1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriftzum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriftzum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung vom 25. August 1998 (SächsABl. S. 690)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung

Az.: 13b-P 1735-15/150-49838

Vom 25. August 1998

I.
Änderung der einzelnen Vorschriften

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung (VwV-SächsTGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. September 1997 (ABl.SMF S. 211) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2.1.5 Satz 12 wird die Formulierung „der monatlich zu versteuernden Einkommen“ durch die Formulierung „des zu versteuernden Einkommens“ ersetzt.
2.
Nummer 2.2.3 erhält folgende Fassung:
 
„2.2.3
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes oder des Ehegatten
 
 
a)
Der Berechtigte ist nach Wegfall des Wohnungsmangels nur dann durch Schul- oder Berufsausbildung eines unter § 6 Abs. 3 Satz 2 oder 3 SächsUKG fallenden Kindes oder des Ehegatten am Umzug gehindert, wenn die Ausbildung am bisherigen Wohn- oder Dienstort beziehungsweise in erreichbarer Nähe eines dieser Orte stattfindet. Die Ausbildung an allgemein- und berufsbildenden Schulen und die Berufsausbildung wird nicht berücksichtigt, wenn das Kind oder der Ehegatte außerhalb der Wohnung des Berechtigten (zum Beispiel im Internat) lebt oder erkennbar ist, dass das volljährige Kind oder der Ehegatte nicht zu einem Umzug mit dem Trennungsgeldberechtigten bereit ist.
 
 
b)
Das Schuljahr endet mit dem letzten Schultag, das letzte Schuljahr mit dem letzten Prüfungstag. Ist im unmittelbaren Anschluss an eine nicht bestandene Prüfung eine Nachprüfung erforderlich, ist der letzte Tag der Nachprüfung maßgebend. Besteht das Kind oder der Ehegatte die Abschlussprüfung (Abitur) am Ende des 12. Schuljahres nicht, wird für das dann zu wiederholende Schuljahr Trennungsgeld nicht mehr gewährt.
 
 
c)
Keine Umzugshinderungsgründe sind:
 
 
 
aa)
Hochschulstudium,
 
 
 
bb)
Fachhochschulstudium oder
 
 
 
cc)
die Ausbildung als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes.“
3.
Nummer 3.1.2 erhält folgende Fassung:
 
„3.1.2
Gewährung von Trennungsreisegeld
Trennungsreisegeld wird von dem Tage an gewährt, der auf den Tag folgt, an dem die Dienstantrittsreise beendet wird. Das Trennungsreisegeld besteht aus:
 
 
a)
Tagegeld (§ 8 SächsRKG). Die Höhe des Tagegeldes bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG. Nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 SächsRKG kann ein Zuschuss zum Tagegeld gewährt werden. Anstelle des Tagegeldes kann auch eine Aufwandsvergütung nach § 8 Abs. 3 SächsRKG gewährt werden. Die Kürzungsbestimmungen des § 11 Abs. 1, 2 und 4 SächsRKG sind uneingeschränkt anzuwenden.
 
 
b)
Übernachtungskostenerstattung (§ 9 SächsRKG). Erstattet werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten der Übernachtung bis zu 120 DM je Übernachtung. Darüber hinausgehende Übernachtungskosten können erstattet werden, soweit ihre Unvermeidbarkeit nachgewiesen wird oder vor Beginn der Maßnahme der Höhe nach anerkannt wurden. Die Kürzungsbestimmungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 und des § 11 Abs. 3 und 4 SächsRKG sind uneingeschränkt anzuwenden.
 
 
c)
Fahrkosten für notwendige Fahrten am Dienstort. Mehrauslagen, die entstehen, weil die Unterkunft aus persönlichen Gründen ungewöhnlich weit von der Dienststätte entfernt ist, sind nicht erstattungsfähig.
 
 
d)
Nebenkosten (§ 12 SächsRKG). Wohnungsvermittlungsgebühren für die Unterkunft am Dienstort werden erstattet, wenn die Maßnahme länger als 14 Tage dauert, eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar ist und der Maklerauftrag vor Beginn oder in den ersten 14 Tagen nach beendeter Dienstantrittsreise erteilt wurde.“
4.
Nummer 3.1.3 erhält folgende Fassung:
 
„3.1.3
Verlängerung der Bezugsdauer von Trennungsreisegeld
 
 
a)
Die 14-Tage-Frist kann nach § 10 Abs. 2 SächsRKG in besonderen Fällen verlängert werden. Besondere Fälle für die Fristverlängerung liegen vor, wenn die notwendigen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft nach Abzug der häuslichen Ersparnis das Trennungstagegeld übersteigen. Ob das Trennungstagegeld unzureichend ist, muss von dem Bediensteten nachgewiesen werden. Die Nachweise sind lückenlos über vier Wochen zu erbringen. Darüber hinaus ist die Notwendigkeit (Unvermeidbarkeit) zu begründen.
 
 
b)
Die Fristverlängerung muss vom Bediensteten beantragt werden. Der Antrag soll zeitnah gestellt werden, kann bei Beibringung der Nachweise jedoch bis zum Ablauf der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 berücksichtigt werden.
 
 
c)
Während der Fristverlängerung wird Trennungsreisegeld nur in Form von Tagegeld und Übernachtungskostenerstattung wie innerhalb der 14-Tage-Frist (Nr. 3.1.2) gewährt. Fahrkosten zwischen Unterkunft und Dienststätte und Nebenkosten werden nach Ablauf der 14-Tage-Frist nicht mehr erstattet.“
5.
Nummer 3.2. erhält folgende Fassung:
 
„3.2.
Zu Absatz 2
 
3.2.1
Gewährung von Trennungstagegeld
 
 
a)
Wird die häusliche Gemeinschaft aufgelöst oder die bisherige Wohnung aufgegeben, ohne dass eine angemessene Ersatzwohnung angemietet wird, wird Trennungstagegeld nach dem bis dahin maßgeblichen Satz nicht mehr gewährt.
 
 
b)
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen denen die Ehe jedoch rechtlich grundsätzlich möglich ist, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, sie also in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt so führen, wie es für zusammenlebende Ehegatten typisch ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach allen äußeren, objektiv erkennbaren Umständen und ist durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel: Nachweis über Meldung beim Einwohneramt, gemeinsamer Mietvertrag, gemeinsames Konto) nachzuweisen.
 
3.2.2
Weiterzahlung des Trennungsreisegeldes über die 14-Tage-Frist hinaus
 
 
a)
In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde die Gewährung von Trennungsreisegeld bis zu weiteren 28 Tagen bewilligen. Besondere Fälle liegen nur vor, wenn die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft nach Abzug der häuslichen Ersparnis das Trennungstagegeld übersteigen. Dabei ist zu prüfen, ob die Mehrauslagen aus Ersparnissen der ersten 14 Tage gedeckt werden können.
 
 
b)
In den Fällen, in denen die Weitergewährung von Trennungsreisegeld mit hohen Unterkunftskosten am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet begründet wird und dies als besonderer Fall anerkannt werden kann, gilt die Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen als erteilt, dass ab dem 15. Tag Trennungsreisegeld in folgender Höhe gezahlt wird: Trennungstagegeld
 
 
 
aa)
abzüglich Unterkunftsanteil (35 vom Hundert),
 
 
 
bb)
abzüglich Frühstücksanteil (15 vom Hundert), wenn die Unterkunftskosten die Kosten des Frühstücks einschließen und
 
 
 
cc)
zuzüglich der im Einzelfall nachgewiesenen notwendigen Unterkunftskosten bis zu einem Höchstbetrag von 1 000 DM im Monat. Bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst beträgt diese Höchstgrenze 750 DM.
 
 
c)
Der Berechtigte hat ständig darauf hinzuwirken, eine kostengünstigere Unterkunft anzumieten. Die Bewilligungsstelle hat in den Fällen, in denen die nachgewiesenen notwendigen Unterkunftskosten den im pauschalen Trennungstagegeld enthaltenen Unterkunftsanteil übersteigen, die Notwendigkeit der Unterkunftskosten in der nachgewiesenen Höhe zu prüfen. Die Notwendigkeit der Unterkunftskosten ist anhand der Wohnungsmarktlage am jeweiligen Dienstort und der Wohnungsgröße zu ermitteln. Liegt der Mietpreis der Unterkunft über dem ortsüblichen Niveau oder ist die Größe der Mietwohnung unangemessen, sind die über das Notwendige hinausgehenden Kosten nicht erstattungsfähig.„
6.
Nr. 4.1.1.5 erhält folgende Fassung:
 
„4.1.1.5
Dienstreisen
Die Kürzungsvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ist nur anzuwenden, wenn der Berechtigte wegen einer Dienstreise den vollen Kalendertag abwesend ist.„
7.
Nummer 4.1.1.9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Worte „notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Dienstort“ durch die Worte „nachgewiesenen notwendigen Kosten der Übernachtung bis zu 120 DM je Übernachtung“ ersetzt.
 
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Höhere Übernachtungskosten können erstattet werden, soweit ihre Unvermeidbarkeit nachgewiesen wird oder vor Beginn der Maßnahme der Höhe nach anerkannt wurden.„
 
c)
Satz 2 wird gestrichen.
 
d)
Satz 6 wird gestrichen.
8.
Nummer 4.4.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird gestrichen.
 
b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„§ 4 Abs. 4 ermöglicht es, nachgewiesene notwendige Unterkunftskosten auch dann zu erstatten, wenn ein Anspruch auf Trennungsgeld nicht mehr besteht.„
 
c)
Satz 3 wird gestrichen.
9.
Nummer 4.6 erhält folgende Fassung:
 
„4.6
Zu Absatz 6
Als anzurechnende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand kommen in Betracht:
 
 
a)
Tagegeld (§ 8 Abs. 1 SächsRKG),
 
 
b)
Aufwandsvergütung (§ 8 Abs. 3 SächsRKG),
 
 
c)
Pauschvergütung (§ 16 SächsRKG) ohne Unterkunftsanteil oder
 
 
d)
Erstattung für Auslagen für Verpflegung bei Dienstgängen (§ 13 Satz 2 SächsRKG).“
10.
Nummer 4.8 erhält folgende Fassung:
 
„4.8
Zu Absatz 8
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des mittleren oder des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die
 
 
a)
im Rahmen ihrer theoretischen oder praktischen Ausbildung der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen oder dem Bildungszentrum Niederbobritzsch zugewiesen werden,
 
 
b)
gegen ein Entgelt angemessen an den Kosten für Unterkunft und Verpflegung beteiligt werden,
 
 
c)
nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und
 
 
d)
denen eine tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhalten ab dem Tag nach beendeter Dienstantrittsreise Trennungsgeld in Höhe des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 SächsTGV in Verbindung mit § 21 Abs. 2 SächsRKG.„
11.
In Nummer 6.1.1 wird nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Bis zur Anpassung des § 6 Abs. 4 an das Sächsische Reisekostengesetz sind als notwendige Übernachtungskosten in der Vergleichsberechnung für die ersten 14 Tage 33,00 DM je Übernachtung anzusetzen.“
12.
Nummer 6.1.2. erhält folgende Fassung:
 
„6.1.2
Höhe des Trennungsgeldes bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
 
 
a)
Die Höhe der Fahrkostenerstattung ergibt sich aus § 5 SächsRKG.
 
 
b)
Die Höhe der Wegstreckenentschädigung und der Mitnahmeentschädigung ergibt sich aus § 6 SächsRKG. Wird ein privates Kraftfahrzeug oder ein im überwiegenden dienstlichen Interesse gehaltenes privates Kraftfahrzeug ohne Vorliegen eines triftigen Grundes benutzt, beträgt die Wegstreckenentschädigung 24 Pfennig je Kilometer (§ 6 Abs. 2a SächsRKG und Nummer 4.2 VwV-SächsRKG).
 
 
c)
Maßgebend für die Anrechnung von 0,15 DM je Entfernungskilometer ist die kürzeste verkehrsübliche Straßenentfernung auch dann, wenn tatsächlich der Schienenweg benutzt worden wäre. Bei geringerem Aufwand für die Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte ist dieser Aufwand anzusetzen. Die Anrechnung unterbleibt für die erste Hinfahrt und die letzte Rückfahrt, da es sich hierbei um Dienstreisen handelt.„
13.
Nr. 6.3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Von den Verpflegungskosten ist je Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung abzuziehen.“
14.
Nr. 7.4 wird wie folgt geändert:
In Satz 7 wird die Angabe „2 Abs. 1“ durch die Angabe „1 Abs. 2 BBesG oder die Anwärterbezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 1“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 4. Juni 1998 in Kraft.
2.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
 
a)
die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Regelung der trennungsgeldrechtlichen Abfindung der Anwärter am Bildungszentrum Niederbobritzsch, die nicht täglich an den Wohnort zurückkehren vom 13. November 1996 (ABl. SMF S. 289),
 
b)
die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Regelung der trennungsgeldrechtlichen Abfindung der Anwärter an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen, die nicht täglich an den Wohnort zurückkehren vom 6. Februar 1997 (ABl. SMF S. 71) und
 
c)
die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld bei Absolvierung praktischer Ausbildungsabschnitte der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes am Bildungszentrum Niederbobritzsch vom 13. Juni 1997 (ABl. SMF S. 186).

III.
Verlängerung der Geltungsdauer

Die Geltungsdauer der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung (VwV-SächsTGV) vom 23. Mai 1996 in der durch diese Verwaltungsvorschrift geänderten Fassung wird bis zum 31.12.2003 verlängert.

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Carl
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 38, S. 690
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. Juni 1998