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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) (RIGA)

Vollzitat: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) (RIGA) vom 5. August 1999 (SächsABl. S. 743)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA)
(RIGA)

Vom 5. August 1999

Inhalt

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2
Gegenstand der Förderung
3
Zuwendungsempfänger
4
Zuwendungsvoraussetzungen
5
Art und Umfang, Höhe der Förderung
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7
Verfahren
8
In-Kraft-Treten

Anlage:
Einschränkungen und Ausschluss der Förderung

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt im Sinne von Artikel 91a des Grundgesetzes nach Maßgabe des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), des jeweils geltenden Rahmenplanes „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“, nach §§ 23, 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ersten Gesetzes zur Euro-bedingten Änderung des Sächsischen Landesrechtes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. Nr. 19 S. 505), der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 SäHO in der jeweils gültigen Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Unternehmen der Tourismuswirtschaft. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Entscheidung über die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2
Mit den gewährten Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Schaffung und Sicherung von qualifizierten Dauerarbeitsplätzen in strukturschwachen Regionen gegeben werden. Die Maßnahmen sollen zur Verbesserung der Einkommenssituation und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen. Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze gefördert werden. Ein neu geschaffener Ausbildungsplatz wird dabei wie zwei Dauerarbeitsplätze bewertet. Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.
1.3
Die Ausführungen in Nummer 9.3 in Teil I des jeweils gültigen Rahmenplans zur „Beihilfenkontrolle der Europäischen Union“ sind zu berücksichtigen.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig sind Investitionsvorhaben, die der Errichtung, Erweiterung, Umstellung und der grundlegenden Rationalisierung/Modernisierung oder Verlagerung einer Betriebsstätte dienen. Förderfähig ist auch der Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte, ausgenommen sind Unternehmen der Tourismuswirtschaft.
2.2
Einschränkung und Ausschluss der Förderung
Nach dem jeweils geltenden Rahmenplan sind bestimmte Branchen von der Förderung ausgeschlossen. Darüber hinaus sind im Freistaat Sachsen weitere Branchen grundsätzlich ausgeschlossen. Die hiervon betroffenen Branchen sind in Anlage 1 aufgeführt.
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind private Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft, die die zu fördernde Betriebsstätte im Freistaat Sachsen unterhalten beziehungsweise zu unterhalten beabsichtigen. Sind Investor und Nutzer nicht identisch, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn eine Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 EStG oder eine Organschaft vorliegt, es sei denn, die gemäß Anhang 10 des Rahmenplans zugelassenen Bedingungen für die Vermietung und Verpachtung liegen vor und es handelt sich nicht um die Vermietung/Verpachtung von Gebäuden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt).
4.2
Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden (Artbegriff). Bei bestimmten gewerblichen Tätigkeiten wird unterstellt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind (vergleiche Positivliste in Anhang 8 des jeweils gültigen Rahmenplans). Dies gilt auch für die Ausbildungsstätten der förderfähigen Betriebsstätten.
4.3
Eine Förderung ist auch möglich, wenn im Einzelfall die in der Betriebsstätte hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen tatsächlich überwiegend überregional abgesetzt werden und dadurch das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich erhöht wird (Einzelfallnachweis). Als überregional ist in der Regel ein Absatz außerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, anzusehen. Zur Beurteilung genügt eine begründete Prognose des Antragstellers, dass nach Durchführung des geförderten Investitionsvorhabens die hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen tatsächlich überwiegend überregional abgesetzt werden. Der Nachweis ist innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens zu erbringen.
4.4
Investitionsvorhaben sind nur förderfähig, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 100 Prozent (bei Vorhaben der Tourismuswirtschaft 50 Prozent) übersteigt (grundlegende Rationalisierung) oder die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 Prozent erhöht wird (Erweiterung). Bei Errichtungsinvestitionen und dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte gilt dies als erfüllt.
4.5
Das Investitionsvolumen muss mindestens 50 000 DM betragen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses für Vorhaben gemäß Nummer 2 gewährt.
5.2
Umfang der Zuwendung
Förderfähig sind Kosten grundsätzlich dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind, das heißt den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Maßnahmeträger zu tragen sind.
5.2.1
Zu den förderfähigen Kosten gehören:
 
die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens
 
Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern, so weit diese aktiviert werden (zum Beispiel Patente, Lizenzen oder Investitions- und Anwendungskonzepte für neue Wirtschaftsgüter). Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn der Investor diese nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft hat und diese Wirtschaftsgüter mindestens fünf Jahre im Betrieb des Erwerbers bleiben; die Anschaffungskosten immaterieller Wirtschaftsgüter können bei Unternehmen, die nicht kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne von Nummer 5.3.2 dieser Richtlinie sind, nur bis zu einer Höhe von 25 Prozent der gesamten förderfähigen Kosten unterstützt werden.
 
geleaste Wirtschaftsgüter entsprechend den Voraussetzungen des jeweils gültigen Rahmenplanes (Teil II)
 
gemietete und gepachtete Wirtschaftsgüter entsprechend den Voraussetzungen des jeweils gültigen Rahmenplanes (Teil II), ausgenommen Gebäude.
5.2.2
Nicht förderfähig sind folgende Kosten:
 
die Kosten des Grundstückserwerbes
 
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen
 
die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für PKW, Kombi-Fahrzeuge, LKW, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstiger Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen
 
gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn es handelt sich um den Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte oder das erwerbende Unternehmen ist ein Unternehmen in der Gründungsphase und die Wirtschaftsgüter werden nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft. Gebrauchte Wirtschaftsgüter sind in diesen Fällen nur dann förderfähig, wenn sie nicht schon früher mit öffentlichen Hilfen gefördert wurden.
Der Erwerb eines stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Unternehmens der Tourismuswirtschaft ist grundsätzlich nicht förderbar.
 
geringwertige Wirtschaftsgüter, Investitionen für Betriebswohnungen.
 
Bei Betriebsverlagerungen sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden beziehungsweise erzielbar wären und eventuelle Entschädigungsbeträge (zum Beispiel nach Baugesetzbuch) von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen.
5.2.3
Die Investitionshilfe kommt nur für den Teil der Investitionskosten in Betracht, der je geschaffenem Dauerarbeitsplatz das Fünffache und je gesichertem Dauerarbeitsplatz das Fünffache der durchschnittlichen Investitionskosten je gefördertem Dauerarbeitsplatz nicht übersteigt. Für neu geschaffene Dauerarbeitsplätze belaufen sich die durchschnittlichen Investitionskosten auf 200 TDM und für gesicherte Arbeitsplätze auf 100 TDM.
5.2.4
Für Investitionsvorhaben auf dem Gebiet des Tourismus gelten ergänzende Regelungen. Gefördert werden Investitionen, die zur Erhöhung der Übernachtungszahlen in den Tourismusregionen sowie zur Gewinnung neuer Gästegruppen beitragen.
Diese Investitionen sollen die Profilierung des Reiselandes Sachsen insbesondere in den Bereichen: Event- und Erlebnistourismus und Gesundheitsurlaub unterstützen.
Dazu gehören:
 
Ausgewählte Vorhaben im touristischen Freizeitbereich, die zur Bereicherung beziehungsweise Ergänzung bereits vorhandener touristischer Produkte dienen. Dies setzt voraus, dass der überwiegende Umsatz von Touristen erbracht wird;
 
Investitionen von bereits am Markt befindlichen Beherbergungsbetrieben, die zur besseren Kapazitätsauslastung
 
 
a)
modernisieren beziehungsweise grundlegend rationalisieren,
 
 
b)
geringfügig erweitern, um eine optimale Betriebsgröße zu erreichen oder
 
 
c)
zusätzliche touristische Dienstleistungen im Unternehmen schaffen.
 
Campingplätze, deren Stellplätze einem ständig wechselnden Gästekreis zur Verfügung stehen. Priorität hat dabei die Förderung bestehender Campingplätze, die Investitionen zur Spezialisierung und Niveauverbesserung vornehmen.
 
Gaststätten sowie der Neubau von Beherbergungsbetrieben werden grundsätzlich nicht gefördert.
5.2.5
Zur Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit sowie der Innovationskraft von kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Nummer 5.3.2 werden GA-Mittel auch eingesetzt für nicht-investive Vorhaben in den Schwerpunktbereichen Beratung, Schulung, Humankapital und angewandte Forschung und Entwicklung. Es handelt sich um die Fachprogramme „Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit“, „Innovationsassistentenprogramm“ sowie „Förderung neuer oder neuartiger Produkte und Verfahren (einzelbetriebliche Projektförderung) im Freistaat Sachsen“, für die gesonderte Richtlinien gelten.
5.3
Höhe der Zuwendung
5.3.1
Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach dem im jeweils gültigen Rahmenplan festgelegten maximal zulässigen Subventionswert aller für das Investitionsvorhaben aus öffentlichen Mitteln gewährten Zuwendungen.
5.3.2
Der maximale Subventionswert für Investitionszuschüsse und sonstige Fördermittel kann bis zu 35 Prozent der förderfähigen Investitionskosten betragen.
Bei Vorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (ausgenommen Unternehmen der Tourismuswirtschaft) kann sich dieser Satz um 15 Prozentpunkte erhöhen. Kleine und mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 250 Arbeitskräfte beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 40 Mio ECU oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als 27 Mio ECU erreichen und sich nicht zu 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befinden, die dieser Definition nicht entsprechen (KMU-Definition der EU: Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996). Die Gewährung des KMU-Bonus erfolgt nicht automatisch. Bei der Prüfung wird die Konzernbetrachtungsweise angewandt und alle Tatsachen im juristischen und wirtschaftlichen Umfeld des antragstellenden Unternehmens berücksichtigt. Bei Errichtungsinvestitionen werden die Investitionsziele in die Beurteilung einbezogen. Unternehmen der BvS oder Management KG-Unternehmen gelten nicht als KMU.
5.3.3
Die Förderhöchstsätze werden nur bewilligt, wenn mit dem Investitionsvorhaben besondere Struktureffekte erzielt werden.
Der maximal mögliche Subventionswert wird nur gewährt, wenn das antragstellende Unternehmen seine Arbeitnehmer am Unternehmen, am Unternehmenskapital oder am Unternehmensgewinn beteiligt. Andernfalls wird der maximal mögliche Subventionswert um 3 Prozent abgesenkt, jedoch nicht für KMU.
In begründeten Einzelfällen kann der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
Der Umfang der Arbeitnehmerbeteiligung sollte mindestens der Höhe des Betrages von 3 Prozent der der GA-Förderung zugrunde gelegten Kosten entsprechen. GA-Zuschüsse selbst dürfen nicht zur Finanzierung der den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Vermögenswerte/Anteile eingesetzt werden.
Das Arbeitnehmerbeteiligungsmodell muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
 
die den Arbeitnehmern zur Verfügung stehenden Vermögenswerte beziehungsweise Anteile am Unternehmen müssen für sechs Jahre an das Unternehmen gebunden sein,
 
das Beteiligungsmodell darf keine Nachschusspflicht oder Verlustbeteiligung für den Arbeitnehmer vorsehen, die über den vom Arbeitgeber finanzierten Anteil hinausgeht und
 
bei Rückforderungsansprüchen des Freistaates Sachsen bezüglich der ausgereichten Zuschüsse darf die Arbeitnehmerbeteiligung nicht zur Erfüllung herangezogen werden.
5.3.4
Ein besonderer Struktureffekt kann des Weiteren unterstellt werden, wenn das Vorhaben in besonderer Weise geeignet ist, quantitativen und qualitativen Defiziten der Wirtschaftsstruktur und des Arbeitsplatzangebotes in dem Fördergebiet entgegenzuwirken, zum Beispiel bei
 
Investitionen, die zur Hebung beziehungsweise Stabilisierung der Regionen mit schwerwiegenden Arbeitsmarktproblemen, insbesondere mit hoher Frauenarbeitslosigkeit beitragen und Ersatzarbeitsplätze in von Betriebsschließung und Beschäftigungsabbau besonders betroffenen Regionen schaffen
 
Investitionen, die die regionale Innovationskraft stärken, insbesondere Investitionen im Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen beziehungsweise Produktinnovationen, die mit der Beschäftigung von Forschungs- und Entwicklungspersonal verbunden sein sollen
 
Investitionen im Zusammenhang mit Existenzgründungen und dem Erhalt beziehungsweise Ausbau industrieller Kerne
 
Investitionen, die die Branchenstruktur in monostrukturierten Räumen auflockern
 
Investitionen, die Arbeits- und Ausbildungsplätze für Frauen und Jugendliche schaffen.
5.3.5
Der gemäß jeweils gültigem Rahmenplan maximal mögliche Subventionswert kann nur in Gebieten der ersten Förderpriorität gewährt werden. In Gebieten der zweiten Förderpriorität erfolgt eine Reduzierung um 7 Prozentpunkte gegenüber der ersten Priorität.
Zusätzlich dazu wird in Sachsen in Gebieten dritter Priorität eine Reduzierung um 8 Prozentpunkte gegenüber der zweiten Priorität vorgenommen. Auf den Abzug von 8 Prozentpunkten in Gebieten dritter Priorität kann verzichtet werden bei wirtschaftlich bedeutsamen Unternehmen, wie zum Beispiel Hightech- und Wachstumsbranchen, industriellen Kernen, Forschungs- und Entwicklungsleistungen, Laborleistungen für die gewerbliche Wirtschaft und bei Existenzgründern.
Die regionalen Förderprioritäten (Gebietskulisse) werden im Rundschreiben der Sächsischen Aufbaubank veröffentlicht.
Abweichend hiervon gilt für den Tourismus eine eigene spezifische Gebietskulisse. Diese wird ebenfalls im Rundschreiben der Sächsischen Aufbaubank veröffentlicht.
5.3.6
Der sächsische regionale Abzug von 8 Prozent in der dritten Priorität kann auch bei Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für Frauen (mit einem Zuschuss in Höhe von 10 000 DM je Frauenarbeitsplatz) in voller Höhe ausgeglichen werden.
5.3.7
Bei Rationalisierungsmaßnahmen wird der Subventionswert in allen Fördergebieten um 3 Prozentpunkte (außer bei KMU) abgesenkt. Ist die Rationalisierungsmaßnahme mit einem Arbeitsplatzabbau verbunden, wird der Subventionswert um bis zu 10 Prozentpunkte reduziert. Dies gilt nicht für Unternehmen der Tourismuswirtschaft.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Zuschüsse können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, mit denen noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages. Planungen, Bodenuntersuchungen und Ausschreibungen gelten nicht als Vorhabensbeginn. Das Vorhaben soll kurzfristig begonnen und innerhalb von 36 Monaten beendet werden. Beim Vorliegen dringender Gründe kann die Sächsische Aufbaubank auf formgebundenen Antrag einem vorfristigen Investitionsbeginn zustimmen, wenn die Gesamtfinanzierung einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten gesichert erscheint. Ein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung entsteht daraus nicht.
6.2
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn gegen das Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Bedenken, insbesondere in planungsrechtlicher, raumordnerischer oder städtebaulicher und umweltschützerischer Hinsicht bestehen. Zuschüsse werden nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
6.3
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein und den Grundsätzen einer soliden Finanzierung entsprechen. Der Zuschussempfänger hat mindestens eine 25-prozentige Eigenbeteiligung an dem Investitionsvorhaben zu leisten. Zur Eigenbeteiligung zählen nicht Darlehen der Hausbank und öffentlichen Finanzierungshilfen mit Ausnahme der Eigenkapitalhilfe.
6.4
Die durch Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleiche oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Während dieser Frist ist auch eine Vermietung oder Verpachtung der geförderten Wirtschaftsgüter nicht zulässig, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 EStG oder einer Organschaft innerhalb der förderfähigen Betriebsstätte.
6.5
Für die zweckgerechte Verwendung haben Kapitalgesellschaften und deren Gesellschafter sowie eingeschränkt haftende Personengesellschaften und deren Gesellschafter grundsätzlich die gesamtschuldnerische Haftung zu übernehmen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn das vorhandene Haftungskapital mindestens der Zuschusshöhe einschließlich bereits gewährter Fördermittel entspricht.
7
Verfahren
7.1
Die Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen müssen vor Beginn des Investitionsvorhabens bei der Sächsischen Aufbaubank eingereicht werden. Der Förderantrag ist unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der Hausbank des Antragstellers zu stellen. Die Hausbank übersendet die Antragsunterlagen unter Beifügung der Durchleitungserklärung an die Sächsische Aufbaubank. Die Einzelheiten des Verfahrens regelt das Rundschreiben der Sächsischen Aufbaubank.
7.2
Die Sächsische Aufbaubank als Bewilligungsstelle ist mit dem Abschluss der Zuwendungsverträge beauftragt. Die Entscheidung über die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend den Vorgaben des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei größeren Vorhaben und schwierigen Ermessensentscheidungen entscheidet ein interner Koordinierungsausschuss unter Leitung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Die Einzelheiten dazu regelt die Geschäftsordnung.
7.3
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt anteilig auf der Grundlage bezahlter Rechnungen, die sich auf förderfähige Investitionskosten beziehen, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
7.4
Verwendungsnachweis
Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der Sächsischen Aufbaubank. Hierbei sind insbesondere die Arbeitsplatzzielstellungen zu prüfen.
7.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt am 1. April 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur GA-Förderung für die einzelgewerbliche Wirtschaft (RIGA) vom 1. August 1997 außer Kraft.

Dresden, den 5. August 1999

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Anlage 1
Einschränkungen und Ausschluss der Förderung

1
Nach dem Rahmenplan sind von der Förderung ausgeschlossen:
1.1
Land und Forstwirtschaft, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung
1.2
Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion
1.3
Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen
1.4
Baugewerbe, mit Ausnahme der in der Positivliste (Anhang 8 des jeweils gültigen Rahmenplans) aufgeführten Bereiche
1.5
Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel
1.6
Transport- und Lagergewerbe
1.7
Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen
2
Im Freistaat Sachsen sind darüber hinaus von der Förderung ausgeschlossen:
2.1
Herstellung von primären Baumaterialien
2.2
bestimmte Dienstleistungsarten der Positivliste (Nummern 35, 36, 38, 39, 42, 43, 45, 46 und 47)
2.3
Asphaltproduktion und Transportbetonherstellung
2.4
Leistungen, die der Sanierung und Instandhaltung dienen
3
Im Freistaat Sachsen wird die Förderung nach folgenden Maßgaben eingeschränkt:
3.1
Recycling-Vorhaben werden nur gefördert, wenn aus industriellen Abfällen durch Stoffumwandlung neue Produkte gewonnen und diese überregional abgesetzt werden.
3.2
Der Eigentumserwerb von der BvS wird nicht gefördert.
3.3
Für Investitionsvorhaben des Fremdenverkehrs gelten folgende ergänzende Regelungen:
Nicht gefördert werden:
 
Apartmenthotels und Ferienwohnungsanlagen ohne zusätzliche touristische Dienstleistungen
 
Gokart-Bahnen
 
separate Kegel- und Bowlingbahnanlagen
 
Fitnesscenter
 
Golfplätze
 
Tierparks, Zoologische Gärten
 
Schauwerkstätten, Ausstellungen
 
Kinos, Theater und ähnliche Einrichtungen
 
Bars, Diskotheken
 
mobile Dienstleistungen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 35, S. 743

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 1999

    Fassung gültig bis: 7. April 2001