1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm zur Verbesserung der Struktur der Jugendarbeit im Freistaat Sachsen sowie zur Fachkraftförderung in der Jugendarbeit gemäß § 11 und § 12 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm zur Verbesserung der Struktur der Jugendarbeit im Freistaat Sachsen sowie zur Fachkraftförderung in der Jugendarbeit gemäß § 11 und § 12 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) vom 28. Mai 1997 (SächsABl. SDr. S. S 368)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm zur Verbesserung der Struktur der Jugendarbeit im Freistaat Sachsen sowie zur Fachkraftförderung in der Jugendarbeit gemäß §§ 11 und 12 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

Vom 28. Mai 1997

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen dieser Richtlinie Zuwendungen zur Verbesserung der Struktur der Jugendarbeit im Freistaat Sachsen sowie zur Fachkraftförderung in der Jugendarbeit auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung Vorläufige Haushaltsordnung (SäHO) sowie der dazu ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Vereinsförderprogramm
Gefördert werden Sachkosten von Vereinen, die Maßnahmen der Jugendarbeit gemäß §§ 11 und 12 SGB VIII anbieten.
2.2
Stätten der Jugendarbeit
Gefördert werden Erwerb, Bau, Instandsetzung, Verbesserung und Erweiterung von Stätten der Jugendarbeit.
2.3
Fachkraftförderprogramm der Jugendarbeit
Es können Zuschüsse zu den Personalkosten der in Projekten der Jugendarbeit nach §§ 11 und 12 SGB VIII hauptamtlich Beschäftigten gewährt werden.
2.4
Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter in der Jugendarbeit
Soweit nicht aufgrund sonstiger Gesetze und Verordnungen eine Förderung gewährt wird, kann den anerkannten freien Trägern der Jugendarbeit die Fortbildung ihrer haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter gefördert werden.
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungen können anerkannte örtliche Träger der freien Jugendhilfe sowie mit Ausnahme der Fachkraftförderung und der Förderung von Fortbildungsmaßnahmen örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie Antragsteller, die sich im Anerkennungsverfahren nach § 75 SGB VIII befinden, erhalten. In Ausnahmefällen können auch Antragsteller, die nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sind, eine Zuwendung erhalten, sofern sie die Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 SGB VIII erfüllen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Eine Zuwendung für ein Vorhaben kann grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht mit der Ausführung begonnen worden ist.
4.2
Baumaßnahmen von Trägern, die nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigte des betroffenen Grundstückes sind, können nur bezuschußt werden, wenn den Trägern ein Nutzungsrecht zusteht, dessen Dauer mindestens der Zweckbindungsfrist entspricht.
4.3
Voraussetzung für eine Bezuschussung von Fachkräften der Jugendarbeit ist
  • die Anstellung bei einem anerkannten örtlichen Träger der freien Jugendhilfe,
  • der Nachweis eines sozialpädagogischen, pädagogischen oder vergleichbaren berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses oder
  • Nachweis eines sozialpädagogischen Fachschulabschlusses als „Staatlich anerkannte Fachkraft für Soziale Arbeit“ oder
  • der Nachweis der Teilnahme an einem berufsbegleitenden Studiengang, der zur Erreichung eines solchen Abschlusses führt.
Eine Fachkraftförderung erfolgt nicht, wenn die Person, die hauptamtlich in der Jugendarbeit tätig ist, bisher schon hauptsächlich aus kommunalen Mitteln bezuschußt worden ist.
Zuschüsse nach dem Arbeitsförderungsgesetz, die bisher für eine Stelle, für die eine Festbetragsfinanzierung beantragt wird, geleistet werden, sind weiterhin auszuschöpfen. Die von der Arbeitsverwaltung geleisteten Zuschüsse mindern den Zuschuß des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus.
4.4
Bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften über 1 Mio. DM ist eine positive gemeindewirtschaftliche Prüfung der Rechtsaufsichtsbehörde zum Nachweis der Gesamtfinanzierung des Vorhabens und der Finanzierung der Folgekosten zwingende Voraussetzung für die Bewilligung.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
 
Die Zuwendung erfolgt ausschließlich als Projektförderung.
Die Zuwendung kann als Anteils-, Fehlbedarfs- oder Festbetragsfinanzierung gewährt werden. Eine Vollfinanzierung von Vorhaben erfolgt grundsätzlich nicht.
Zuwendungen werden als Zuschuß gewährt.
Der Förderzeitraum ist auf die Dauer eines Haushaltjahres begrenzt, ausgenommen hiervon sind Maßnahmen nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie. Ist für ein Haushaltsjahr eine Zuwendung bewilligt worden, wird dadurch für die Folgejahre weder dem Grund noch der Höhe nach ein Rechtsanspruch auf Zuwendung begründet.
5.1
Vereinsförderprogramm Jugend
Zuwendungsfähig sind in der Regel alle anfallenden Kosten, soweit sie für das Erreichen des Zuwendungszweckes notwendig sind.
Der Abschluß von Leasingverträgen bedarf der Einwilligung der Bewilligungsbehörde, soweit dazu Zuwendungsmittel eingesetzt werden sollen. Eine Förderung kann bis zur Höhe von 50 vom Hundert der als zuwendungsfähig anerkannten Kosten erfolgen.
5.2
Stätten der Jugendarbeit
Zuwendungsfähige Kosten sind alle zur Erreichung der Zweckbestimmung notwendigen Kosten. Nicht zuwendungsfähig sind zum Beispiel die Aufwendungen für Parkplätze, Gaststätten, Schönheitsreparaturen. Die zuwendungsfähigen Kosten können bis zu einer Höhe von 70 vom Hundert bezuschußt werden.
5.3
Fachkraftförderprogramm der Jugendarbeit
Personalkosten der in Projekten der Jugendarbeit nach §§ 11, 12 SGB VIII Tätigen können auf der Bemessungsgrundlage der Verg.-Gruppe V b BAT-Ost und in begründeten Ausnahmefällen bis zur Verg.-Gruppe IV a BAT-Ost (Leitungsfachkraft) in Form der Festbetragsfianzierung in Höhe von
35 000 DM jährlich ab Vergütungsgruppe IV a BAT-Ost
30 000 DM jährlich bis Vergütungsgruppe IV b BAT-Ost
25 000 DM jährlich bis Vergütungsgruppe V c BAT-Ost
gefördert werden.
5.4
Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter in der Jugendarbeit
Zuwendungsfähig sind in der Regel alle anfallenden Kosten, soweit sie für das Erreichen des Zuwendungszwecks notwendig sind. Gefördert werden kann bis zur Höhe von 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtkosten der jeweiligen Fortbildungsmaßnahme.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Sollen Zuwendungen für Stätten der Jugendarbeit gewährt werden, ist eine Zweckbindungsfrist festzulegen. Zweckbindungsfristen betragen bei einer Zuwendung bis zu 100 000 DM 10 Jahre, bei einer Zuwendung bis zu 200 000 DM 15 Jahre und bei einer Zuwendung über 200 000 DM 25 Jahre.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Ein Antrag auf Förderung ist – mit Ausnahme der Fachkraftförderung – bis zum 1. März des laufenden Haushaltsjahres zu stellen. Eine spätere Antragstellung ist möglich, wenn dafür eine sachliche Begründung vorliegt und eine Bewilligung noch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglich ist. Bestandteil des Antrages sind eine inhaltlich aussagefähige Projektbeschreibung beziehungsweise Konzeption der Maßnahme sowie ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan. Erstreckt sich die Maßnahme über mehrere Jahre, so ist dies im Kosten- und Finanzierungsplan entsprechend darzustellen.
7.1.2
Für eine Fachkraftförderung ist der Antrag bis zum 31. Oktober des Jahres, das dem Förderjahr vorausgeht, zu stellen. Bestandteil des Antrages sind eine Konzeption des Projektes, in dem die zu fördernde Fachkraft tätig sein soll, sowie eine Tätigkeitsbeschreibung.
7.1.3
Die Einwilligung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist schriftlich zu beantragen und zu begründen.
7.1.4
Der Antrag ist über den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter der Landkreise beziehungsweise der Kreisfreien Städte) bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Jugendämter prüfen die Anträge nach Maßgabe von § 80 SGB VIII und leiten diese termingemäß zusammen mit der Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiter. Bei einem Antrag auf eine Fachkraftförderung sind die Sicherstellung der Komplementärfinanzierung sowie die Richtigkeit der Eingruppierung zu bestätigen. Außerdem ist zu erklären, daß es sich um eine Fachkraftförderung für eine Person, deren Vergütung bisher nicht hauptsächlich aus kommunalen Mitteln bezahlt beziehungsweise bezuschußt worden ist, handelt.
Die Bewilligungsbehörde informiert den zuständigen örtlichen Träger über die getroffene Entscheidung.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde für den Bereich der Fachkraftförderung und für das Programm zur Verbesserung der Struktur der Jugendarbeit ist das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales.
Die Bewilligungsbehörde bewilligt mit schriftlichem Zuwendungsbescheid.
Die Förderung von Maßnahmen der Jugendarbeit in freier Trägerschaft hat Vorrang vor Maßnahmen von Trägern der öffentlichen Jugendarbeit.
7.2.1
Programm zur Verbesserung der Struktur der Jugendarbeit
Bei Antragssummen mit einem Gesamtvolumen bis zu 100 000 DM entscheidet das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales in eigener Zuständigkeit. Bei darüber liegenden Antragssummen entscheidet es im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus. Dazu prüft das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales die Anträge vor und reicht sie mit einem Prüfungsergebnis sowie einem Fördervorschlag an das Sächsische Staatsministerium für Kultus weiter.
7.2.2
Fachkraftförderung
Das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales entscheidet über die Anträge im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus.
7.3
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VV zu § 44 SäHO) vom 13. Mai 1992 (ABl.SMF Nr. 5/1992 S. 1), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Inkrafttreten
 
Die Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm zur Verbesserung der Struktur der Jugendarbeit im Freistaat Sachsen sowie zur Fachkraftförderung in der Jugendarbeit vom 3. Juni 1996 (Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus Nr. 6/1996 S. 235) außer Kraft.

Dresden, den 28. Mai 1997

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Günther Portune
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 7, S. 368

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juli 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001