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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 26.05.1999 bis 31.12.2001

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aktenordnung für die Geschäftsstellen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aktenordnung für die Geschäftsstellen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften vom 28. April 1999 (SächsJMBl. SDr. S. S 1), die durch Ziffer II der Verwaltungsvorschrift vom 15. November 2001 (SächsJMBl. S. 157) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 780)

§ 5 a
Behandlung der Schriftstücke in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen

In Verfahren auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung (§ 29 a) sowie in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen (§ 29 b) sind alle Schriftstücke, die nicht sofort zu den Akten gebracht werden können (zum Beispiel weil die Akten versandt sind), insbesondere die bei dem Beschwerdegericht eingehenden Beschwerdeschriften, an deutlich sichtbarer Stelle mit rotem Stempelaufdruck „Freiheitsentziehung“ zu versehen. Gleiches gilt für ausgehende Schriftstücke, die an Justizbehörden gerichtet sind (zum Beispiel Anforderung der Verfahrensakten durch die Geschäftsstelle des Landgerichts nach Eingang einer Beschwerdeschrift).

§ 6 a
Haftliste, Steckbriefliste

(1) Die Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft führt für jeden Sachbearbeiter

a)
eine Haftliste nach dem Muster 53 a für die in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten und für die nach § 126 a StPO einstweilig Untergebrachten,
b)
eine in einfacher Form zu haltende Steckbriefliste für Personen, um deren Verhaftung, insbesondere durch Steckbrief, ersucht ist.

Der Behördenleiter kann bestimmen, dass die Listen für mehrere Sachbearbeiter gemeinsam geführt werden. Er kann auch bestimmen, dass die Sachbearbeiter die Listen selbst führen. Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist die Haftkontrolle durch entsprechende Wiedervorlageverfügungen oder auf sonstige geeignete Weise sicherzustellen.

(2) § 6 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.

(3) Wird die öffentliche Klage erhoben, der Antrag auf selbständige Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung gestellt, das Verfahren endgültig an eine andere Behörde abgegeben oder geht die Haftkontrolle auf sonstige Weise auf eine andere Behörde über, so obliegt bis zum Eingang der übernahmebestätigung auch der abgebenden Behörde die Haftkontrolle.

(4) Absatz 1 Satz 1 Buchst. a, Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten für das Amtsgericht und das Landgericht entsprechend.

(5) Das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben oder der Antrag auf selbständige Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 413 StPO) gestellt ist, benachrichtigt den Ermittlungsrichter und die Staatsanwaltschaft von der übernahme der Haftkontrolle. Die Benachrichtigung des Ermittlungsrichters kann unterbleiben, wenn die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem die öffentliche Klage erhoben oder der Antrag nach § 413 StPO gestellt ist, auch für den Ermittlungsrichter die Haftkontrolle führt.

(6) Alle eingehenden Ersuchen um Unterbrechung der Untersuchungshaft zum Zweck der Strafvollstreckung sind dem Richter mit einem Hinweis darüber vorzulegen, ob die Haftliste den Vermerk „Auslieferungssache“ enthält (vergleiche Nummer 8 zu Muster 53 a).

§ 13 a
Familiensachen

(1) über die Familiensachen (§ 23 b Abs. 1 GVG) einschließlich der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 117 ZPO) sowie weitere Einzelangelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, wird das Register für Familiensachen F, FH (Muster 22) geführt. Soweit keine Zählkarten anzulegen sind, können zur Führung der Monatsübersicht auch weitere Verfahrensgegenstände in der Bemerkungsspalte eingetragen werden.

(2) Einstweilige Anordnungen sind nicht besonders einzutragen, sondern in den Akten der Familiensache zu bearbeiten. Sofern der Richter keine anders lautende Anordnung getroffen hat, sind für Folgesachen (§ 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO) grundsätzlich Sonderhefte zu führen. Für sonstige verbundene Familiensachen sowie für einstweilige Anordnungen können auf Anordnung des Richters Sonderhefte geführt werden. Einstweilige Anordnungen, die sich auf Folgesachen beziehen, sind in dem für die Folgesache vorgesehenen Sonderheft zu führen. Soweit bei einem Amtsgericht ein Bedürfnis für eine einheitliche Führung der Sonderhefte besteht, kann der Behördenleiter im Benehmen mit den Familienrichtern die erforderlichen Anordnungen treffen. Zur Kennzeichnung der Sonderhefte wird dem Aktenzeichen der Scheidungssache (Familiensache) ein Zusatz in Klammern beigefügt, und zwar

Kennzeichnung der Sonderhefte
Laufende Nummer  Familiensache Zusatz
a) Für die Regelung der elterlichen Sorge (SO),
b) Für die Regelung des Umganges mit dem Kind (UG),
c) Für die Herausgabe des Kindes (HK),
d) Für den Unterhalt des Kindes (UK),
e) Für den Unterhalt des Ehegatten (UE),
f) Für den Versorgungsausgleich (VA),
g) Für die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (WH),
h) Für Anprüche aus dem ehelichen Güterrecht (Gü),
i) Für Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 BGB (ZA).

War oder ist das Gericht mit der Scheidungssache (Folgesache) befasst, so sind ohne Neueintragung zu den Verfahrensakten (zum Sonderheft) zu nehmen

a)
Anträge auf Kostenfestsetzung,
b)
Anträge auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
c)
sonstige Anträge in Verfahren nach dem Achten Buch der ZPO, für die das Prozessgericht zuständig ist (nach §§ 706, 732, 887, 888, 890 ZPO),
d)
Rechtsbehelfsverfahren nach § 576 Abs. 1 ZPO, § 11 RPflG,
e)
Zwangsverfahren nach § 33 FGG und Vermittlungsverfahren nach § 52 a Abs. 1 Satz 1 FGG
f)
Anträge oder Maßnahmen zur Abänderung einer vom Familiengericht erlassenen Verfügung gemäß § 18 Abs. 1 FGG,
g)
Anträge auf Bewilligung, Verlängerung oder Abkürzung einer Räumungsfrist gemäß § 17 Abs. 1 HausratsV,
h)
überprüfungsverfahren nach § 1696 Abs. 3 BGB.

(3) Unter FH sind die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehörenden Anträge außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens einzutragen, zum Beispiel:

a)
Anträge auf richterliche Ermächtigung und Ausführung einer Zustellung zur Nachtzeit oder an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen (§ 188 ZPO),
b)
Anträge auf selbständige Beweisverfahren,
c)
Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung außerhalb einer anhängigen Sache, falls sie an das Familiengericht gerichtet sind,
d)
Verfahren nach §§ 1382, 1383 BGB, soweit sie außerhalb eines anhängigen Scheidungsverfahrens anfallen; ist über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig, so sind sie ohne Neueintragung zu den Akten des Rechtsstreits zu nehmen,
e)
Anträge auf einstweilige oder vorläufige Anordnung, sofern sie ohne die zu Grunde liegende Familiensache eingereicht worden sind (wird anschließend das Hauptsacheverfahren anhängig gemacht, so ist das einstweilige Anordnungsverfahren unter Austragung im FH-Register ohne eigenen Neueintrag zum Hauptsacheverfahren zu nehmen),
f)
Verfahren zur
 
aa)
Festsetzung von Unterhalt nach den §§ 645 bis 650 ZPO,
 
bb)
Abänderung von Vollstreckungstiteln nach § 655 Abs. 1 bis 4 und 6 ZPO,
 
cc)
Festsetzung von Unterhalt und Abänderung von Unterhaltstiteln nach Artikel 5 §§ 2 und 3 des Kindesunterhaltsgesetzes.

(4) über die Termine zur mündlichen Verhandlung und zur Anhörung in Verfahren vor dem Familiengericht wird ein Verhandlungskalender (Muster 29) geführt.

(5) Das alphabetische Namenverzeichnis über F-Sachen ist nach dem Namen des Antragsgegners (Beklagten) anzulegen. Soweit der einzutragende Name vom Ehenamen abweicht, zum Beispiel ein infolge Eheschließung entstandener Doppelname, ist auch der Ehename unter dessen Buchstaben im Namenverzeichnis einzutragen. Betrifft das Verfahren ein Kind, so ist auch dessen Name in das Verzeichnis aufzunehmen, wenn er von dem des Antragsgegners abweicht.

(6) Jedes Unterbringungsverfahren nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a) FGG ist in einer jahrgangsweise zu führenden Unterbringungsliste mit den Angaben entsprechend Muster 9 a zu erfassen.

(7) Für die Verfahren nach Absatz 6 ist eine nach dem Namen geordnete Bewegungskartei zu führen. Die Karteikarten,

a)
bei denen das Genehmigungsverfahren noch läuft oder die Unterbringung noch nicht erledigt ist,
b)
bei denen die Angelegenheit erledigt ist,

sind je in einer gesonderten Ablage aufzubewahren.

(8) Die verfügten Fristen zur überwachung der Dauer und der überprüfung der Unterbringungsmaßnahme sind in einem gesonderten Geschäftskalender (Muster 2) zu überwachen. Die Eintragung kann unterbleiben, wenn die überwachung durch Sichtreiter auf den Karteikarten oder auf andere Weise gewährleistet ist. Ist der Zeitraum, für den die Unterbringungsmaßnahme genehmigt ist, abgelaufen und kein Antrag gestellt worden oder wird der Untergebrachte entlassen, so sind die Akten dem Richter vorzulegen.

§ 15 a
Insolvenzverfahren

(1) Insolvenzverfahren einschließlich der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden wie folgt erfasst:

Registerzeichen für Insolvenzverfahren
Registerzeichen Art des Insolvenzverfahrens
Registerzeichen IN: Insolvenzverfahren (ohne Verfahren nach § 304 InsO beziehungsweise Artikel 102 Abs. 3 EGInsO)
Registerzeichen IK: Verbraucher- und sonstige Kleininsolvenzverfahren (§ 304 InsO)
Registerzeichen IE: Insolvenzverfahren nach Artikel 102 Abs. 3 EGInsO).

Die zu erfassenden Daten ergeben sich aus Liste 16.

(2) In Insolvenzsachen werden Aktenbände mit den nachfolgenden Unterscheidungsbuchstaben angelegt über

Unterscheidungsbuchstaben
Insolvenzsache Unterscheidungssache
Das Verfahren: Buchstabe a,
Auf Anordnung des Insolvenzgerichts auch über die Schuldenmasse: Buchstabe b,
Den Insolvenzplan: Buchstabe c,
Den Grundbesitz des Schuldners: Buchstabe d,
Den Schuldenbereinigungsplan: Buchstabe e,
Das Restschuldbefreiungsverfahren: Buchstabe f,
Die Anfragen zum Verfahrensstand und deren Beantwortung: Buchstabe g.

Auf Anordnung des Insolvenzgerichts können weitere Aktenbände angelegt werden. Dem Aktenzeichen kann der Unterscheidungsbuchstabe für die einzelnen Bände beigefügt werden. Auf dem Aktenumschlag des Aktenbandes a oder in einer ihm vorzuheftenden übersichtsliste ist gegebenenfalls zu vermerken, welche weiteren Bände angelegt sind.

(3) In den Band a gehören Schriften, die allgemeine Angelegenheiten betreffen und daher nicht zu einem besonderen Aktenband zu nehmen sind. Der Band b soll über die beteiligten Insolvenzgläubiger und ihre Ansprüche Aufschluss geben (§§ 38 ff., 174 f. InsO); diesem Band wird spätestens bei Beendigung des Verfahrens die Tabelle der angemeldeten Forderungen mit den Feststellungen nach § 178 Abs. 2 InsO beigefügt. Liegen mehrere Insolvenz- oder Schuldenbereinigungspläne vor, kann bei einer Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 für jeden Plan ein eigener Aktenband (Unterscheidungsbuchstabe c oder e) angelegt werden, zu dem der jeweilige Plan und die ihn betreffenden Schriften zu nehmen sind. Der Aktenband ist besonders zu kennzeichnen. Zum Band d sind sämtliche Schriften, Ersuchen und Nachrichten zu nehmen, die sich auf den Grundbesitz des Schuldners beziehen. In den Band f ist eine Abschrift des Beschlusses, in dem die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist (§ 291 InsO), aufzunehmen; in diesen Band gehören weiter die das Restschuldbefreiungsverfahren betreffenden Schriften. Der Band g dient der Sammlung sämtlicher Anfragen zum Verfahren und der gerichtlichen Verfügungen, die darauf ergangen sind. Werden weitere Aktenbände nicht gebildet, sind die in den Sätzen 3 bis 7 genannten Schriften zu den Verfahrensakten (a) zu nehmen.

(4) Auch die Schriftstücke, die nach der Insolvenzordnung vom Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen sind, sind unbeschadet des Einsichtsrechts der Beteiligten alsbald zu den Akten zu nehmen. Die gemäß § 66 InsO niedergelegten Belege sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, an den Insolvenzverwalter (Treuhänder, Sachwalter) zurückzugeben.

(5) Die weitere Führung der dem Insolvenzgericht nach § 175 InsO vorgelegten Tabelle obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(6) Die von den Gläubigern überreichten Urkunden, Wechsel, vollstreckbaren Titel, Schuldscheine und dergleichen werden im Prüfungstermin oder unverzüglich nach seinem Schluss mit den erforderlichen Feststellungsvermerken versehen und zurückgegeben.

§ 29 a
Verfahren auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung

(1) Verfahren auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Unterbringung unter Vormundschaft oder Betreuung stehender Personen (§ 1800 in Verbindung mit § 1631 b, § 1906 Abs. 2 BGB) sind entsprechend § 29 Abs. 4 aus den Vormundschafts- beziehungsweise Betreuungsakten zu bearbeiten. Das Gleiche gilt für Unterbringungsmaßnahmen gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG (§ 1906 Abs. 4  BGB). In den Fällen des § 70 Abs. 3 und 5 FGG werden die Verfahren bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene untergebracht ist, unter X eingetragen.

(2) Für die Verfahren nach Absatz 1 ist eine nach dem Namen geordnete Bewegungskartei zu führen. Die Karteikarten,

a)
bei denen das Genehmigungsverfahren noch läuft oder die Unterbringung noch nicht erledigt ist,
b)
bei denen die Angelegenheit erledigt ist,

sind je in einer gesonderten Ablage aufzubewahren.

(3) Jedes Unterbringungsverfahren nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 FGG ist in einer jahrgangsweise zu führenden Unterbringungsliste nach Muster 9 a zu erfassen. Das Gleiche gilt für eine vom Vormundschaftsgericht gemäß § 1846 BGB angeordnete Unterbringung. In dieser Liste sind ferner die im laufenden Kalenderjahr an andere Gerichte abgegebenen Verfahren zu vermerken.

(4) Die verfügten Fristen der Dauer und der überprüfung der Unterbringungsmaßnahme sind in einem gesonderten Geschäftskalender (Muster 2) zu überwachen. Die Eintragung kann unterbleiben, wenn die überwachung durch Sichtreiter auf den Karteikarten oder auf andere Weise gewährleistet ist. Ist der Zeitraum, für den die Unterbringungsmaßnahme genehmigt ist, abgelaufen und kein Antrag gestellt worden oder wird der Untergebrachte entlassen, so sind die Akten dem Richter vorzulegen. In den Fällen des § 70 Abs. 3 und 5 FGG obliegt die Fristenkontrolle dem Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene untergebracht ist.

§ 29 b
Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen

(1) Verfahren

a)
auf Freiheitsentziehung nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FreihEntzG) vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 599)
b)
nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FGG
c)
auf richterliche Entscheidungen nach sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen

sind in das Register für Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen XIV (Muster 9) einzutragen.

(2) Zum Register ist eine Bewegungskartei zu führen. § 29 a Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Bewegungskarteien für die Genehmigungsverfahren nach § 29 a sowie für Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen können gemeinsam geführt werden.

(3) Für die Akten sind dunkelrote Umschläge zu verwenden.

(4) Bei jeder Neueintragung eines Freiheitsentziehungs- oder Unterbringungsverfahrens hat die Geschäftsstelle zu prüfen, ob bereits Akten über denselben Betroffenen nach dem Register für Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen (XIV) vorhanden sind; sie hat diese, soweit nötig, heranzuziehen. Das Ergebnis der Prüfung ist auf dem Aktendeckel zu vermerken. Für die gegenseitige Verweisung ist außer in den Registern auch auf den Aktenumschlägen zu sorgen; mit Genehmigung des Behördenleiters kann die gegenseitige Verweisung in den Registern unterbleiben.

(5) Die Fristen zur überwachung der Dauer der Unterbringung sind in einem gesonderten Geschäftskalender (Muster 2) einzutragen.  § 29 a Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Auf dem Aktenumschlag ist an deutlich sichtbarer Stelle der jeweils nächste Prüfungstermin (§ 9 FreihEntzG, § 70 f Abs. 1  Nr. 3, § 70 h Abs. 2 FGG) zu vermerken und nach Erledigung durchzustreichen.

(7) Das Aktenzeichen wird durch das Registerzeichen XIV und durch die laufende Nummer im Register gebildet. Als Unterscheidungsmerkmal wird bei Angelegenheiten nach dem Bundesgesetz der Buchstabe B und bei Angelegenheiten nach dem Landesgesetz der Buchstabe L hinzugefügt.

(8) In den Fällen der sofortigen Unterbringung durch die Verwaltungsbehörde ist die Akte als Sofortsache unverzüglich dem Richter vorzulegen.

(9) Hat das Beschwerdegericht die Freiheitsentziehung oder Unterbringung angeordnet, so sind die Akten alsbald nach Rückkehr dem Richter zur Bestimmung eines überwachungstermins vorzulegen.

§ 38 a
Erstinstanzliche Prozesssachen des Oberlandesgerichts

(1) über die Anträge auf

a)
Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen,
b)
Aufhebung der Vollstreckbarerklärung,
c)
Aufhebung von Schiedssprüchen,
d)
gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Fällen

wird ein Register nach dem Muster 21 a geführt.

(2) Die Anträge gemäß Absatz 1 Buchst. a) bis c) werden unter dem Registerbuchstaben Sch eingetragen. Die Anträge gemäß Absatz 1 Buchst. d) werden unter dem Registerbuchstaben Sch H eingetragen.

(3) über die Sachen mit dem Registerbuchstaben Sch wird ein fünf bis zehn Jahrgänge umfassendes alphabetisches Namenverzeichnis nach dem Namen des Antragsgegners geführt; der Name des Antragstellers ist ebenfalls zu vermerken.

(4) über die Termine zur mündlichen Verhandlung wird ein Verhandlungskalender (Muster 29) geführt.

§ 39 a
Berufungs- und Beschwerderegister für Familiensachen des Oberlandesgerichts

(1) über die zweitinstanzlichen Verfahren vor dem Familiensenat des Oberlandesgerichts einschließlich der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird das Berufungs- und Beschwerderegister für Familiensachen des Oberlandesgerichts (Muster 25 a) geführt.

(2) Einstweilige Anordnungen sind nicht besonders einzutragen, sondern in den Akten der Hauptsache zu bearbeiten. Der Vorsitzende kann bestimmen, dass die die einstweilige Anordnung betreffenden Schriftstücke in einem Sonderheft vereinigt werden, das bei den zugehörigen Akten aufzubewahren ist.

(3) Als Anträge außerhalb eines bei dem Gericht anhängigen Verfahrens sind nur solche Anträge anzusehen, die zur Zuständigkeit des Familiensenats gehören.

(4) über die Termine zur mündlichen Verhandlung wird ein Verhandlungskalender (Muster 29) geführt.

(5) Für die Führung des alphabetischen Namenverzeichnisses über UF- und WF-Sachen gilt § 13 a Abs. 5 sinngemäß.

(6) § 39 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.

§ 42 a
Unterrichtung des Haftrichters über Entscheidungen zur Haftfrage

Die Geschäftsstellen der Beschwerdegerichte und des Oberlandesgerichts (§§ 122, 126 Abs. 3, § 126 a Abs. 3 Satz 3, § 354 Abs. 2 Satz 1 letzte Alternative StPO) leiten eine Ausfertigung der Entscheidung, durch die eine haftrichterliche Entscheidung oder Zuständigkeit geändert wird, dem nach §§ 125, 126 Abs. 1 oder 2 StPO zuständigen Gericht unmittelbar zu.

§ 45 a
Berufungs- und Beschwerdeverfahren

(1) Für Berufungs- und Beschwerdeverfahren sowie für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung vor dem

a)
Dienstgerichtshof für Richter,
b)
Landesberufsgericht für die Heilberufe,
c)
Anwaltsgerichtshof,
d)
Senat für Patentanwaltssachen,
e)
Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

wird das Register nach dem Muster 52 a geführt.

(2) Zu den in das Register aufzunehmenden Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gehören alle Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungs- oder Beschwerdeverfahrens, über die das Gericht erst- oder zweitinstanzlich zu entscheiden hat.

(3) Die Termine zur mündlichen Verhandlung werden in den Geschäftskalender (Muster 2) eingetragen.

§ 45 b
Gerichtliche Entscheidungen über Justizverwaltungsakte

über die Anträge nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) wird ein Register nach dem Muster 27 geführt.

§ 45 c
Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellsachen)

Für Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird ein Register nach Maßgabe des Musters 27 mit dem Registerzeichen „Kart“ geführt.

§ 45 d
Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Entscheidungen der Vergabekammern

Die zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gehörenden Entscheidungen zur Erteilung des Zuschlags bei Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor den Vergabekammern (§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3 GWB) und über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern (§ 116 GWB) werden entsprechend der Liste 28 jahrgangsweise unter dem Registerzeichen Verg erfasst. Das Aktenzeichen wird durch die Ziffer des betreffenden Senats, das Registerzeichen, die laufende Nummer und die Jahreszahl gebildet (zum Beispiel: 4 Verg 1/99).

§ 48 a
entfällt

§ 50 a
Vorverfahren

(1) Für die Verfahren vor den Dienstgerichten für Richter, in denen die Staatsanwaltschaft die Aufgaben des Vertreters der Einleitungsbehörde wahrnimmt, sowie für Mitteilungen, Anträge und Anzeigen, die zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Notare, eines ehrengerichtlichen Verfahrens gegen Rechtsanwälte oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte führen können, wird ein Register nach dem Muster 51 geführt. Mit der Einreichung der Anschuldigungsschrift geht die Aktenführung auf das Gericht über. Das Register dient dann nur noch als Handaktenverzeichnis. Nach Abschluss des ehrengerichtlichen Verfahrens werden die Akten der Staatsanwaltschaft zur Aufbewahrung zugeleitet.