Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Mitteln aus dem Konsolidierungsfonds des Freistaates Sachsen zur Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
Vom 30. Juni 1995
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Der Konsolidierungsfonds dient der Existenzfestigung kleiner und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die durch die Treuhandanstalt (THA) privatisiert oder reprivatisiert worden sind. Diese Unternehmen weisen bei grundsätzlich positiven Entwicklungschancen oftmals einen akuten Finanzbedarf für Konsolidierung und Wachstum aus, der häufig durch die Geschäftsbanken und die Investitionsförderinstrumente des Bundes und der Länder nicht abgedeckt wird. Auf der Grundlage der Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit der Treuhandanstalt vom 5. Dezember 1994 werden Mittel aus dem Konsolidierungsfonds gewährt, um den betreffenden Unternehmen die Realisierung der mit der (Re-)privatisierung angestrebten Ziele zu erleichtern.
2 Gegenstand der Förderung
Mit den Mitteln des Konsolidierungsfonds sollen den begünstigten Unternehmen längerfristige Konsolidierungshilfen, vorrangig in Form von stillen Beteiligungen, zur Verfügung gestellt werden. Für sie ist ein festes Entgelt zu zahlen, das sich nach den banküblichen Zinssätzen für Kapitalmarktdarlehen richtet.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind von der THA (re-)privatisierte kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebsstätte im Freistaat Sachsen. Ein Unternehmen gilt im Sinne dieser Richtlinie als kleines und mittleres Unternehmen, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 250 Arbeitskräfte beschäftigt und im letzten Wirtschaftsjahr vor Antragstellung einen Jahresumsatz von nicht mehr als 40 Millionen DM erzielt oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als 20 Millionen DM ausgewiesen hat. Das betreffende Unternehmen darf sich zu höchstens 25 vom Hundert im Besitz eines oder mehrerer diese Definition nicht erfüllenden Unternehmen befinden. In Ausnahmefällen können größere Unternehmen in die Förderung einbezogen werden. Diese Fälle bedürfen jedoch der Zustimmung der Europäischen Kommission. Das gleiche gilt für die Vergabe von Konsolidierungshilfen an Unternehmen in den sogenannten sensiblen Bereichen (Stahl, Schiffbau, Kunstfaser, Kfz-Industrie, Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr und Kohlebergbau). Die Konsolidierungshilfen werden vorrangig an Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und an überregional tätige Dienstleistungsunternehmen mit einem hohen Struktureffekt ausgereicht. Auf ihre Gewährung besteht kein Rechtsanspruch.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Zuwendung aus dem Konsolidierungsfonds kann nur an Unternehmen gewährt werden, die über ein tragfähiges Umstrukturierungs- und Umstellungskonzept verfügen, dessen Verwirklichung eine dauerhafte Beseitigung der akuten Schwierigkeiten und die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit erwarten läßt. Eine Zuwendung an Großunternehmen oder kleine und mittlere Unternehmen mit marktbeeinflussender Stellung kann in Branchen mit Überkapazitäten nur dann gewährt werden, wenn sich die Unternehmen verpflichten, Produktionskapazitäten in angemessenem Umfang definitiv stillzulegen oder zu reduzieren. Diese Konsolidierungshilfe ist auf das für die Realisierung des Umstrukturierungskonzeptes erforderliche Maß beschränkt. Das Konzept soll deshalb die Umstrukturierungsbeiträge des Antragstellers und der Hausbank ausweisen. Umstrukturierungsbeiträge des Antragstellers können unter anderem sein:
- Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Anlagenvermögens,
- Einbringung weiterer verfügbarer Eigenmittel und/oder Sicherheiten,
- betriebliche Maßnahmen, die die Rentabilität verbessern.
Beiträge der Hausbank können unter anderem sein:
- Deckung eines angemessenen Teils des Konsolidierungsbedarfs durch langfristige Umschuldung,
- allgemeines Entgegenkommen bei den Konditionen (insbesondere Stillhalteverpflichtungen oder einen teilweisen Schuldenerlaß).
Die Aufrechterhaltung der eingeräumten Kreditlinien für die Laufzeit der Konsolidierungshilfe wird in jedem Fall vorausgesetzt. Eine Rückführung von eigenen Krediten der Hausbank zu Lasten der gewährten Konsolidierungshilfe ist nicht zulässig.
5 Form und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt vorrangig in Form einer stillen Beteiligung. Sie ist auf 2 Millionen DM je Antragsteller begrenzt, in begründeten Ausnahmefällen kann dieser Betrag auf 5 Millionen DM je Antragsteller erhöht werden.
Laufzeit: maximal sechs Jahre bei einem Beteiligungsvolumen von bis zu 2 Millionen DM;
maximal fünf Jahre bei einem Beteiligungsvolumen zwischen 2 Millionen DM und 5 Millionen DM.
Die Rückzahlung der Beteiligung erfolgt zum Ende der Laufzeit. Eine mögliche Stundung des Rückforderungsbetrages wird als Einzelfall der Europäischen Kommission rechtzeitig notifiziert.
Bearbeitungsentgelt: einmalig 2 vom Hundert der bewilligten Beteiligung, das Bearbeitungsentgelt wird bei der ersten Auszahlung für den gesamten bewilligten Betrag einbehalten.
festes Beteiligungsentgelt: Die Höhe das Entgeltsatzes im Jahr richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Auszahlung banküblichen Zinssatz für Kapitalmarktdarlehen. Während der Laufzeit der Konsolidierungshilfe bleibt der Entgeltsatz unverändert.
Betreuungs- und Beratungsentgelt: 2 vom Hundert im Jahr des jeweils valutierten Beteiligungsbetrages.
Fälligkeit des festen Beteiligungsentgelts: Eine Zahlungspflicht besteht bis zur Höhe von 50 vom Hundert des jeweiligen Jahresüberschusses vor Einkommens- und Körperschaftssteuer. Zinsen und Beteiligungsentgelte, die aufgrund dieser Regelung in einem Jahr nicht bezahlt werden, können bis zu 2,5 Jahren gestundet werden. In begründeten Einzelfällen kann die Stundung um 1 Jahr verlängert werden.
Die Besicherung der Konsolidierungshilfe ist so zu wählen, daß der Raum für die erforderliche weitere Kreditaufnahme nicht unangemessen beschränkt wird.
6 Antragsverfahren
Anträge sind formlos an die
Bürgschaftsbank Sachsen GmbH
Anton-Graff-Straße 20
01309 Dresden
oder an von ihr beauftragte Vergabeinstitutionen zu stellen.
7 Bewilligungsverfahren
Die Bürgschaftsbank Sachsen oder die von ihr beauftragten Vergabeinstitutionen prüfen das Konsolidierungs- oder Umstrukturierungskonzept nach banküblichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Sie sind berechtigt, Änderungen des Konzeptes zu fordern, daran mitzuwirken oder Auflagen zu erteilen. Diese Änderungen sollten nach Möglichkeit zusammen mit dem Antragsteller und seiner Hausbank erörtert werden. Über die Vergabe entscheidet ein Ausschuß bei der Bürgschaftsbank Sachsen. Diesem Ausschuß gehören stimmberechtigt an:
- drei Vertreter der Vergabeinstitutionen,
- ein Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen,
- ein Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
- ein Vertreter der THA/BVS,
- ein Vertreter der Wirtschaft.
Die Vergabe kann mit Auflagen versehen werden, über die der Ausschuß befindet. Die Bürgschaftsbank Sachsen reicht die Konsolidierungshilfe über von ihr beauftragte Vergabeinstitutionen aus und verpflichtet diese, die ordnungsgemäße, insbesondere die zweckentsprechende Verwendung, zu überwachen.
8 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 5. Mai 1995 in Kraft. Die Genehmigung durch die Europäische Kommission wurde erteilt.
Dresden, den 30. Juni 1995
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer