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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen – Zuschuss bei vorübergehender Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes nach § 6 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der ab 1. Juli 1998 geltenden Fassung

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen – Zuschuss bei vorübergehender Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes nach § 6 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der ab 1. Juli 1998 geltenden Fassung vom 22. September 1998 (MBl. SMF S. 213), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Zuschuss bei vorübergehender Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes nach § 6 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der ab 1. Juli 1998 geltenden Fassung

Az.: 46-P 1500-3/145-50994

Vom 22. September 1998

I

1.
Änderung der Rechtslage
Durch Artikel 5 der Verordnung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (BesÄndV 98) vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378), die am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, wurden § 1 Satz 2 und § 6 der 2. BesÜV dahingehend geändert, dass der Zuschuss nunmehr bei vorübergehender Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes zusteht. Somit haben Besoldungsempfänger bei Verwendung im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland ab 1. Juli 1998 Anspruch auf den Zuschuss nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldung nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV und 90 vom Hundert der im bisherigen Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 der 2. BesÜV gilt dies auch bei Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland von mehr als drei Wochen Dauer.
2.
Allgemeine Zustimmung
Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen erklärt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der 2. BesÜV generell seine Zustimmung, dass den im Beitrittsgebiet erstmals ernannten Beamten und Richtern bei vorübergehender Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen nach § 2 der 2. BesÜV und den vollen für das bisherige Bundesgebiet maßgeblichen Dienstbezügen gewährt wird, wenn feststeht, dass die vorübergehende Tätigkeit außerhalb des Beitrittsgebietes länger als 12 Monate dauern wird. Dabei muss die vorübergehende Tätigkeit außerhalb des Beitrittsgebietes tatsächlich mehr als 12 Monate wahrgenommen werden. Dieser Zwölfmonatszeitraum kann sich aus mehreren, zeitlich unmittelbar aneinander anschließenden kürzeren Verwendungen zusammensetzen.
Auch bei Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung ist der Zeitraum der Abordnung eine vorübergehende Verwendung. Beträgt der Zeitraum der Abordnung keine 12 Monate, so ist der Zuschuss zu gewähren bzw. zu belassen, wenn die Zeiträume der Abordnung und der Versetzung zusammen mehr als 12 Monate betragen.
Bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit im Beitrittsgebiet entfällt der Zuschuss ersatzlos. Wird die Tätigkeit außerhalb des Beitrittsgebietes vor Ablauf von 12 Monaten beendet, ist der bis dahin gezahlte Unterschiedsbetrag zwischen den Dienstbezügen nach § 2 der 2. BesÜV und den vollen für das bisherige Bundesgebiet maßgeblichen Dienstbezügen zurückzuzahlen, reduziert um den Betrag, der dem Besoldungsempfänger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV für diesen Zeitraum zusteht. Auf diese Möglichkeit der Rückforderung ist der Besoldungsempfänger in geeigneter Weise zu Beginn der vorübergehenden Tätigkeit außerhalb des Beitrittsgebietes hinzuweisen.
Über die Gewährung des höheren Zuschusses bei vorübergehender Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes von mehr als 12 Monaten entscheidet die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde. Im übrigen bleibt die Sperrvorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 der 2. BesÜV unberührt.

II

Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen bittet die personalverwaltenden Stellen des staatlichen Bereichs, dem Landesamt für Finanzen die nach Abschnitt I erforderlichen Mitteilungen zu geben.
Die Gemeinden, Gemeindeverbände, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden gebeten, entsprechend zu verfahren.
Dieses Rundschreiben ersetzt mit Wirkung vom 1. Juli 1998 das Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 12. März 1996 (ABl. SMF S. 95). Es wird im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen veröffentlicht.

Dresden, den 22. September 1998

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Carl
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 1998 Nr. 11, S. 213
    Fsn-Nr.: 242-V98.12

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009