Verordnung
 
        des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit 
          
 über die Zuständigkeit zum Vollzug des Produktsicherheitsgesetzes 
        (Produktsicherheitsgesetz-Zuständigkeitsverordnung – ProdSGZuVO) 
 
        Vom 28. Oktober 1999
Aufgrund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:
 § 1 
            
 Zuständigkeit 
 
          (1) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind für den Vollzug des Gesetzes zur Regelung der Sicherheitsanforderungen an Produkte und zum Schutz der CE-Kennzeichnung (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934) in der jeweils geltenden Fassung sachlich zuständig, soweit nicht eine andere Behörde oder Stelle sachlich zuständig ist.
(2) Insbesondere die Zuständigkeit der Behörden, die für den Vollzug der in § 2 ProdSG bezeichneten Gesetze zuständig sind, bleibt unberührt.
 § 2 
            
 In-Kraft-Treten 
 
          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 28. Oktober 1999
 Sächsisches Staatsministerium 
            
 für Wirtschaft und Arbeit 
            
 In Vertretung 
            
 Dr. Wolfgang Zeller 
            
 Staatssekretär 
          
 

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