1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2000

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2000 vom 21. Februar 2000 (SächsABl. S. 242), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 14. August 2000 (SächsABl. S. 694) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2000
(VwV-HWiF 2000)

Az.: 22-H 1200-206/151-72901

Vom 21. Februar 2000

[Geändert durch VwV vom 26. Mai 2000 (SächsABl.S. 466) und durch VwV vom 14. August 2000 (SächsABl.S. 466)
mit Wirkung vom 14. August 2000]

1
Rechtsgrundlage
Grundlagen der Haushaltsführung sind die Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), das Haushaltsgesetz 1999/2000 ( HG 1999/2000) vom 11. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 642), die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des HG 1999/2000 ( DBestHG 1999/2000) vom 22. Dezember 1998 sowie die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur SäHO ( Vorl. VwV-SäHO) – veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt Sonderdruck Nr. 13 vom 31. Dezember 1997 – und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt Sonderdruck Nr. 10 vom 3. Dezember 1999.
Gemäß § 5 SäHO wird zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2000 folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
2
Einführungshinweise

Mit Beginn des kommenden Jahres tritt der Doppelhaushalt 1999/2000 in das zweite Jahr seines Planungshorizontes ein. Am Haushaltsbeschluss des Gesetzgebers für das Jahr 2000 vom 11. Dezember 1998 wurden keinerlei Veränderungen erforderlich, so dass der beabsichtigte verstetigende Effekt der Planung auf die Haushaltswirtschaft realisiert wird.

Die Rahmendaten entsprechen in qualitativer und nahezu auch in quantitativer Hinsicht denen des Haushaltsjahres 1999. Leicht steigende Steuereinnahmen (15,83 Mrd. DM [1999: 15,50 Mrd. DM]) führen bei leicht rückläufiger Nettoneuverschuldung (750,0 Mio. DM [1999: 891,0 DM]) zu einem nur geringen Anstieg des Ausgaberahmens um 0,6 % auf 31,13 Mrd. DM.

Von einer Bewirtschaftungsreserve nach § 41 SäHO (Haushaltssperre) wird gegenwärtig abgesehen. Eine Überprüfung der Bewirtschaftungsmaßnahmen kann aber auf der Grundlage des Ergebnisses der Steuerschätzung im Mai 2000 notwendig werden. Maßnahmen nach § 41 SäHO könnten gegebenenfalls die Folge sein.

Für erkennbare Haushaltsrisiken in den Ressorteinzelplänen ist von den jeweiligen Ressorts nach § 34 Abs. 2 SäHO ausreichende Vorsorge zu treffen.

3
Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze
3.1
Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller notwendigen Ausgaben ausreichen (§ 34 Abs. 2 SäHO). Gegebenenfalls ist die Deckung unabweisbarer Ausgabeverpflichtungen durch interne Verfügungsbeschränkungen bei disponiblen Ausgaben sicherzustellen. Dies gilt insbesondere im Bereich der Rechtsverpflichtungen.
3.2
Ausgaben, die aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert werden, dürfen grundsätzlich nur bis zur Höhe der tatsächlichen Einnahmen geleistet werden. (Regelungen für EU-Programme siehe 3.4).
3.3
Ausgaben für gemeinsam finanzierte Aufgaben dürfen grundsätzlich nur insoweit geleistet werden, als hierfür Mittel Dritter zugeflossen und entsprechende Komplementärmittel bereitgestellt sind. Eine Vorfinanzierung allein aus Landesmitteln ist mit Ausnahme von Erstattungen grundsätzlich nicht zulässig (Regelungen für EU-Programme siehe 3.4). Verringert ein Drittmittelgeber seinen Anteil betragsmäßig, so sind die entsprechenden Landesmittel im jeweiligen Verhältnis zu kürzen; die auf die Kürzung entfallenden Ausgabemittel sind nach § 41 SäHO gesperrt.
3.4
Für die Mittelbewirtschaftung im Rahmen von EU-Programmen gelten wegen der besonderen Mittelanforderungs- und Abrechnungsmodalitäten folgende Regelungen:
3.4.1
Bei EU-Programmen, die den Förderzeitraum 1994 bis 1999 betreffen, wird zugelassen, dass Landesmittel im notwendigen Umfang für eine Vorfinanzierung herangezogen werden, wenn gewährleistet ist, dass die EU-Einnahmen zeitnah, spätestens rechtzeitig zum Ende des Jahres 2000 eingehen und die Vorfinanzierung ausgleichen.
3.4.2
Hinsichtlich neuer Förderprogramme, die im Operationellen Programm zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen 2000 bis 2006 erstmals enthalten sind, kommt eine Vorfinanzierung aus Landesmitteln nicht in Betracht. Bewilligungen dürfen erst nach Genehmigung des jeweiligen operationellen Programms erteilt werden. Für Förderprogramme, die im alten Förderzeitraum 1994 bis 1999 existierten und im neuen Förderzeitraum entsprechend fortgeführt werden sollen, werden Landesmittel (Komplementärmittel) in Höhe von 100 vom Hundert und EU-Mittel in Höhe von 50 vom Hundert des Haushaltsansatzes zur Bewilligung und Auszahlung freigegeben.
3.4.3
Die Einwilligung in die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen bei EU-Programmen des Förderzeitraumes 2000 bis 2006, die frühestens im Haushaltsjahr 2001 zur Auszahlung fällig werden, gilt zu 50 vom Hundert als erteilt.
3.5
Die Nichtbeachtung der Einnahmen-/Ausgabenkoppelung führt zu ungenehmigten Vorgriffen.
3.6
Ausgaben dürfen nicht vor Fälligkeit geleistet werden. Die Ausschöpfung der Monatsfrist beim Fehlen von Zahlungsvereinbarungen ist zu beachten. Auf § 17 Nr. 1 VOL/B (SächsABl. Sonderdruck Nr. 8/1998) und das Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 7. September 1993 – Az.: 21-H1012-1/ 242-42333 – wird Bezug genommen. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen, die erst Anfang des nächsten Haushaltsjahres fällig sind. Fällt die Fälligkeit auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so ist der letzte Werktag maßgeblich.
3.7
Außerdem wird daran erinnert, dass der Haushaltsansatz nur eine nach oben begrenzte Ausgabenermächtigung darstellt und nur unter den Voraussetzungen des § 7 SäHO (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) in Anspruch genommen werden darf.
4
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
4.1
Sächliche Verwaltungsausgaben
4.1.1
Bei der Bewilligung von Dienstreisen ist ein strenger Maßstab anzulegen, dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit. Auswärtige Sitzungen sollten grundsätzlich nur von einem Bediensteten wahrgenommen werden. Bedienstete, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder von Organen eines Zuwendungsempfängers an Sitzungen dieser Organe teilnehmen, haben die Reisekosten grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger abzurechnen, wenn Ausgaben für diesen Zweck im Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers vorgesehen sind.
4.1.2
Zur Bewirtschaftung der Verfügungsmittel (Gruppe 529) wird auf das Rundschreiben vom 27. November 1991 – Az.: 21 – H 1200/15 – 35610 – verwiesen.
4.2
Einwilligung zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und das Eingehen von Verpflichtungen für solche Ausgaben nach § 34 Abs. 3 SäHO
4.2.1
Nach § 34 Abs. 3 SäHO bedarf die Leistung von Ausgaben für Investitionen und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
4.2.2
Das Staatsministerium der Finanzen willigt ein, dass über die Haushaltsansätze für Investitionsausgaben der HGr.7 und 8 des Staatshaushaltsplanes 2000 bis zu folgender Höhe verfügt wird:
 
a)
bei durchlaufenden Mitteln bis zur Höhe der dafür zur Verfügung stehenden zweckgebundenen Einnahmen;
 
b)
bei Mischfinanzierungsprogrammen, außer bei EU-Programmen (zu EU-Programmen siehe Einschränkungen bei 3.4) und Erstattungsverfahren, bis zur Höhe der dafür zugeflossenen zweckgebundenen Einnahmen und der bereitstehenden entsprechenden Komplementärmittel. Eine Vorfinanzierung allein aus Landesmitteln ist mit Ausnahme von Erstattungen grundsätzlich nicht zulässig (vergleiche 3.3). IfG-Finanzierungen einschließlich Landesmittel gelten in diesem Zusammenhang als Mischfinanzierungen.
Bei Erstattungsverfahren wird zugelassen, dass Landesmittel im notwendigen Umfang für eine Vorfinanzierung herangezogen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Erstattungsbeträge zeitnah, spätestens rechtzeitig zum Ende des Jahres 2000 eingehen und die Vorfinanzierung ausgleichen.
 
c)
bei rein durch Landesmitteln finanzierten Investitionen (Landesinvestitionsprogramme) zu 100 vom Hundert.
 
Weitere Inanspruchnahmen bedürfen der Einwilligung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen.
4.2.3
Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bei Investitionen der Hauptgruppen 7 und 8 gelten für Verpflichtungen mit Fälligkeit in den Jahren 2001 und 2002 – abgesehen von EU-Programmen des Förderzeitraums 2000 bis 2006 (für EU-Pprogramme siehe 3.4.3) – jeweils in der Höhe als erteilt, in der – in dem vom Kabinett verabschiedeten Entwurf des Doppelhaushalts 2001/2002 – finanzielle Vorsorge für die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen getroffen wurde.
Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen bei Investitionen der Hauptgruppen 7 und 8 gelten beim jeweiligen Titel für Verpflichtungsermächtigungen mit Fälligkeiten im Jahr 2003 und den folgenden Jahren in folgender Höhe als erteilt:
 
in den Fällen von Nummer 4.2.2 a)    zu 100 %
 
in den Fällen von Nummer 4.2.2 b)    zu 90 % und
 
in den Fällen von Nummer 4.2.2 c)    zu 80 %.
 
Weitere Inanspruchnahmen bedürfen der Einwilligung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen.
4.3
Ausstattung von Diensträumen und Beschaffung von Dienstfahrzeugen
Es wird darauf hingewiesen, dass auch für den Haushaltsvollzug 2000 die Richtsätze für die Ausstattung von Diensträumen und die Beschaffung von Dienstfahrzeugen bindend sind (Anlagen 1 und 2).
4.4
Ausgaben der Titelgruppe 98 und 99
Die Titel der Titelgruppen 98 und 99 sind gesperrt (außer Epl. 01). Von der Sperre sind ausgenommen die Titel der Hauptgruppe 5 innerhalb der Titelgruppen 98 und 99 in allen Einzelplänen,
 
die der Erfüllung vor dem 1. Januar 2000 eingegangener vertraglicher Verpflichtungen dienen,
 
für den laufenden Betrieb der IT-Anlagen unabweisbar sind oder
 
im Rahmen unaufschiebbarer Wartungsarbeiten in Anspruch genommen werden müssen.
 
Darüber hinaus sind Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für IT-Vorhaben und IT-Verfahren, die einen Wert von 25 000 DM nicht überschreiten, von der Sperre ausgenommen.
Die Freigabe sonstiger Mittel erfolgt im Einzelfall durch die innerhalb der Staatsregierung mit der IT-Koordinierung beauftragten Stelle (KoBIT). Nummer 7.2. der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Koordinierung der Planung von Vorhaben und des Einsatzes von Haushaltsmitteln bei Vorhaben im Bereich der Informationstechnik (IT) in der Landesverwaltung des Freistaates Sachsen vom 16. November 1998 (SächsABl. Nr. 49/1998 vom 3. Dezember 1998) bleibt unberührt.
4.5
Investitionsförderungsgesetz
Die vom Bund im Rahmen des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost – IFG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982) zur Verfügung gestellten Mittel (Anlage 3) sind zügig über das Sächsische Staatsministerium der Finanzen abzurufen, um unnötige Zinsausgaben zu vermeiden. Zum Verfahren verweise ich auf die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Investititionsförderungsgesetzes Aufbau Ost (IfG-RL) vom 1. März 1996.
Sollte sich während des Haushaltsvollzuges 2000 herausstellen, dass Probleme bei den veranschlagten Titeln mit IFG-Bindung auftreten, wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Umschichtung innerhalb des jeweiligen Einzelplans nach § 10 Abs. 9 Haushaltsgesetz 2000 zu beantragen.
5
Personalausgaben und Stellenpläne
5.1
Allgemeine Hinweise
5.1.1
Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne gebunden (§ 5 Abs. 1 HG 1999/2000).
5.1.2
Personal bei abzuwickelnden Einrichtungen beziehungsweise mit auslaufenden Arbeitsverhältnissen ist weiterhin zügig abzubauen.
5.1.3
Ein unabweisbarer Mehrbedarf an Planstellen und Stellen nach § 5 Abs.8 HG 2000 kann grundsätzlich nur durch Umsetzung im selben Einzelplan ausgeglichen werden (§ 50 Abs. 2 SäHO). Anträge auf Umsetzung von Planstellen/Stellen sind eingehend zu begründen.
5.1.4
Bei Planstellen/Stellen mit kw- beziehungsweise ku-Vermerk ist nach § 47 SäHO zu verfahren.
5.1.5
Mehrarbeit (Überstunden) ist nur in unumgänglichen Fällen anzuordnen und grundsätzlich durch Freizeitgewährung auszugleichen.
Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, bei denen gemäß § 5 Abs. 1 HG 2000 eine Stellenbindung besteht, darf Mehrarbeit (Überstunden), die abzugelten ist, nur angeordnet werden, soweit entsprechende Mittel zur Verfügung stehen.
Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütungen für Beamte vom 1. Juli 1977 (BGBl. I S. 1107) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift dazu (GMBl. Bund 1974 S. 386) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
Mehrarbeit ist zeitnah abzugelten, das heißt in der Regel in dem Jahr, in dem der Anspruch entsteht.
5.1.6
Abfindungszahlungen und Zahlungen aufgrund von Vergleichen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind aus den Ansätzen der Titel 422 01, 425 01 beziehungsweise 426 01 zu leisten.
5.1.7
Erstattungen von Personalausgaben für abgeordnete Beamte/Angestellte aus den alten Bundesländern sind aus den einschlägigen Personaltiteln zu leisten.
5.1.8
Entschädigungen aufgrund von Beratungsverträgen für Bedienstete im Ruhestand sind nicht aus Personalausgaben, sondern aus Titel 526 02 (Sachverständige) zu zahlen.
5.2
Stellensperren (§ 10 Abs. 7 HG 1999/2000)
5.2.1
Nach dem Kabinettsbeschluss vom 7. Juli 1998 ist die Anzahl von Planstellen/Stellen des Personalsolls A spätestens bis zum Jahr 2003 auf 96 000 Stellen zurückzuführen.
5.2.2
Zur Sicherstellung dieses Auftrages wird nach § 10 Abs. 7 HG 1999/2000 für den Haushalt 2000 folgende Stellensperre verfügt
Jede zweite am 1. Januar 2000 freie und jede zweite danach frei werdende Planstelle/Stelle des Personalsolls A und des Personalsolls B ist gesperrt und darf nicht wieder besetzt werden.
5.2.3
Von der Sperre ausgenommen sind Planstellen/Stellen
 
für Anwärter, Auszubildende, Verwaltungsschul-, Finanzschul- und Fachhochschulabsolventen,
 
des Bereichs „Innere Sicherheit“ (einschließlich Gerichte, Staatsanwaltschaft, Justizvollzug),
 
der Lehrer in allen Schularten
 
im Hochschulbereich
 
des Sächsischen Landtages,
 
des Sächsischen Rechnungshofes,
 
die nicht länger als ein Jahr besetzt waren,
 
die infolge einer Gauck-Auskunft frei werden,
 
die infolge notwendiger Rotationen freiwerdenden Stellen,
 
die aufgrund einer Kündigung wegen Nichteignung frei werden sowie
 
die mit Schwerbehinderten besetzt oder wiederbesetzt werden.
5.2.4
Die Stellensperre kann ohne Veränderung der Anzahl und Wertigkeit der gesperrten Planstellen und Stellen innerhalb des jeweiligen Einzelplans verlagert werden. Die Stellensperre darf auch dann verlagert werden, wenn die aufgrund der Verlagerung neu zu sperrende Stelle höher bewertet ist als die ursprünglich gesperrte Stelle.
5.2.5
In unabweisbaren Einzelfällen kann das Staatsministeriums der Finanzen weitere Ausnahmen zulassen. Dies gilt insbesondere bei Umstrukturierungsmaßnahmen.
5.2.6
Die Ressorts teilen dem Staatsministerium der Finanzen bis zum 31. März 2000 die aktuelle Anzahl der daraufhin gesperrten Planstellen/Stellen des Personalsolls A und B gegliedert nach Kapiteln und Wertigkeit mit Muster nach Anlage 4 mit. Die Sperre gilt während des gesamten Haushaltsjahres 2000 uneingeschränkt fort.
5.3
Altersteilzeit
5.3.1
Die haushaltsmäßige Umsetzung der Altersteilzeit (ohne Lehrerbereich) erfolgt entsprechend nachfolgenden Ausführungen.
Die Summe der gesamten Gehaltsbruchteile, die aus einer Planstelle/Stelle gezahlt wird (grundsätzlich 100%), darf sich durch die Gewährung der Altersteilzeit nicht erhöhen. Dabei ist jeweils auf die Bruttobezüge abzustellen.
5.3.2
Für den Fall, dass wegen fehlender Wiederbesetzung keine Erstattungsbeträge der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch genommen werden, ist davon auszugehen, dass bei Bewilligung von Altersteilzeitbeschäftigung für die in Altersteilzeit befindlichen Bediensteten Personalkosten in Höhe von 75 vom Hundert der Bruttobezüge entstehen. Deshalb ist auch lediglich ein Stellenanteil von 25 vom Hundert nicht in Anspruch genommen. Soweit Planstellen mit in Altersteilzeit befindlichen Beamten/Richtern besetzt sind, gilt ein Planstellenanteil in Höhe von 30 vom Hundert als nicht in Anspruch genommen und kann wiederbesetzt werden. Bei Wegfall der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gilt entsprechendes.
5.3.3
Soweit Leistungen (Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 vom Hundert des für ATZ gezahlten Arbeitsentgeltes) durch die Bundesanstalt für Arbeit nach § 4 Abs 1 Altersteilzeitgesetz (ATG) erbracht werden, kann davon ausgegangen werden, dass ein Stellenanteil von 50 vom Hundert wiederbesetzbar ist. Diese stellenrechtliche Behandlung gilt bis zum Wegfall der Förderleistung durch die Bundesanstalt für Arbeit (zum Beispiel Beschäftigung des Ersatzarbeitnehmers für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren, Überschreitung des fünfjährigen Erstattungszeitraums). Wird durch die Wiederbesetzung des hälftigen Stellenanteils das Gehalt einer Stelle überschritten, so ist ein Mehrbedarf an Mitteln von den Ressorts durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen im Stellenbereich an anderer Stelle einzusparen.
5.3.4
Wird die Altersteilzeit im Blockmodell geleistet und handelt es sich um eine Planstelle/Stelle in einer Besoldungs-, Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe in einem Kapitel des Einzelplanes, in dem kein entsprechender kw-Vermerk ausgebracht ist, der durch die Altersteilzeit realisiert werden muss, darf eine Wiederbesetzung des freien Planstellen-/Stellenanteils mit dem entsprechenden Gehaltsbruchteil (Fall 5.3.2) während der Freistellungsphase bis zu einer Höhe von 50 vom Hundert mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen erfolgen.
Soweit eine Erstattung der Aufstockungsbeträge durch die Bundesanstalt für Arbeit erfolgt (Fall 5.3.3; nur bei einem Blockmodell von insgesamt nicht mehr als fünf Jahren), ist in der Freistellungsphase eine Wiederbesetzung in Höhe von bis zu 75 vom Hundert ohne und in Höhe von 100 vom Hundert mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen möglich. Dadurch entstehender Mehrbedarf an Mitteln ist von den Ressorts durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen im Stellenbereich an anderer Stelle einzusparen.
5.3.5
Nur freiwerdende Planstellen-/Stellenanteile, die nicht für die Realisierung von kw-Vermerken benötigt werden, können wiederbesetzt werden. Die Bewirtschaftung obliegt dabei den Ressorts in eigener Verantwortung und berührt nicht den Stellenplan. Soweit eine Addition von Planstellen-/Stellenanteilen innerhalb derselben Besoldungs- beziehungsweise Vergütungsgruppe nicht möglich ist, sind die zusammengefassten Planstellen-/ Stellenanteile in der Besoldungs- beziehungsweise Vergütungsgruppe auszubringen, die der durchschnittlichen Wertigkeit der Planstellen/Stellen entspricht.
6
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
6.1
Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen in jedem Fall der Einwilligung (vorherigen Zustimmung) des Staatsministeriums der Finanzen (§ 37 SäHO). Sie sind mit Muster 1 zu § 37 SäHO zu beantragen.
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses für über- und außerplanmäßige Ausgaben ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Antrag ist eingehend zu begründen.
Unvorhergesehen ist nicht nur ein objektiv unvorhersehbares Bedürfnis, sondern jedes Bedürfnis, das tatsächlich bei der Aufstellung des Haushaltsplanes nicht vorhergesehen worden ist. Unabweisbarkeit liegt vor, wenn eine Mehrausgabe so eilbedürftig ist, dass die Einbringung eines Nachtragshaushaltsplanes oder schließlich ihre Verschiebung bis zum nächsten regelmäßigen Haushalt bei vernünftiger Beurteilung der jeweiligen Lage nicht mehr vertretbar ist.
6.2
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind haushaltsmäßig – spätestens zum Schluß des Haushaltsjahres – titelgenau im jeweiligen Einzelplan einzusparen. Einsparungen im Gesamthaushalt sind grundsätzlich nicht möglich. Zur Einsparung herangezogene Ausgabemittel stehen bei übertragbaren Ausgaben für die Bildung von Ausgaberesten nicht zur Verfügung. Einsparungen bei den gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben und Minderausgaben bei gesetzlich gebundenen Ausgaben können grundsätzlich nicht anerkannt werden. Mehrausgaben bei gesetzlichen Ausgaben dürfen jedoch bei anderen gesetzlichen Ausgaben eingespart werden.
6.3
Vorgriffe (§ 37 Abs. 6 SäHO) sind im laufenden Haushaltsjahr kassenmäßig einzusparen und im folgenden Haushaltsjahr bei der Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen.
Wird auf die Vorgriffsbehandlung verzichtet, ist nach Nummer 6.2 zu verfahren.
7
Ausgabereste
7.1
Ausgabereste dürfen nach § 45 SäHO nur gebildet werden, soweit dies unbedingt notwendig ist und insbesondere rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen sind. Bei der Bildung von Ausgaberesten ist der Verfügungszeitraum nach § 45 Abs. 2 SäHO zu beachten.
7.2
Im abgelaufenen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommene über- und außerplanmäßige Ausgabeermächtigungen können nicht als Ausgaberest übertragen werden. Gleiches gilt für nicht zweckgebundene Einnahmen, die lediglich aufgrund Haushaltsvermerks zur Verstärkung von Ausgaben herangezogen werden durften.
7.3
Die Übertragung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen (§ 45 Abs. 3 SäHO).
8
Anmeldung des Kassenbedarfs
Die Ressorts und die Regierungspräsidien teilen dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, Referat 29, mit anliegendem Formblatt (Anlage 5) die voraussichtlichen fälligen Einnahmen und Ausgaben ab einem Betrag von 1 Mio. DM je gesondert wie folgt mit:
Anmeldung des Kassenbedarfs
Zeitraum Turnus
vom 1. Januar bis 30. September
des Haushaltsjahres
monatlich
ab 1. Oktober des Haushaltsjahres wöchentlich
 
Anforderungen unter 1 Mio. DM im Einzelfall sind zu einer Zeile zusammenzufassen. Zahlungen die zum Zeitpunkt der monatlichen beziehungsweise wöchentlichen Meldung noch nicht bekannt waren, sind nachzumelden. Abweichungen über 1 Mio. DM sind ebenfalls mitzuteilen.
Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen innerhalb eines Haushaltsjahres sind zum Jahresbeginn anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der Betrag zu diesem Zeitpunkt lediglich annäherungsweise feststeht.
Anstelle der Mitteilung auf dem anliegenden Formblatt können fällige Einnahmen und Ausgaben auch durch frühzeitige Übersendung von Abdrucken der Kassenanordungen, ausnahmsweise auch telefonisch gemeldet werden.
Auf Mitteilungen über Einnahmen und Ausgaben der nachgeordneten Bereiche, mit Ausnahme der Regierungspräsidien, wird vorerst verzichtet. Dabei setzt das Sächsische Staatsministerium der Finanzen aber voraus, dass die Ressorts verstärkt auf ihre nachgeordneten Bereiche dahingehend einwirken, dass die Ein-/Auszahlungsanordnungen möglichst sieben Arbeitstage vor der Fälligkeit bei den Kassen eingehen, da der Hauptkasse des Freistaates Sachsen nur in diesem Fall eine zeitnahe Meldung gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen möglich ist, damit den Anforderungen an ein verbessertes Liquiditätsmanagements entsprochen werden kann.
 9
Prognose des Haushaltsabschlusses
Die Ressorts teilen dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, Referat 22, ihre voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben (Stand: 31. Dezember 2000) getrennt nach HGr. sowie untergliedert in OGr. 81, 82 und 83 bis 89, in einer ersten Prognose bis zum 15. September 2000 und in einer zweiten Prognose bis zum 15. Oktober 2000 mit. Außerdem sind die Ausgaben je Titel bei IfG-refinanzierten Titeln sowie die Einnahmen und Ausgaben je Titel in den Bereichen „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“, „Europäischer Sozialfonds“, „Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft“ und „Gemeinschaftsaufgaben“ mitzuteilen.
10
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.

Dresden, den 21. Februar 2000

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Anlage 1
(zu 4.3 VwV-HWiF 2000)

Richtsätze für die Ausstattung von Diensträumen

Richtsätze
Lfd. Nr. Dienstraum für Art und Umfang der Ausstattungsgegenstände Höchstpreis in DM
Lfd.
Nr.
Dienstraum für Art und Umfang der
Ausstattungsgegenstände
Höchstpreis in DM
  1 2 3
1. Leiter von großen Zentral- und Mittelbehörden, soweit in BesGr. B 7 Keine Aufgliederung 11 800
2. Abteilungsleiter der obersten Dienstbehörden, soweit in BesGr. B 6 Keine Aufgliederung  9 600
3. Leiter von großen Zentral- und Mittelbehörden, soweit in BesGr. B2 bis B4 Keine Aufgliederung  8 000
4. Referatsleiter der Ministerien
Abteilungsleiter von Zentral- und Mittelbehörden, soweit sie den BesGr. A 16 und höher angehören
Vorsteher, Leiter usw. von Ortsbehörden, soweit sie BesGr. A 15 und höher angehören
1 Schreibtisch
1 gepolsterter Schreibtischsessel
4 gepolsterte Besucherstühle
1 Aktenbock
1 kombinierter Akten-, Bücher- und Kleiderschrank 1 Besprechungstisch
2 Querrollenschränke
Sonstiges (Papierkorb, Kleiderablage, Fenstervorhänge)
 5 300
5. Referenten der Ministerien
Referatsleiter von Zentral- und Mittelbehörden
Vorsteher, Leiter usw. von Ortsbehörden, soweit nicht bei Nr. 4
1 Schreibtisch
1 Bürodrehstuhl
1 Querrollenschrank
1 Besprechungstisch
2 gepolsterte Besucherstühle
1 Aktenbock
1 kombinierter Akten- und Kleiderschrank
Sonstiges (Papierkorb, Kleiderablage, Fenstervorhänge)
 4 400
6. Referenten in nachgeordneten Bereichen, Sachbearbeiter und andere Bedienstete mit entsprechend zu bewertenden Aufgaben 1 Schreibtisch
1 Bürodrehstuhl
1 Querrollenschrank
1 Aktenbock
2 Besucherstühle
1 kombinierter Akten- und Kleiderschrank
Sonstiges (Papierkorb, Kleiderablage, Fenstervorhänge)
1 Besuchertisch
Zuschlag für Bildschirmarbeitsplätze
 3 800
   800
7. Bedienstete im Registraturdienst und in gleich zu bewertender Tätigkeit 1 Schreibtisch
1 Bürodrehstuhl
1 Aktenbock
1 zwei Bediensteten gemeinsam dienender kombinierter Akten- und Kleiderschrank
Sonstiges (Papierkorb, Kleiderablage, Fenstervorhänge)
1 Querrollenschrank
 3 100
8. Schreibkräfte 1 Schreibtisch
1 Bürodrehstuhl
1 Aktenbock
1 zwei Schreibkräften dienender kombinierter Akten- und Kleiderschrank
1 Querrollenschrank
Sonstiges (Papierkorb, Kleiderablage, Fenstervorhänge)
Zuschlag für Bildschirmarbeitsplätze
 3 100
   500

Für die Ausstattung der Dienstzimmer der Staatsminister und Staatssekretäre bleibt eine Sonderfestsetzung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen vorbehalten.

Anlage 2
(zu 4.3 VwV-HWiF 2000)

Ausgaben für die Beschaffung von Dienstfahrzeugen

1
Allgemeines

Für die Beschaffung von DKfz sind die vom Sächsischen Staatsministerium der Finanzen erlassene VwV-DKfz, diese Beschaffungsgrundsätze sowie Haushaltsrecht, insbesondere der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, zu beachten.
Für die Staatsverwaltung sind grundsätzlich schadstoffarme Kraftfahrzeuge mit möglichst geringem Treibstoffverbrauch zu beschaffen. Es dürfen nur serienmäßig hergestellte Fahrzeuge mit allgemeiner Betriebserlaubnis beschafft werden, deren Motoren nicht gegenüber der serienmäßigen Ausführung leistungsreduziert worden sind.
Bei der Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten (§ 7 SäHO). Die Beschaffung und Haltung von Dienstfahrzeugen ist daher haushaltsrechtlich nur vertretbar, wenn keine wirtschaftlichere Alternative zur Haltung behördeneigener Dienstfahrzeuge besteht (zum Beispiel Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) oder wenn im Hinblick auf die zu erfüllenden Dienstaufgaben eine Haltung von Dienstfahrzeugen nicht verzichtbar ist.
Ersatzbeschaffungen sind nur zulässig, wenn

vorhandene Dienstfahrzeuge aus technischen Gründen ausgesondert werden müssen (insbesondere wegen technischer Schäden, hoher Fahrleistung oder aus Gründen der Verkehrssicherheit – sofern eine Instandsetzung unwirtschaftlich ist),
und die anfallende Fahrleistung auch künftig die Haltung eines behördeneigenen Dienstfahrzeuges erfordert.

Bei Ersatz und Neubeschaffung ist ferner zu prüfen, ob mit anderen staatlichen Dienststellen ein Fahrzeugpool gebildet und damit eine Reduzierung der insgesamt benötigten Dienstfahrzeuge erreicht werden kann.
Für die Obersten Landesbehörden ist beim Staatsministerium des Innern eine gemeinsame Fahrbereitschaft (Kfz-Pool) eingerichtet worden. Ebenso wurden für den nachgeordneten Bereich zentrale Fahrbereitschaften in Chemnitz, Leipzig und Dresden eingerichtet. Die mögliche Bildung und Nutzung eines Fahrzeugpools hat erste Priorität. Soweit die Möglichkeit besteht, die Fahrbereitschaften zu nutzen, sind Anmeldungen für Ersatz- und Neubeschaffung von Kraftfahrzeugen nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist das Staatsministeriums der Finanzen für die Fahrbereitschaften und die nicht dem Kfz-Pool angehörenden Dienststellen Landtag und Rechnungshof, sowie Behörden, die nachweislich die Fahrbereitschaften nicht nutzen können.

2
Beschaffungsvarianten von DKfz
a)
Kauf
Das herkömmliche Beschaffungsverfahren des Kaufs von DKfz hat weiterhin praktische Relevanz. Die Variante des Kaufs kann sich im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsrechnung in Abhängigkeit von den jeweiligen Behördenrabatten als die wirtschaftlichere Form darstellen. Zu beachten ist jedoch, dass insbesondere die Unterhaltungskosten der DKfz – bedingt durch eine höhere Laufleistung – mit zunehmenden Alter der DKfz ansteigen.
b)
Leasing
Bis zu 50 vom Hundert des Bedarfs an Neu- und Ersatzbeschaffungen von DKfz können im Wege des Leasings beschafft werden. Eine Ausnahme von dieser Beschränkung gilt für personengebundene DKfz und den Fahrzeugpool der Fahrbereitschaft des Sächsischen Staatsministeriums des Innern. Voraussetzung für die Entscheidung zugunsten des Leasings ist stets eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung im Einzelfall.
Die Beschaffung von DKfz im Wege des Leasings ist ausgeschlossen, soweit es sich um Sonder- und Einsatzfahrzeuge und DKfz mit Sonderaufbauten handelt.
c)
Vergleich der Beschaffungsvarianten
Eine generelle Aussage welche Alternative die günstigste Beschaffungsvariante ist, kann nicht getroffen werden. Jeder der oben dargestellten Alternativen kann im Einzelfall die wirtschaftlichere Lösung sein.
Daher hat jede mittelbewirtschaftende Stelle selbst für die sparsame und wirtschaftlichere Verwendung der Haushaltsmittel Sorge zu tragen, indem sie eigenverantwortlich über die Art und Umfang einer Beschaffung entscheidet.
3
Zulässiger Aufwand

Für die Fahrzeuggröße beziehungsweise die Wahl des Fahrzeugtyps ist der vorgesehene Verwendungszweck maßgeblich; zum Beispiel kleinere Fahrzeugtypen für Post- und Versorgungsfahrten überwiegend am Ort, Mittelklassefahrzeuge nur bei häufig notwendigen längeren Dienstfahrten.
Für die Beschaffung von nicht personengebundenen Dienst-PKW gelten folgende Grenzen für Beschaffungspreis und Motorleistung:

Grenzen
Lfd. Nr. Fahrzeuge Motorleistung (kW) Preis (DM)
  Motorleistung
(kW)
Preis
(DM)
1. Für überwiegend im Nahverkehr einzusetzende Dienstfahrzeuge   55
  66 (Diesel)
22 500
2. Für überwiegend bei Fernfahrten einzusetzende Dienstfahrzeuge   75
  81 (Diesel)
28 000
Für personengebundene Dienstfahrzeuge gelten für die Beschaffung einschließlich der zulässigen Sonderausstattung wie Klimaanlage und Stereocassettenradio, folgende Grenzen:
Sonderausstattung
Lfd. Nr. Rang Motorleistung (kW) Preis (DM)
  Motorleistung
(kW)
Preis
(DM)
1. Staatsminister   145 55 000
2. Staatssekretäre   110 44 000
3. Beamte der BesGr. B8 und B7     90 32 000
Darüber hinaus dürfen bis zu 1 500 DM zweckgebunden für die Beschaffung eines Autotelefons veranschlagt werden. Die Preisobergrenzen dürfen für den Einbau einer Standheizung um bis zu 2 700 DM überschritten werden, wenn das DKfz von Berufskraftfahrern gefahren wird und der Einbau einer Standheizung dienstlich notwendig ist.
Die Grenzen gelten für gemietete oder geleaste Kfz entsprechend. In allen Fällen ist stets ein vorheriger Wirtschaftlichkeitsvergleich anzustellen.
Bei notwendiger Beschaffung eines sondergeschützten Fahrzeuges ist der Ausgaberichtwert mit dem Staatsministerium der Finanzen abzustimmen. Gleiches gilt für Abweichungen von der Motorleistung.
4
Dieselfahrzeuge

Bei hoher Kilometerleistung ist ein Betrieb von Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor regelmäßig kostengünstiger als der Betrieb von Kraftfahrzeugen mit Ottomotor. Bei der Entscheidung über den Kauf eines Fahrzeuges ist ab einer jährlichen Laufleistung von 40 000 Kilometern daher zwingend dem Dieselfahrzeug (DI-Technik) mit Ausnahme der personengebundenen Fahrzeuge der Vorzug zu geben. Die oben genannten Höchstgrenzen erhöhen sich bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges mit Dieselmotor um 3 000 DM.

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 13, S. 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. August 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000