Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Förderung studentischer Veranstaltungen
Vom 10. Dezember 1997
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- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 13. Mai 1992 (ABl.SMF Nr. 5/1992 S. 1) Zuwendungen zur Durchführung studentischer Veranstaltungen mit überuniversitärem Charakter. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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- Gegenstand der Förderung
Ausgehend von den in § 90 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691) genannten Aufgaben der Studentenschaft sind insbesondere Veranstaltungen, die nachfolgende Anliegen zum Gegenstand haben, förderungsfähig:
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- hochschulpolitische, soziale, fachliche und kulturelle Belange der Studenten,
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- freiwilliger Studentensport,
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- überregionale und internationale Studentenbeziehungen,
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- politische Bildung und staatsbürgerliches Bewußtsein der Studenten.
- Die Förderung soll vor allem helfen, Pluralität und Breite kultureller, politischer und sportlicher Betätigung der Studenten zu ermöglichen, zu erhalten und zu erweitern.
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- Zuwendungsempfänger
Die Konferenz der Sächsischen Studentenräte gem. § 94 Satz 1 SHG sowie die Studentenschaften der Hochschulen des Freistaates Sachsen gem. § 90 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 SHG können nach dieser Richtlinie Zuwendungen erhalten. Antragsberechtigt sind auch die Fachschaften, wenn der Antrag durch die Studentenschaft der Hochschule unterstützt wird. Dies gilt ebenso für andere Einrichtungen, die keine Untergliederung der Studentenschaft einer Hochschule sind.
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- Zuwendungsvoraussetzungen
Die zu fördernde Veranstaltung muß nach Inhalt, Umfang und Bedeutung die Zielrichtung haben, eine Ausstrahlungswirkung über die Grenzen einer Hochschule hinaus zu erreichen. Weiter wird vorausgesetzt, daß die Veranstaltung geeignet ist, eine im Rahmen der Verantwortung der Studentenschaft liegende Aufgabe gem. § 90 Abs. 3 SHG zu erfüllen, deren Ziel ohne Förderung nicht oder nicht ausreichend erreicht werden kann. Die Gesamtfinanzierung der Veranstaltung muß gesichert sein. Eigenmittel und alle sonstigen Fördermöglichkeiten aus öffentlichen Mitteln und Programmen sind zu nutzen. Eigenleistungen (z.B. Teilnehmerbeiträge) sind zu erbringen.
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- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 5.1
- Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt. - 5.2
- Finanzierungsart
Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zweckes bewilligt, und zwar zur Deckung des Fehlbedarfes, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung). Sie wird auf einen Höchstbetrag begrenzt. - 5.3
- Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Zuschuß gewährt. - 5.4
- Bemessungsgrundlage
Über die Höhe der Zuwendung entscheidet das SMWK nach pflichtgemäßem Ermessen. Förderfähig ist der veranstaltungsbedingte Aufwand. Veranstaltungsbedingter Aufwand sind notwendige Sach- und Personalkosten.
- 5.4.1
- Zuwendungsfähige Sachkosten sind:
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- Kosten des Erwerbes von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen,
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- Mieten und Raumnutzungsgebühren, falls nicht geeignete Räume durch die Hochschulen oder Studentenwerke zur Verfügung gestellt werden können,
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- Programmkosten.
Programmkosten sind notwendige Aufwendungen zur Vorbereitung und Organisation von studentischen Veranstaltungen mit folgenden Ausnahmen:
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- Kosten für Bewirtung und Geschenke,
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- Kosten für den Besuch kultureller und sportlicher Veranstaltungen sowie für Ausflüge,
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- Geld- und Sachleistungen an Dritte.
- 5.4.2
- Zuwendungsfähige Personalkosten sind Honorare für Referenten und Sachverständige.
Der angemessene und notwendige Umfang der Kosten wird durch das SMWK festgestellt.
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- Verfahren
- 6.1
- Der Zuwendungsantrag ist mindestens zwei Monate vor der Veranstaltung nach dem als Anlage beigefügten Muster beim SMWK unter folgender Adresse: Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, PF 10 09 20, 01076 Dresden, zu stellen. Er muß außerdem folgende Angaben enthalten:
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- kurze Darstellung der Konzeption der Veranstaltung, aus der der hochschulbübergreifende Charakter hervorgeht,
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- erforderliche Erläuterungen zum Kosten- und Finanzierungsplan,
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- Stellungnahme des Studentenrates, falls Antragsteller nach Nummer 3 Satz 2 und 3 antragsberechtigt sind.
- 6.2
- Für die Gewährung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für Nachweis und Prüfung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift zu § 44 der SäHO.
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- Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft und hat bis zum 31. Dezember 2001 Gültigkeit.
Dresden, den 10. Dezember 1997
Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer