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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächischen Staatsministeriums für Kultus über die Durchführung der Reifeprüfung für ehemalige Volksschulabiturklassen im Schuljahr 1993/1994

Vollzitat: Verordnung des Sächischen Staatsministeriums für Kultus über die Durchführung der Reifeprüfung für ehemalige Volksschulabiturklassen im Schuljahr 1993/1994 vom 18. März 1994 (SächsGVBl. S. 674)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Durchführung der Reifeprüfung für ehemalige Volkshochschulabiturklassen im Schuljahr 1993/94

Vom 18. März 1994

Aufgrund von § 62 Abs. 1 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die von den Gymnasien und Abendgymnasien (Bildungseinrichtungen) übernommenen dreijährigen Abiturlehrgänge der Volkshochschulen, für die die Reifeprüfung im Schuljahr 1993/94 letztmalig durchgeführt wird.

§ 2
Ziel der Reifeprüfung

Der Erwerb der Hochschulreife setzt die erfolgreiche Teilnahme an der Reifeprüfung voraus. In der Reifeprüfung soll der Prüfungsteilnehmer Umfang, Tiefe und Anwendungsbereitschaft seines Wissens und Könnens nachweisen. Dabei ist ihm die Möglichkeit zu geben, seine Interessen und Stärken einzubringen, Erkenntnisse umfassend darzustellen und seine Selbständigkeit beim Lösen von Aufgaben unter Beweis zu stellen.

§ 3
Inhalt und Umfang der Reifeprüfung

(1) Grundlage für den Inhalt der Reifeprüfung im jeweiligen Prüfungsfach sind die Anforderungen, die sich aus den für die Reifeprüfungsklassen gültigen bisherigen Lehrplänen der gymnasialen Oberstufe ergeben.
(2) Jeder Prüfungsteilnehmer wird schriftlich in jedem der nachstehenden drei Fächer geprüft:

  1. Deutsche Sprache und Literatur in Form eines Aufsatzes;
  2. Mathematik;
  3. naturwissenschaftliches Wahlfach aus den Bereichen Physik, Chemie oder Biologie.

(3) Jeder Prüfungsteilnehmer wird schriftlich oder mündlich wahlweise in der ersten oder zweiten Fremdsprache geprüft. In der ersten Fremdsprache soll in der Regel ein sechsjähriger Unterricht und in der zweiten Fremdsprache in der Regel ein vierjähriger Unterricht erfolgt sein. Die Prüfung erfolgt in den Fremdsprachen Englisch, Russisch oder Französisch.

Prüfungsteilnehmer, die im Schuljahr 1993/94 nicht in der Lage sind, die Mindestbelegungsdauer in der ersten oder zweiten Fremdsprache zu erfüllen, unterziehen sich einer weiteren schriftlichen oder mündlichen Prüfung, die nicht auf die Gesamtprüfungszahl nach § 3 Abs. 5 angerechnet wird.

(4) Jeder Prüfungsteilnehmer wird mündlich in einem Wahlfach aus dem folgenden Bereich, soweit im jeweiligen Bildungsgang unterrichtet, geprüft:

  1. Geographie;
  2. Geschichte;
  3. Physik, Chemie oder Biologie bis auf das Wahlfach nach § 3 Abs. 2;
  4. Englisch, Russisch oder Französisch bis auf das Wahlfach nach § 3 Abs. 3.

(5) Aus den vorstehenden Absätzen ergibt sich eine Gesamtzahl von fünf obligatorischen Prüfungen. Jeder Prüfungsteilnehmer kann sich für eine weitere mündliche Prüfung in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 4 entscheiden.

(6) In der Reifeprüfung werden nachstehende Kurse nicht geprüft:

  1. Gesellschaftskunde sowie Philosophie;
  2. Zusatzkurse sowie dritte Fremdsprache;
  3. weitere fakultative Kurse oder Arbeitsgemeinschaften.

(7) In höchstens einem der gemäß § 3 Abs. 2 und gegebenenfalls nach Abs. 3 schriftlich geprüften Fächer kann der Fachlehrer oder der Prüfungsteilnehmer eine mündliche Prüfung zusätzlich zu der gemäß § 3 Abs. 5 obligatorischen Zahl der Prüfungen beantragen. Antragstermin ist der 25. Mai 1994 für den Fachlehrer und der 1. Juni 1994 für den Prüfungsteilnehmer. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt seine endgültige Entscheidung über die Anträge den Prüfungsteilnehmern spätestens am 13. Juni 1994 bekannt.

(8) Bereits innerhalb des laufenden Abiturlehrganges durch eine Reifeprüfung erworbene Nachweise werden auf die Anzahl der obligatorischen Prüfungen nach § 3 Abs. 5 Satz 1 angerechnet.

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) An jeder Bildungseinrichtung ist ein Prüfungsausschuß zu bilden, der aus mindestens fünf Mitgliedern besteht.

(2) Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der Schulleiter, falls die zuständige Schulaufsichtsbehörde keine andere Person als Vorsitzenden benennt.

(3) Der Vorsitzende benennt die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Dem Prüfungsausschuß gehören an:

  1. der stellvertretende Schulleiter;
  2. die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen;
  3. der Lehrgangsleiter;
  4. eine weitere Lehrkraft des Kollegiums.

(4) Der Prüfungsausschuß hat insbesondere die Aufgabe,

  1. den Gesamtablauf der Reifeprüfung festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten;
  2. die Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage dieser Verordnung zu sichern;
  3. die Prüfungsteilnehmer mit Ziel und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen;
  4. Maßnahmen festzulegen, die die sichere Aufbewahrung und die notwendige Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Einhaltung der Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Reifeprüfung in Verbindung stehenden Verhandlungen zu garantieren;
  5. Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei erhobenen Einspruch zu treffen;
  6. Festlegungen zu protokollieren.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt zusammen mit den Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen.

§ 5
Fachprüfungskommissionen

(1) Für jedes Prüfungsfach wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Fachprüfungskommission gebildet, die aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Die Fachprüfungskommission gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt als stimmberechtigte Mitglieder jeder Fachprüfungskommission:

  1. den Vorsitzenden der Fachprüfungskommission;
  2. den prüfenden Fachlehrer;
  3. mindestens einen weiteren Lehrer, der die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach haben soll.

§ 6
Abstimmungen

Der Prüfungsausschuß und die Fachprüfungskommissionen entscheiden mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag.

Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Prüfungen

§ 7
Prüfungsvorbereitung und Unterricht

Die Vorbereitung auf die Reifeprüfung gliedert sich in die unmittelbare Vorbereitung während des Unterrichts und die individuelle Vorbereitung außerhalb des Unterrichts. Die Vorbereitung als Bestandteil des Unterrichts liegt in der Verantwortung der Fachlehrer. Die individuelle Vorbereitung ist durch die Prüfungsteilnehmer zu erbringen. Die Prüfungsteilnehmer sind durch den Lehrgangsleiter und die Fachlehrer rechtzeitig mit den Bestimmungen und dem Anforderungsniveau der Prüfungen vertraut zu machen

§ 8
Prüfungsaufgaben

(1) Die Prüfungsaufgaben für alle schriftlichen Prüfungen sowie die Informationen für die prüfenden Fachlehrer werden den Bildungseinrichtungen rechtzeitig zentral durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus über die zuständige Schulaufsichtsbehörde zugeleitet. Das Öffnen der Umschläge mit den Prüfungsaufgaben erfolgt grundsätzlich zu Beginn der jeweiligen Prüfung in Anwesenheit der Prüfungsteilnehmer.

(2) Für die mündlichen Prüfungen sind die Aufgaben dezentral von den Fachlehrern auf der Grundlage des Lehrplanes unter Beachtung von § 3 Abs. 1 schriftlich auszuarbeiten und durch den Prüfungsausschuß zu bestätigen.

§ 9
Wahlmöglichkeiten in der Reifeprüfung

(1) Die Prüfungsteilnehmer sind bei der Wahl der Prüfungsfächer und gegebenenfalls der Prüfungsform durch den Lehrgangsleiter und den Fachlehrer zu beraten. Die getroffenen Festlegungen sind zu protokollieren.

(2) Der Prüfungsteilnehmer hat sich

  1. bis zum 2. April 1994 für das schriftliche naturwissenschaftliche Prüfungsfach sowie für das fremdsprachliche Prüfungsfach unter Angabe der gewählten Prüfungsform sowie gegebenenfalls für eine zusätzliche Prüfung nach § 3 Abs. 3,
  2. bis zum 18. Mai 1994 für ein weiteres mündliches Prüfungsfach oder weitere mündliche Prüfungsfächer nach § 3 Abs. 4 und 5 Satz 2

zu entscheiden.

(3) Die Nachmeldung für eine mündliche Prüfung in einem der bereits schriftlich geprüften Fächer unterliegt den Bestimmungen aus § 3 Abs. 7.

§ 10
Maßnahmen im Zeitraum zwischen schriftlicher und mündlicher Reifeprüfung

(1) Der Lehrgangsleiter hat in die zu Schuljahresbeginn vorbereitete Zensurenliste aller in seiner Klasse unterrichteten Fächer bis zum 27. Mai 1994 für die Schüler

  1. die Jahreszensuren, die von den Fachlehrern bis zum 25. Mai 1994 festzulegen sind,
  2. die Zensuren aller schriftlichen Prüfungen, die von den Fachlehrern ebenfalls bis zum 25. Mai 1994 festzulegen sind,

einzutragen.

(2) Der Prüfungsausschuß hat am 27. Mai 1994 für jeden Prüfungsteilnehmer verbindlich das Fach oder die Fächer der mündlichen Reifeprüfung vorbehaltlich eventueller Nachmeldungen nach § 3 Abs. 7 zu bestätigen.

(3) Die in § 10 Abs. 1 genannten Zensuren sowie die mündlichen Prüfungsfächer nach § 10 Abs. 2 werden allen Prüfungsteilnehmern am 30. Mai 1994 bekanntgegeben. Der Prüfungsteilnehmer kann bis spätestens 2. Juni 1994 beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Änderungen seiner Meldung hinsichtlich eines mündlichen Prüfungsfaches nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 beantragen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat seine Entscheidung hierüber bis zum 6. Juni 1994 bekanntzugeben.

(4) Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen stellt der Schulleiter oder sein Stellvertreter einen Organisationsplan auf, der gewährleistet, daß ein Prüfungsteilnehmer an einem Tag nur in einem Fach geprüft wird. Dieser Organisationsplan ist spätestens am 11. Juni 1994 bekanntzugeben.

Dritter Abschnitt
Ablauf der Prüfungen

§ 11
Grundlagen

(1) In der schriftlichen Reifeprüfung beträgt die planmäßige Arbeitszeit in den Fächern Deutsche Sprache und Literatur, Mathematik, Physik, Chemie und Biologie jeweils 300 Minuten und in den Fächern Englisch, Russisch und Französisch jeweils 180 Minuten.

(2) Die schriftliche Reifeprüfung erfolgt

  1. in deutscher Sprache und Literatur am 3. Mai 1994,
  2. in Mathematik am 6. Mai 1994,
  3. in Physik, Chemie oder Biologie am 9. Mai 1994,
  4. in Englisch am 11. Mai 1994,
  5. in Russisch am 16. Mai 1994,
  6. in Französisch am 17. Mai 1994.

Die Tage zwischen den schriftlichen Fachprüfungen der jeweiligen Bildungseinrichtung sind für die Prüfungsteilnehmer unterrichtsfrei.

(3) Nach der letzten schriftlichen Prüfung ist bis zum 3. Juni 1994 planmäßiger Unterricht durchzuführen. Der Zeitraum vom 6. Juni 1994 bis zum Beginn der mündlichen Reifeprüfung ist für die individuelle Prüfungsvorbereitung vorzusehen; die Schule bietet dazu den Prüfungsteilnehmern Konsultationsmöglichkeiten in den gewählten Prüfungsfächern an.

(4) Die mündliche Reifeprüfung findet zwischen dem 16. und 21. Juni 1994 statt.

(5) Der Leiter der zuständigen Schulaufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen auf einen bis zum 16. März 1994 befristeten Antrag des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Genehmigung erteilen, daß für die gesamte Bildungseinrichtung oder für einzelne Klassen statt der zentral gestellten Prüfungsaufgaben andere Prüfungsaufgaben erstellt und daß die Prüfungen zu anderen als den zentral festgelegten Terminen durchgeführt werden. In diesen Fällen müssen neue Aufgaben in Anlehnung an die zentral gestellten Prüfungsaufgaben durch Fachlehrer ausgearbeitet und von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden.

(6) In allen Prüfungen darf zur Rechtschreibung der Duden verwendet werden. Erlaubte Hilfsmittel für die mathematisch-naturwissenschaftlichen Prüfungen sind das „Tafelwerk“ und ein nichtprogrammierbarer Taschenrechner ohne Grafikdisplay. Art und Umfang fachspezifischer weiterer Hilfsmittel werden für die schriftlichen Prüfungen durch das Staatsministerium für Kultus bekanntgegeben und für die mündlichen Prüfungen durch die prüfenden Fachlehrer festgelegt. Für Konzept und Reinschrift ist jedem Prüfungsteilnehmer liniertes oder kariertes Papier mit dem Stempel der Bildungseinrichtung zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch einer schriftlichen Prüfung liegt beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, im Falle einer mündlichen Prüfung beim Vorsitzenden der Fachprüfungskommission. Muß für einen Prüfungsteilnehmer die Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, so ist diese Prüfung gemäß § 18 nachzuholen.

§ 12
Schriftliche und mündliche Prüfungen

(1) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich imstande fühlen, an der Prüfung teilzunehmen.

(2) Die schriftlichen Prüfungen beginnen an allen Bildungseinrichtungen an den zentral festgelegten Prüfungstagen um 8.00 Uhr. Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Zusätzlich zur planmäßigen Arbeitszeit nach § 11 Abs. 1 stehen den Prüfungsteilnehmern 15 Minuten zum Lesen oder Auswählen von Themen oder Aufgaben zur Verfügung.

(3) Über jede schriftliche Prüfung ist vom Aufsichtsführenden ein Protokoll anzufertigen.

(4) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachlehrer der betreffenden Klasse oder ein durch den Prüfungsausschuß bestimmter Fachlehrer vor. Nach Bestätigung durch die Prüfungskommission übergibt der prüfende Fachlehrer dem Prüfungsteilnehmer die für ihn vorgesehene Prüfungsaufgabe. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer mindestens 20 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann die Prüfungskommission die Vorbereitungszeit auf maximal 40 Minuten verlängern. Die Dauer jeder mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 höchstens jedoch 30 Minuten.

(5) Während der mündlichen Prüfung müssen die Zensurenliste und gegebenenfalls die schriftliche Prüfungsarbeit des betreffenden Faches der Fachprüfungskommission zur Verfügung stehen. Über die mündliche Prüfung ist von einem stimmberechtigten Mitglied der Fachprüfungskommission ein Protokoll anzufertigen.

Vierter Abschnitt
Zensierungsgrundsätze und Prüfungsresultate

§ 13
Jahreszensuren

Die Jahreszensuren ergeben sich aus den Leistungen des gesamten Abiturlehrganges auf der Grundlage der sechsstufigen Zensurenskala; bei der Festlegung der Jahreszensur ist die Leistungsentwicklung des Prüfungsteilnehmers zu berücksichtigen. Entstehen begründete Zweifel aus unzureichender Vergleichbarkeit von alter, fünfstufiger und neuer, sechsstufiger Zensurenskala, so ist bei der Erteilung der Jahreszensuren zugunsten der betreffenden Prüfungsteilnehmer zu entscheiden.

§ 14
Prüfungs- und Endzensuren

(1) Alle schriftlichen Prüfungsarbeiten sind vom unterrichtenden Fachlehrer durchzusehen und zu bewerten. Für jede Arbeit ist eine Zweitkorrektur durch einen anderen Fachlehrer vorzunehmen. Bei Abweichungen der Bewertung zwischen Erst- und Zweitkorrektur zieht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen dritten Fachlehrer hinzu. In diesem Falle wird die Bewertung auf der Grundlage der vorgeschlagenen Zensuren durch Mehrheitsbeschluß des Prüfungsausschusses festgelegt.

(2) Nach jeder mündlichen Prüfung sind von der Fachprüfungskommission auf Vorschlag des prüfenden Fachlehrers die Prüfungszensur und die Endzensur für das jeweilige Fach festzulegen. Beide Zensuren sind in das Prüfungsprotokoll sowie in die Zensurenlisten einzutragen und dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen. Nach Abschluß aller mündlichen Prüfungen des jeweiligen Faches sind für diejenigen Mitglieder der Prüfungsklasse, die hier nicht mündlich geprüft wurden, von der Fachprüfungskommission die Endzensuren entsprechend festzulegen, einzutragen und bekanntzugeben.

(3) Die Endzensur setzt sich zu gleichen Teilen aus der Jahreszensur und wenn erteilt, der Zensur der schriftlichen Prüfung und der Zensur der mündlichen Prüfung zusammen.

§ 15
Ergebnis der Abiturprüfung

Der Prüfungsteilnehmer hat die Reifeprüfung bestanden, wenn er in allen Endzensuren mindestens die Prüfungsnote „ausreichend“ erreicht hat. Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 20. Februar 1992 nach folgendem Verfahren:
Aus den Abschlußnoten aller obligatorischen Fächer, mit Ausnahme der unter § 3 Absatz 6 Nummer 3 genannten, wird das arithmetische Mittel gebildet und, ohne zu runden, auf eine Stelle nach dem Komma verkürzt.

§ 16
Zeugnis

(1) Hat der Prüfungsteilnehmer die Reifeprüfung erfolgreich bestanden, so erhält er ein Reifezeugnis der Erwachsenenbildung (vergleiche Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus 5/1993 S. 130), das die Befähigung zum Hochschulstudium im Rahmen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 20. Februar 1992 bescheinigt. Die Aushändigung des Reifezeugnisses erfolgt, falls die Reifeprüfung termingemäß abgeschlossen wurde, im Rahmen der Schulentlassung im Zentrum vom 24. bis 26. Juni 1994.

(2) Mitglieder einer Prüfungsklasse, die an der zentralen Reifeprüfung, der Nachprüfung oder an der Wiederholungsprüfung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht teilgenommen haben, verlassen die Bildungseinrichtung mit einem Abgangszeugnis.

(3) Prüflinge, die die Reifeprüfung nicht bestanden haben und nicht zur Wiederholungsprüfung zugelassen werden können oder die Wiederholungsprüfung nicht bestehen, verlassen die Bildungseinrichtung ebenfalls mit einem Abgangszeugnis.

§ 17
Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

Die Prüfungsunterlagen sind geordnet, sicher und zugriffsbereit aufzubewahren. Dazu gehören:

  1. Protokolle der schriftlichen und mündlichen Prüfungen;
  2. Festlegungen des Prüfungsausschusses;
  3. Zensurenlisten;
  4. Prüfungsarbeiten der Prüfungsteilnehmer.

Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre.

Fünfter Abschnitt
Sonderregelungen

§ 18
Nachprüfung

(1) Das Nachholen von Prüfungen im Schuljahr 1993/94 ist für solche Mitglieder einer Prüfungsklasse möglich, die aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen an einzelnen oder allen Prüfungen nicht teilnehmen konnten. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Nachprüfung ist so bald wie möglich durchzuführen. Der jeweilige Fachlehrer erarbeitet Nachprüfungsaufgaben, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestätigen sind.

(2) Mitglieder einer Prüfungsklasse, die aus Krankheitsgründen mehr als vier Wochen zusammenhängend im zurückliegenden Schuljahr den Unterricht versäumt haben, aber zum Zeitpunkt der planmäßigen Prüfungen gesund sind, können auf Antrag durch den Prüfungsausschuß von Prüfungen zurückgestellt und bis spätestens 8. August 1994 nachgeprüft werden.

(3) Nach erfolgreich bestandener Nachprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer sein Reifezeugnis.

§ 19
Wiederholungsprüfung

(1) Die Wiederholung von einzelnen Fachprüfungen wird im Zeitraum vom 22. bis zum 26. August 1994 folgendem Personenkreis ermöglicht:

  1. Prüfungsteilnehmern, die in bis zu zwei Fächern die Endzensur „mangelhaft“ erhalten haben;
  2. Prüfungsteilnehmern, die in einem Fach die Endzensur „ungenügend“ erhalten haben;
  3. Prüfungsteilnehmern, die in einem Fach die Endzensur „mangelhaft“ und in einem weiteren Fach die Endzensur „ungenügend“erhalten haben.

(2) Für die Wiederholungsprüfung in den Fächern Deutsche Sprache und Literatur, Mathematik sowie in den naturwissenschaftlichen und fremdsprachlichen Fächern entscheidet der Prüfungsausschuß auf Vorschlag des Fachlehrers, ob der Prüfungsteilnehmer schriftlich oder mündlich geprüft wird. In allen anderen Fächern wird grundsätzlich eine mündliche Wiederholungsprüfung durchgeführt. Der jeweilige Fachlehrer erarbeitet für die Wiederholungsprüfung Prüfungsaufgaben, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestätigen sind.

(3) An die Stelle der Prüfungszensur der Erstprüfung tritt die Prüfungszensur der Wiederholungsprüfung; letztere bestimmt gleichwertig mit der Jahreszensur die Endzensur des jeweiligen Faches.

(4) Nach erfolgreich bestandener Wiederholungsprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer sein Reifezeugnis.

§ 20
Täuschungen

(1) Bei jeder Täuschung und jedem Täuschungsversuch wird die Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet und im Prüfungsprotokoll als „nicht bestanden“ vermerkt.

(2) Jede Täuschung und jeder Täuschungsversuch ziehen eine Wiederholung der Prüfung nach sich. Über den Termin der Wiederholung entscheidet die Prüfungskommission.

(3) Prüfungsteilnehmer, die in der Wiederholungsprüfung getäuscht haben oder zu täuschen versuchten, verlassen die Bildungseinrichtung mit einem Abgangszeugnis.

Sechster Abschnitt
Schlußbestimmung

§ 21
Anträge beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus

Mitglieder einer Prüfungsklasse, die aufgrund der Vorschriften von § 16 Abs. 2 oder 3 oder § 20 Abs. 3 die Bildungseinrichtung mit einem Abgangszeugnis verlassen haben, können beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus den Antrag auf Zulassung zur Schulfremdenprüfung stellen.

§ 22
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 18. März 1994 in Kraft.

Dresden, den 18. März 1994

Der Staatsminister für Kultus
Friedbert Groß

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 18, S. 674

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. März 1994

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2006