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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Kontrollgesetz

Vollzitat: Sächsisches Kontrollgesetz vom 22. April 2003 (SächsGVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist

Gesetz
zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle hinsichtlich der Überwachung von Wohnungen unter Einsatz technischer Mittel und anderer polizeilicher Maßnahmen unter Einsatz besonderer Mittel im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Kontrollgesetz – SächsKontrollG)

Vom 22. April 2003

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2020

Der Sächsische Landtag hat am 27. Februar 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Einrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums

Der Landtag richtet ein Parlamentarisches Kontrollgremium (PKG) ein.

§ 2
Aufgaben

Dem Parlamentarischen Kontrollgremium obliegt die parlamentarische Kontrolle von Maßnahmen gemäß den §§ 59 bis 69 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, und gemäß des § 101b Absatz 1 und 4 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf der Grundlage von jährlichen Berichten der zuständigen Staatsministerien an den Landtag zu abgeschlossenen Vorgängen.1

§ 3
Zusammensetzung und Einberufung

(1) 1Das Parlamentarische Kontrollgremium besteht aus fünf Mitgliedern, von denen zwei den die Regierung nicht tragenden Teilen des Landtages angehören müssen, die zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte einzeln mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt werden. 2Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) 1Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. 2Die Einberufung und die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums kann von mindestens zwei Mitgliedern verlangt werden.

(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch nach Ablauf der Wahlperiode des Landtages so lange aus, bis der nachfolgende Landtag ein neues Parlamentarisches Kontrollgremium gewählt hat.

§ 4
Beratungen

(1) 1Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind geheim. 2Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Parlamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden sind. 3Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden. 4Satz 1 gilt nicht für die Bewertung aktueller Vorgänge, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. 5Die Aufbewahrung der anzufertigenden Protokolle und der Niederschriften der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums erfolgt in persönlichen Akten in der Sicherheitsverwahrung des Landtages. 6Sonstige Niederschriften werden nach der Sitzung vernichtet.

(2) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kann, soweit personenbezogene Daten Gegenstand der Beratungen sind, beteiligt werden; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 5
Ausscheiden aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium

1Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus, endet auch seine Mitgliedschaft in dem Parlamentarischen Kontrollgremium. 2Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen.

§ 6
Übergangsvorschrift

Das Parlamentarische Kontrollgremium wird abweichend von § 3 Abs. 1 erstmalig unmittelbar nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Wahlperiode gewählt.

§ 7
In-Kraft-Treten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 22. April 2003

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizière

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 6, S. 106
    Fsn-Nr.: 110-7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020