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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Suchtprävention in Schulen des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Suchtprävention in Schulen des Freistaates Sachsen vom 28. Oktober 1993 (MBl. SMK S. 409), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Suchtprävention in Schulen des Freistaates Sachsen

Vom 28. Oktober 1993

1
Suchtprävention als Aufgabe der Schule
1.1
Suchtprävention stellt eine pädagogische Aufgabe der Schule im Rahmen ihres allgemeinen Erziehungs- und Bildungsauftrages gemäß § 1 Abs. 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) dar.
1.2
Die Schulaufsichtsbehörden unterstützen Maßnahmen der Schulen, die der Suchtvorbeugung dienen. In jedem Oberschulamt wird ein Mitarbeiter mit der Koordination „Gesundheitsförderung/Suchtprävention“ beauftragt. Zur landesweiten Koordinierung der Suchtprävention in Schulen findet mindestens einmal jährlich eine Dienstberatung im Sächsischen Staatsministerium für Kultus statt. Darüber hinaus wird in jedem Staatlichen Schulamt ein Schulrat mit dieser Querschnittsaufgabe betraut.
1.3
Ziel schulischer Suchtprävention ist die Förderung solcher Einstellungen und Handlungskompetenzen, die für die konstruktive Bewältigung von Konflikten und Problemen erforderlich sind (Primärprävention). Die Schüler sollen lernen, die von legalen oder illegalen Suchtmitteln ausgehende Gefährdung rechtzeitig zu erkennen und der Entwicklung von süchtigem Verhalten entgegenzuwirken.
1.4
Dieses Verständnis von Suchtprävention erfordert, dass sich jeder Lehrer über die Entstehung von Suchthaltungen informiert und sich in entsprechenden pädagogischen Fragen fortbildet.
2
Grundsätze der schulischen Suchtprävention
2.1
In der Suchtprävention muss der ursachenzentrierte Ansatz im Mittelpunkt stehen, der die psychosozialen Aspekte hervorhebt und sowohl legale Suchtmittel (Alkohol, Nikotin, Medikamente) als auch stoffungebundene Süchte (Fernsehen, Spielsucht etc.) mit einschließt. Suchtprävention muß langfristig erfolgen und darf sich nicht auf  kurzfristige, isolierte Einzelmaßnahmen beschränken. Sie ist Bestandteil der Gesundheitserziehung und muß über die reine Vermittlung von Sachinformation hinausgehen.
2.2
Suchtprävention ist übergreifende Aufgabe aller Unterrichtsfächer und nicht an ein bestimmtes Unterrichtsfach gebunden. Besondere Beiträge werden im Rahmen der Fächer Biologie, Chemie und Sport, aber auch weiterer Fächer wie Gemeinschaftskunde, Religion, Ethik und Deutsch, erwartet. Wichtig ist, daß die Beiträge der einzelnen Fächer bei der Unterrichtsplanung der Schulen so untereinander abgestimmt werden, daß die o. g. Ziele für die verschiedenen Alters- und Klassenstufen erreicht werden.
2.3
Darüber hinaus sollten von Lehrern und Schülern gemeinsam vorbereitete und durchgeführte Veranstaltungen wie Projekttage, freiwillige Arbeitsgemeinschaften, Schullandheimaufenthalte etc. zur Umsetzung der unter 1.3 genannten Ziele genutzt werden. Bei klassenübergreifenden Veranstaltungen ist die Zusammenarbeit mit dem Schülerrat unbedingt anzustreben.
3
Beratungslehrer
3.1
Unabhängig von der Verantwortung jedes einzelnen Lehrers sowie des Schulleiters zählt die Suchtprävention zu den Aufgaben des Beratungslehrers an jeder Schule.
3.2
Der Beratungslehrer hat hier vor allem die Aufgabe,
  • auf die fächerübergreifende Einbindung dieses Themas in den Unterricht zu achten und die Kooperation zwischen den beteiligten Lehrkräften zu fördern,
  • zusätzliche fächerübergreifende Maßnahmen an den Schulen (z. B. im Rahmen von Projekttagen, Projektwochen ...) anzuregen und zu organisieren,
  • entsprechende Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für die verschiedenen Zielgruppen (Schüler/Eltern/Lehrer) zu organisieren oder selber durchzuführen (z. B. Pädagogische Tage),
  • über örtliche Beratungs- und Hilfsangebote zu informieren und die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der außerschulischen Jugendarbeit zu fördern,
  • Schüler und Eltern im Einzelfall im Rahmen seiner Kompetenzen zu beraten und die erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Hilfen zu vermitteln.
4
Zusammenarbeit mit Eltern und Ausbilder
4.1
Voraussetzung für eine wirkungsvolle Suchtprävention ist die Mitwirkung der Eltern und der  Ausbilder in beruflichen Schulen. Von daher kommt der Zusammenarbeit von Schule und Elternhaus sowie von Schule und Ausbildungsbetrieb besondere Bedeutung zu.
4.2
Auf Elternabenden, Elternratssitzungen und anderen Veranstaltungen mit Eltern sollen gesicherte Erkenntnisse und wichtige Informationen zur Suchtprävention dargestellt und über Art und Umfang der schulischen Maßnahmen berichtet werden.
4.3
Die Schulkonferenz sollte die Gründung von Arbeitskreisen anregen, in denen Schüler, Eltern, Lehrer und Ausbilder integriert sind.
5
Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen
5.1
Eine umfassende suchtpräventive Erziehungsarbeit erfordert die Kooperation mit den hierfür zuständigen außerschulischen Einrichtungen.
5.2
Wesentliche zentrale Einrichtungen sind u. a.
  • die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,
  • die Sächsische Landesvereinigung für Gesundheitsförderung,
  • die Sächsische Landesstelle gegen die Suchtgefahren.
5.3
Die Schulen arbeiten außerdem zusammen mit den Gesundheitsämtern, Jugendämtern, kommunalen Sucht- und Drogenberatungsstellen, Drogenpräventionsbeamten der Polizeidirektionen, Institutionen der außerschulischen Jugendarbeit, kirchlichen Trägern, Krankenkassen und Sportvereinen. Die Öffnung der Schulen im Hinblick auf eine optimale Einbindung in regionale Strukturen ist anzustreben.
5.4
Über die Beteiligung von außerschulischen Einrichtungen an der präventiven Arbeit in der Schule entscheidet der Schulleiter mit der Schulaufsicht.
6
Inkrafttreten
 
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Wolfgang Nowak
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1993 Nr. 16, S. 409
    Fsn-Nr.: 710-V93.10

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. November 1993

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2019