme eines Messberichts StUFA
2.19.5 § 12 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften  
8.
In Ziffer III Nr. 3 der Anlage wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Angabe „Gesetz vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2810)“ durch die Angabe „Artikel 8 § 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416, 1421)“ ersetzt.

Artikel 2

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. Juni 2000

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 9, S. 296

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. Juli 2000

    Fassung gültig bis: 28. April 2005