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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten nach den aufgrund von § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten nach den aufgrund von § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen vom 26. September 1994 (SächsGVBl. S. 1583)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Zuständigkeiten nach den aufgrund von § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen
(BergVOZustVO)

Vom 26. September 1994

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 142 Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (ArbZRG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170),
2.
§ 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz (BergErmVO) vom 3. November 1992 (SächsGVBl. S. 479):

§ 1

Für die Wahrnehmung der in den Anlagen zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 26. September 1994

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Anlage 1

Anlage 1
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde
Verordnung über bergbauliche Unterlagen, Einwirkungsbereiche und die Bergbau-Versuchsstrecke vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1533)
Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen (Unterlagen-Bergverordnung – UnterlagenBergV)
   
§ 9 Satz 1  Entgegennahme von Mitteilungen über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge Sächsisches Oberbergamt
§ 10 Entgegennahme von Mitteilungen über Unfälle Bergamt
Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (Einwirkungsbereichs-BergverordnungEinwirkungsBergV)    
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Entscheidung über die Geltung eines anderen Einwirkungswinkels Sächsisches Oberbergamt
§ 4 Abs. 2 Verlangen zur Durchführung von Messungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Sächsisches Oberbergam;
§ 4 Abs. 3 Bekanntgabe des nachgewiesenen oder ermittelten Einwirkungswinkels im Bundesanzeiger Sächsisches Oberbergamt
Verordnung über die Anwendung von Vorschriften des Bundesberggesetzes auf die Bergbau-Versuchsstrecke (Bergbau-VersuchsstreckenV)    
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme der nach § 51 BBergG einzureichenden Betriebspläne Bergamt
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme von Mitteilungen über die Stellung verantwortlicher Personen nach § 59 Abs. 2 BBergG Bergamt

Anlage 2

Anlage 2
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde
Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen (Klima-Bergverordnung – KlimaBergV) vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685)    
§ 4 Abs. 4 Nr. 1 Zulassung von Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot nach § 4 Abs. 1 Bergamt
§ 4 Abs. 4 Nr. 2 Genehmigung eines Überschreitens der in § 4 Abs. 3 festgelegten Betriebsdauer Bergamt
§ 5 Abs. 2 Zulassung von Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot nach § 5 Abs. 1 Bergamt
§ 11 Abs. 6 Entgegennahme von Anzeigen bestimmter Betriebspunkte Bergamt
§ 12 Abs. 5 Satz 2 Ermächtigung von Personen zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen Sächsisches Oberbergamt
§ 13 Abs. 1 Herausgabe von Vordrucken zur Führung bestimmter Aufzeichnungen Sächsisches Oberbergamt

Anlage 3

Anlage 3
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde
Bergverordnung über die allgemeine Zulassung schlagwettergeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel (Elektrozulassungs-Bergverordnung – EIZulBergV) vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1598)    
§ 10 Abs. 1 Zulassung elektrischer Betriebsmittel und eigensicherer elektrischer Anlage  und deren Zubehör zum Zwecke der Erprobung Sächsisches Oberbergamt
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Anerkennung von Sachverständigen Sächsisches Oberbergamt
§ 11 Abs. 1 Zulassung elektrischer Betriebsmittel und eigensicherer elektrischer Anlage  Anerkennung von Sachverständigen Sächsisches Oberbergamt

Anlage 4

Anlage 4
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde
Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheide-Bergverordnung – MarkschBergV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631)    
§ 10 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme des Rißwerks Bergamt
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Entgegennahme des Urrisses und andere Unterlagen Sächsisches Oberbergamt
§ 10 Abs. 3 Verkürzung oder Verlängerung der Nachtragungsfristen Bergamt
§ 12 Abs. 1 Ausnahmebewilligung von der Verpflichtung zur Führung und Nachtragung des Grubenbildes Sächsisches Oberbergamt
§ 13 Abs. 1 Satz 1 Anerkennung anderer Personen Sächsisches Oberbergamt
§ 14 Nr. 1 Entgegennahme der Anzeige von Arbeiten und der Anschrift Sächsisches Oberbergamt
§ 14 Nr. 4 Entgegenahme des Jahresberichtes Sächsisches Oberbergamt
Anlage 2 Nr. 2.4 Zustimmung zum Verzicht auf Anfertigung von Ausdrucken in Klarschrift bei Niederschriften auf Datenträgern Sächsisches Oberbergamt

Anlage 5

Anlage 5
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde
Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-BergverordnungGesBergV) vom 31. Juli 1991(BGBl. I S. 1751)    
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Ermächtigung von Personen zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen Sächsisches Oberbergamt
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige des Plans für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen Sächsisches Oberbergamt
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Zulassung von kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffen und vergleichbaren Stoffen gemäß Anlage 5 für den beabsichtigten Umgang Sächsisches Oberbergamt
§ 8 Abs. 4 Entgegennahme der Anzeige der Pläne nach § 8 Abs. 1 und 3 Sächsisches Oberbergamt
§ 10 Abs. 3 Satz 5 Entgegennahme der Anzeige über die Einstellung und Wiederaufnahme von Staubmessungen Bergamt
§ 10 Abs. 4 Satz 4 Entgegennahme der Anzeige der Pläne nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 Sächsisches Oberbergamt
§ 10 Abs. 4 Satz 5 Anerkennung von sachverständigen Stellen für die Durchführung von Staubmessungen und Probenahmen Sächsisches Oberbergamt
§ 11 Abs. 4 Satz 5 Entgegennahme der Anzeige der Pläne nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 Sächsisches Oberbergamt
§ 11 Abs. 4 Satz 6 Anerkennung von sachverständigen Stellen für die Durchführung und Auswertung von Lärmmessungen Sächsisches Oberbergamt
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Entgegennahme der Anzeige der Pläne für Vibrationsmessungen und der Pläne für die Unterweisung der mit Messungen beauftragten Personen sowie Anerkennung der sachverständigen Stellen für die Auswertung von Vibrationsmessungen Sächsisches Oberbergamt
§ 18 Abs. 3 Satz 4 Entgegennahme der Anzeige der Meßergebnisse sowie der vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Staubbelastung Bergamt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 57, S. 1583

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Oktober 1994

    Fassung gültig bis: 23. Mai 2004