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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuwendungen zur Förderung von Jugendverkehrsschulen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuwendungen zur Förderung von Jugendverkehrsschulen vom 30. September 1992 (SächsABl. S. 1704)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Zuwendungen zur Förderung von Jugendverkehrsschulen

Az.: 31-3856.3/2

Vom 30. September 1992

1
Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage
Der Freistaat Sachsen fördert die Schaffung von Verkehrserziehungseinrichtungen im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung .
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind nichtkommunale Träger.
3
Zuwendungsvoraussetzungen zur Projektförderung
3.1
Förderungsfähig ist die Beschaffung/Einrichtung von
3.1.1
stationären Jugend-Verkehrsschulen,
3.1.2
mobilen Jugend-Verkehrsschulen,
3.1.3
mobilen Kindergarten-Verkehrsschulen.
3.2
Voraussetzungen
Für die Schaffung/Beschaffung dieser Einrichtungen muß ein sachliches Bedürfnis bestehen. Es muß gewährleistet sein, dass die Einrichtung in der vorgesehenen Zeit errichtet wird und dass sie ordnungsgemäß instandgehalten und gemeinnützig betrieben wird.
3.3
Förderfähig sind die dem Träger entstehenden notwendigen Anschaffungskosten .
Hierzu gehört bei den Analgen der Nummer 3.1.1 auch eine Einzäunung mit verschließbaren Ein- und Ausfahrten. An Hochbaumaßnahmen sind nur der Bau von Toilettenräumen und, sofern erforderlich, eines angemessenen Unterrichts- und Geräteraumes sowie einer Unterkunftsmöglichkeit für die Polizeiverkehrslehrer, einschließlich eines Platzwartes, förderfähig.
Bei Einrichtungen nach Nummern 3.1.2 und 3.1.3 sind höchstens die Beträge förderfähig, zu denen die Gegenstände von der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. beschafft werden.
Kosten für Maßnahmen, die der Träger auch für andere Zwecke nutzen kann, können nur zu dem Anteil berücksichtigt werden, zu dem sie dem Förderzweck dienen. Die Maßnahme muß jedoch mindestens mehr als zur Hälfte dem Förderzweck dienen.
Bei den Einrichtungen der Nummern 3.1.1 und 3.1.2 sind auch die Aufwendungen für
  • bis zu zwölf Fahrräder (die Fahrräder müssen den Bau- und Betriebsvorschriften  der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen) und
  • Verkehrszeichen und -ständer
förderfähig, sofern diese Gegenstände nicht von Dritten zur Verfügung gestellt werden.
3.4
Nicht förderfähig sind Maßnahmen der Unterhaltung, Wartung und Instandsetzung. Bei der Anlage nach Nummer 3.1.1 sind auch nicht förderfähig die
  • Verwaltungskosten (Personal- und Sachkosten, z.B. für Planung und Durchführung des Vorhabens),
  • Finanzierungskosten,
  • Kosten für das Grundstück.
3.5
Die Einrichtungen müssen nachfolgenden Mindestanforderungen entsprechen.
3.5.1
Stationäre Jugend-Verkehrsschule
3.5.1.1
Die Auslastung der stationären Jugendverkehrsschule (Einzugsbereich rd. 1.200 zu schulende Schüler der 4. Jahrgangsstufe) muß gesichert sein.
3.5.1.2
Sie sollte eine Übungsfläche von rd. 2.500 qm umfassen. Sie muß die Grundform eines Rechtecks mit mindestens einer Kreuzung und vier Lichtzeichenanlagen aufweisen, damit zum Einüben von Verhaltensformen der nötige Längenraum zur Verfügung steht und die praktische Verkehrsunterrichtung nach der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 10. Januar 1991 durchgeführt werden kann.
3.5.1.3
Das Übungsgelände ist einwandfrei zu entwässern.
3.5.1.4
Die normale Fahrbahnbreite für vier Fahrspuren beträgt mindestens 5 m, bei Einbahnstraßen 2,5 m. Kurvenradien müssen mindestens 2,5 m betragen. Daneben sind noch ein bis zwei Fußgängerüberwege von 1,5 m Breite anzulegen. Wo Linksabbiegen geübt werden soll, ist eine Anfahrtsstrecke von mindestens 25 m einzuplanen.
3.5.1.5
Im Kreuzungsbereich sollen Sichtblenden vorhanden sein, damit die Fahrer zur gewissenhaften Beachtung der Vorfahrtsregelung gezwungen werden.
3.5.1.6
Die Verkehrszeichen sollen auswechselbar sein. Soweit ihre Ständer in Bodenhülsen stecken, ist darauf zu achten, dass diese nicht über den Boden hinausragen (Unfallgefahr für Fußgänger) und durch Kappen verschlossen werden können.
3.5.2
Mobile Jugend-Verkehrsschule
3.5.2.1
Eine mobile Jugend-Verkehrsschule besteht aus einem mittelgroßen LKW mit Sonderaufbau, Verkehrsampeln, geeigneten Fahrbahnmarkierungen, Fahrrädern und Verkehrszeichen.
3.5.2.2
Die Stationierung der mobilen Jugend-Verkehrsschule ist bei der jeweiligen Polizeidienststelle vorgesehen, die die Beamten zur Betreuung der mobilen Jugend-Verkehrsschule stellt.
3.5.3
Mobile Kindergarten-Verkehrsschule
Eine mobile Kindergarten-Verkehrsschule besteht aus einem Kleintransport-Kfz (Kombi- oder Kastenwagen) sowie insbesondere einem Filmgerät, Verkehrsspielgerät und einem Sehtestgerät.
4
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Zuschuß des Landes gewährt.
5
Finanzierungsart/Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. Sie beträgt bis zu 40 v. H. der förderfähigen Kosten des jeweiligen Vorhabens; für eine Einrichtung (einschließlich späterer Ausbauten) höchstens 80 000 DM.
6
Verfahren/sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt.
Folgende Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen:
  • Kostenvoranschlag,
  • Finanzierungsplanung,
  • Erläuterungsbericht zum Betrieb und zur Unterhaltung der zu fördernden Einrichtung,
  • Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde,
  • Erklärung, ob der Antragsteller allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz berechtigt ist und eine Darstellung der sich hieraus ergebenden Vorteile im Kosten- und Finanzierungs-, Haushalts- oder Wirtschaftsplan.
Bei Baumaßnahmen ist außerdem ein Bauplan, eine Baubeschreibung und ein Bauzeitplan anzuschließen.
Der Antrag und die Unterlagen sind in doppelter Fertigung einzureichen.
Zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit können weitere Unterlagen angefordert werden.
6.2
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde hat dazu Stellung zu nehmen, ob ein örtlicher Bedarf besteht und ob das Vorhaben den Mindestanforderungen entspricht.
6.3
Die Anträge auf Förderung sind beim Sächsischen Staatsministerium des Innern einzureichen.
7
Übergangsregelungen
Da die Förderung zur Schaffung von Verkehrserziehungseinrichtungen im Freistaat Sachsen erst mit dem Jahr 1992 beginnt und den zu fördernden Trägerorganisationen gegenwärtig keine anderen Finanzierungen zur Verfügung stehen, werden für die Beschaffung der unter Nummer 3.1 genannten Einrichtungen, die im Haushalt 1992 veranschlagten Mittel voll zur Verfügung gestellt.
In den Folgejahren greift die unter Nummer 5 getroffene Festlegung.
8
Inkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 30.09.1992

Dr. Wolf
Landespolizeipräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1992 Nr. 32, S. 1704

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. September 1992

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000