Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Förderung städtebaulicher Planungsleistungen, städtebaulicher Wettbewerbe und Gutachten
(VwV StPlWG)
Vom 28. Januar 1998
Inhaltsverzeichnis
- 1
- Gegenstand der Förderung
- 2
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 3
- Zuwendungsempfänger
- 4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 5
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
- 6
- Verfahren
- 7
- Schlußbestimmungen
- 8
- Inkrafttreten
Musteranlagen
Anlage | Titel |
---|---|
Anlage 1a: | Muster „Antrag auf Fördermittel für städtebauliche Planungsleistungen“ |
Anlage 1b: | Muster „Antrag auf Fördermittel für städtebauliche Wettbewerbe und Gutachten“ |
Anlage 2: | Muster „Auszahlungsantrag“ |
Anlage 3: | Muster „Verwendungsnachweis“ |
Der Freistaat Sachsen setzt die Förderung städtebaulicher Planungsleistungen sowie städtebaulicher Wettbewerbe und Gutachten fort und leistet somit einen weiteren Beitrag zur Schaffung von Planungsvorlauf zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Er schafft damit die Grundlage für langfristig gesicherte Investitionsentscheidungen.
- 1
- Gegenstand der Förderung
- 1.1
- Gefördert werden die Ausgaben für:
- –
- städtebauliche Planungsleistungen. Diese umfassen die Aufstellung, Änderung und Ergänzung von:
- ●
- Flächennutzungs- und Bebauungsplänen,
- ●
- städtebaulichen Rahmenplänen und
- ●
- sonstigen städtebaulichen Satzungen (zum Beispiel Erhaltungssatzungen, Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB),
- –
- die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Wettbewerbe und Gutachten.
- 1.2
- Nicht gefördert werden Vorhaben- und Erschließungspläne sowie alle Maßnahmen, die für die Durchführung der Städtebaulichen Erneuerung nach Abschnitt B Nr: 1, Abschnitt C Nr. 1, Abschnitt D Nr. 1 und Abschnitt E Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung Städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen im Freistaat Sachsen ( VwV-StBauE vom 25. November 1997 – SächsABl. Nr. 50/1997 S. 1200) erforderlich sind.
- 2
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 2.1
- Zuwendungen werden für städtebauliche Planungsleistungen sowie für städtebauliche Wettbewerbe und Gutachten bereitgestellt, die der:
- –
- Aktualisierung vorhandener, von Änderungen der Verwaltungsstrukturen betroffener Bauleitplanungen,
- –
- Umnutzung von Industrie- und Gewerbebrachen, militärischer Liegenschaften und der Flächen der Bahn AG,
- –
- Entwicklung historisch gewachsener Siedlungsstrukturen,
- –
- Durchsetzung bestimmter Strategien des Wohnungs- und Städtebaus wie zum Beispiel:
- ●
- Siedlungsentwicklung unter Beachtung der Nachhaltigkeitszielstellung,
- ●
- Vorrangigkeit der Innenstadtentwicklung,
- ●
- Erprobung innovativer Lösungen (kosten- und flächensparendes und umweltgerechtes Bauen, elementiertes Bauen und anderes),
- –
- Attraktivitätssteigerung und dadurch auch der Wirtschaftskraftstärkung von in besonderem Landesinteresse liegenden Städten,
- –
- Stärkung strukturschwacher Regionen und
- –
- erforderlichen Optimierungsnachweisführung für anschließende Beantragung von EU-Fördermitteln
- dienen.
- 2.2
- Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, der Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens (GRW 1995 – vom 9. Januar 1996 – BAnz. Nr. 64a vom 30. März 1996) und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 zur Vorläufigen Sächischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. Sonderdruck S. S649) Zuwendungen für städtebauliche Planungsleistungen sowie städtebauliche Wettbewerbe und Gutachten.
- 2.3
- Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 3
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände oder Planungsverbände.
- 4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zuwendung sind, daß
- –
- eine Kosten- und Finanzierungsübersicht vorliegt,
- –
- die Gesamtfinanzierung gesichert ist,
- –
- der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet wird,
- –
- mit den Maßnahmen (Planung, Wettbewerb, Gutachten) noch nicht begonnen wurde,
- –
- die Ausgaben bei einer Planung nicht unter den Regelungsbereich der Städtebaulichen Erneuerung fallen oder anderweitig durch Dritte gedeckt werden können,
- –
- die Schlüssigkeitsprüfung des Antrages für eine Planung die begründete Prognose zuläßt, daß die genehmigungspflichtigen städtebaulichen Pläne auch weitestgehend genehmigungsfähig sind und
- –
- der Zuwendungsempfänger bei einer Planung dem Regierungspräsidium spätestens mit dem ersten Auszahlungsantrag den Architektenvertrag einschließlich der detaillierten Honorarermittlung vorlegt.
- 4.2
- Die Förderung genehmigungspflichtiger städtebaulicher Planungsleistungen erfolgt in der Regel unter der Auflage, daß der Zuwendungsempfänger die Folgeinvestition für die geförderte Maßnahme (insbesondere B-Plan) spätestens drei Jahre nach Bewilligung nachweist.
- 5
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
- 5.1
- Die Zuwendung wird als Projektförderung zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers gewährt.
- 5.2
- Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung mit höchstens 50 vom Hundert der nach Nr. 5.4 dieser Verwaltungsvorschrift zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 5.3
- Die Zuwendung wird in Form der zweckgebundenen nicht rückzahlbaren Zuweisung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
- 5.4
- Zuwendungsfähig sind nach Maßgabe des jeweiligen Zuwendungsbescheides alle Ausgaben des Zuwendungsempfängers, die mit der Beauftragung Dritter im Verfahren der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung städtebaulicher Pläne entstehen sowie die mit der Durchführung von Wettbewerben und Gutachten verbundenen Ausgaben.
Vergütungen und Honorare sind zuwendungsfähig, soweit sie nicht gegen das Besserstellungsverbot oder die Festlegungen in der HOAI verstoßen.
Sollen Honorare und Wettbewerbskosten den jeweiligen Mittelwert übersteigen, bedarf dies der ausführlichen Begründung des Zuwendungsempfängers im Einzelfall. - 5.5
- Nicht zuwendungsfähig sind:
- –
- Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers und
- –
- Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen.
- 6
- Verfahren
- 6.1
- Antragsverfahren
- 6.1.1
- Die Aufnahme in das Landesprogramm erfolgt auf Antrag des Zuwendungsempfängers entsprechend der jeweiligen Ausschreibung im Sächsischen Amtsblatt.
- 6.1.2
- Der Antrag ist unter Verwendung des erforderlichen Formblattes der Anlage 1a oder 1b bei der Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen. Diese leitet den Antrag an das Regierungspräsidium weiter.
- 6.1.3
- Soweit die Ausgaben für die Maßnahme, für die eine Zuwendung beantragt wird, mehr als 250 000 DM betragen, hat die Rechtsaufsichtsbehörde eine gemeindewirtschaftsrechtliche Stellungnahme gemäß der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur gemeindewirtschaftsrechtlichen Prüfung von Zuwendungsanträgen vom 13. Juli 1995 (SächsABl. S. 994) vorzunehmen und den Antrag zur Aufnahme in das Programm (fachlich bewertet) an das Regierungspräsidium weiterzuleiten. Kann die Finanzierung der Maßnahme nach Einschätzung der Rechtsaufsichtsbehörde durch den Antragsteller nicht sichergestellt werden, hat die Rechtsaufsichtsbehörde unabhängig von diesem Schwellenwert eine gemeindewirtschaftsrechtliche Prüfung des Zuwendungsantrages vorzunehmen.
- 6.2
- Bewilligungsverfahren
Auf der Grundlage der vom Sächsischen Staatsministerium des Innern aufgestellten Programme sowie deren Änderungen und Ergänzungen bewilligt das Regierungspräsidium die Zuwendung durch schriftlichen Bescheid. - 6.3
- Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die im Zuwendungsbescheid festgelegten Fördermittel können unter Verwendung des Musters „Auszahlungsantrag“ (Anlage 2) beim Regierungspräsidium abgerufen werden. In dem Auszahlungsantrag sind die in den nächsten zwei Monaten zur Zahlung fälligen Leistungen aufzunehmen. Dem darauf folgenden Auszahlungsantrag ist über die geleisteten Ausgaben ein Zwischennachweis (Originalbelege der Rechnungen) beizufügen. Dem Auszahlungsantrag können aber auch gleich die entsprechenden Rechnungen, die sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet sein müssen, beigefügt werden.
Beim Abruf der Schlußzahlung ist das Planungsergebnis bzw. das Wettbewerbs- oder Gutachterergebnis beizufügen. - 6.4
- Verwendungsnachweisverfahren
- 6.4.1
- Der Zuwendungszweck gilt mit der Fertigstellung eines beschluß- und genehmigungsfähigen Plans beziehungsweise nach Bewertung der Wettbewerbs- oder Gutachterergebnisse durch ein nominiertes Bewertungsgremium als erfüllt.
- 6.4.2
- Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (Muster „Verwendungsnachweis“ als Anlage 3).
In dem Sachbericht sind die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis darzustellen. Die für die Genehmigung der Planung zuständige Behörde bestätigt hier, daß ein beschluß- und genehmigungsfähiger Plan fertiggestellt ist und vorliegt.
Bei dem zahlenmäßigen Nachweis entfällt die Vorlage von Rechnungen (Originalbelege), sofern deren Prüfung durch das Regierungspräsidium bereits bei Vorlage des Auszahlungsantrages erfolgt ist.
- 7
- Schlußbestimmungen
- 7.1
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
- 7.2
- Das Sächsische Staatsministerium des Innern kann im Einzelfall Ausnahmen von den Festlegungen in den Nummern 4 bis 6 außer von Nummer 5.5 dieser Verwaltungsvorschrift zulassen.
- 8
- Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Sie ist, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, auf die Förderprogramme 1998 bis einschließlich 2002 anzuwenden.
Dresden, den 28. Januar 1998
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht
Musteranlagen
Anlage 1a bis Anlage 3
(Von einer Veröffentlichung der Anlagen wird abgesehen. Die Musteranlagen sind bei dem zuständigen Referat des Regierungspräsidiums erhältlich.)