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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 29.10.2011 bis 30.12.2013

Sächsisches Kontrollgesetz

Vollzitat: Sächsisches Kontrollgesetz vom 22. April 2003 (SächsGVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist

Gesetz
zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle hinsichtlich der Überwachung von Wohnungen unter Einsatz technischer Mittel und anderer polizeilicher Maßnahmen unter Einsatz besonderer Mittel im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Kontrollgesetz – SächsKontrollG)

Vom 22. April 2003

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Oktober 2011

Der Sächsische Landtag hat am 27. Februar 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Einrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums

Der Landtag richtet ein Parlamentarisches Kontrollgremium (PKG) ein.

§ 2
Aufgaben

Dem Parlamentarischen Kontrollgremium obliegt die parlamentarische Kontrolle von Maßnahmen der Überwachung von Wohnungen gemäß Artikel 13 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 3 bis 5 des Grundgesetzes, § 41 in Verbindung mit § 38 Abs. 13 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie gemäß der §§ 100e und 100b Abs. 5 der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2302) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf der Grundlage von jährlichen Berichten der zuständigen Staatministerien an den Landtag zu abgeschlossenen Vorgängen. Das Parlamentarische Kontrollgremium übt ferner die parlamentarische Kontrolle hinsichtlich sonstiger polizeilicher Maßnahmen unter Einsatz besonderer Mittel gemäß § 38 Abs. 1 und § 42 SächsPolG aus. 1

§ 3
Zusammensetzung und Einberufung

(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium besteht aus fünf Mitgliedern, von denen zwei den die Regierung nicht tragenden Teilen des Landtages angehören müssen, die zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte einzeln mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt werden. Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Die Einberufung und die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums kann von mindestens zwei Mitgliedern verlangt werden.

(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch nach Ablauf der Wahlperiode des Landtages so lange aus, bis der nachfolgende Landtag ein neues Parlamentarisches Kontrollgremium gewählt hat.

§ 4
Beratungen

(1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind geheim. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Parlamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden. Satz 1 gilt nicht für die Bewertung aktueller Vorgänge, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. Die Aufbewahrung der anzufertigenden Protokolle und der Niederschriften der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums erfolgt in persönlichen Akten in der Sicherheitsverwahrung des Landtages. Sonstige Niederschriften werden nach der Sitzung vernichtet.

(2) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kann, soweit personenbezogene Daten Gegenstand der Beratungen sind, beteiligt werden; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 5
Ausscheiden aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium

Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus, endet auch seine Mitgliedschaft in dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen.

§ 6
Übergangsvorschrift

Das Parlamentarische Kontrollgremium wird abweichend von § 3 Abs. 1 erstmalig unmittelbar nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Wahlperiode gewählt.

§ 7
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 22. April 2003

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizière

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 6, S. 106
    Fsn-Nr.: 110-7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Oktober 2011

    Fassung gültig bis: 30. Dezember 2013