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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sachverständigenrichtlinie

Vollzitat: Sachverständigenrichtlinie vom 19. Dezember 1997 (SächsABl. 1998 S. 159)

Richtlinie
des Sächsischen Oberbergamtes
zur Anerkennung und Tätigkeit von Sachverständigen
(Sachverständigenrichtlinie)

Vom 19. Dezember 1997

I
Geltungsbereich
1
Diese Richtlinie gilt für die Anerkennung von Sachverständigen durch das Sächsische Oberbergamt, die aufgrund einer Landesbergverordnung nach § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 65 Nr. 4 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), oder einer Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes die dort bezeichneten Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und sichere Führung der Betriebe sowie zur Vereinfachung oder Entlastung bei der Zulassung von Betriebsplänen, erfüllen.
2
Diese Richtlinie gilt nicht für durch den Unternehmer hinzugezogene außerbetriebliche Sachverständige oder sachverständige Stellen nach § 2 Abs. 5 der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung – ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBl. S. 1466), die keiner Anerkennung bedürfen.
II
Sachverständigenfachgebiete
1
Durch das Sächsische Oberbergamt werden anerkannt:
 
a)
Sachverständige für Böschungen,
 
b)
Sachverständige für Brandschutz,
 
c)
Sachverständige für Eisenbahnsicherungsanlagen,
 
d)
Sachverständige für Elektrotechnik,
 
e)
Sachverständige für Schachtförderanlagen,
 
f)
Sachverständige für schwimmende Geräte,
 
g)
Sachverständige für Tagebauentwässerung,
 
h)
Sachverständige für Tagebaugroßgeräte und Hebezeuge.
2
Die Anerkennung als Sachverständiger kann auf die Durchführung bestimmter Aufgaben, auf einzelne Gebiete und gegebenenfalls Bereiche beschränkt werden.
3
Das Sächsische Oberbergamt führt die Liste der anerkannten Sachverständigen.
III
Aufgaben der Sachverständigen
Die Aufgaben der Sachverständigen ergeben sich aus Bergverordnungen nach §§ 65, 66 und 68 Abs. 1 BBergG sowie aus Richtlinien des Sächsischen Oberbergamtes zur Konkretisierung der Betriebsplanzulassungsvoraussetzungen nach § 55 BBergG.
IV
Anerkennungsvoraussetzungen
1
Eine Anerkennung als Sachverständiger des Sächsischen Oberbergamtes setzt voraus, daß keine Tatsachen bekannt sind, die den Bewerber für die Tätigkeit eines Sachverständigen als unzuverlässig erscheinen lassen und daß der Bewerber
 
a)
mindestens 25 Jahre alt und nicht älter als 64 Jahre ist;
 
b)
für die vorgesehene Sachverständigentätigkeit geistig und körperlich geeignet ist;
 
c)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
 
d)
eine in der Europäischen Union anerkannte Abschlußprüfung in der für seine Sachverständigentätigkeit maßgeblichen Fachrichtung an einer Universität oder Technischen Hochschule erfolgreich abgelegt oder in anderer Weise eine überdurchschnittliche Fachkunde erworben hat;
 
e)
eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit auf dem beantragten Fachgebiet nachgewiesen hat;
 
f)
über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt und
 
g)
die Gewähr für unparteiisches und unabhängiges Wirken sowie für die Einhaltung der Pflichten eines anerkannten Sachverständigen bietet.
2
Ein Sachverständiger, der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, kann nur anerkannt werden, wenn er die Anforderungen gemäß Abschnitt IV Nr. 1 erfüllt und zusätzlich nachweist, daß
 
a)
sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen nach Abschnitt IV Nr. 1 Buchst. g nicht entgegensteht und daß er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann;
 
b)
er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen Weisungen unterliegt und seine Arbeitsergebnisse selbst unterschreiben kann;
 
c)
ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.
3
Von dem Sachverständigen oder Unternehmen, dem er angehört, ist eine Erklärung über die Freistellung des Freistaates Sachsen von der Haftung für Amtspflichtverletzung (Freistellungserklärung gemäß Anlagen 1a oder 1b) einschließlich dem Nachweis über den Abschluß einer Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe (Versicherungsnachweis) abzugeben. Dieser Versicherungsnachweis muß die exakte Formulierung enthalten, daß die Risiken im Rahmen der Sachverständigentätigkeit des Bewerbers durch diese Versicherung mit abgedeckt werden.
V
Antragstellung
1
Die Anerkennung als Sachverständiger des Sächsischen Oberbergamtes wird auf Antrag ausgesprochen. Der Antrag ist schriftlich beim Sächsischen Oberbergamt zu stellen.
2
Der Antrag muß genaue Angaben über das beantragte Fachgebiet und den sachlichen Umfang der vorgesehenen Sachverständigentätigkeit enthalten.
VI
Einzureichende Unterlagen
1
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
 
a)
ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde oder Bestätigung der Meldebehörde, daß ein derartiges Führungszeugnis beantragt wurde;
 
b)
ein tabellarischer Lebenslauf mit beruflichem Werdegang;
 
c)
eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über den erfolgreichen Abschluß an einer Universität oder Technischen Hochschule oder ein Nachweis der erworbenen überdurchschnittlichen Fachkunde gemäß Abschnitt IV Nr. 1 Buchst. d;
 
d)
ein schriftlicher Nachweis (Referenzliste) der unter Abschnitt IV Nr. 1 Buchst. e geforderten praktischen Tätigkeit;
 
e)
eine schriftliche Erklärung, daß die unter Abschnitt IV Nr. 1 Buchst. b, c, f und g geforderten Voraussetzungen erfüllt sind sowie
 
f)
bei Bewerbern, die in Unternehmen, denen sie angehören, als Sachverständige tätig werden sollen, eine Erklärung des Unternehmens, daß die Voraussetzung nach Abschnitt IV Nr. 1 Buchst. g erfüllt ist und daß der Bewerber in den Bereichen, auf die sich die Sachverständigentätigkeit erstrecken soll, keine Verantwortlichkeit als Aufsichtsperson besitzt.
2
Zur Überprüfung der besonderen Sachkunde kann das Sächsische Oberbergamt insbesondere Referenzen einholen, sich vom Bewerber erarbeitete Gutachten vorlegen lassen und Stellungnahmen fachkundiger Dritter einholen.
3
Bei einem Bewerber, der bereits von einem anderen Oberbergamt anerkannt ist, kann auf die Vorlage der unter Abschnitt VI Nr. 1 geforderten Unterlagen teilweise verzichtet werden. In diesem Fall ist dem Antrag eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungsurkunde beizufügen.
VII
Anerkennung
1
Das Sächsische Oberbergamt soll mit dem Bewerber ein Prüfungsgespräch durchführen, in dessen Ergebnis über die Anerkennung entschieden wird. Für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen können auch Dritte hinzugezogen werden.
2
Der Sachverständige erhält über seine Anerkennung eine Urkunde (Anlage 2). Die Urkunde gibt die Rechtsgrundlage an und bezeichnet den sachlichen und räumlichen Umfang der Sachverständigentätigkeit.
3
Die Anerkennung wird zeitlich befristet und kann bei Bewerbern, die einem Unternehmen angehören, in dessen Auftrag sie tätig werden sollen, auf die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Unternehmen beschränkt werden.
4
Die Urkunde über die Anerkennung als Sachverständiger des Sächsischen Oberbergamtes wird ausgehändigt, nachdem sich der Sachverständige durch schriftliche Erklärung (Anlage 3) zur gewissenhaften, unabhängigen und unparteiischen Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet hat.
5
Die Anerkennung als Sachverständiger ist gebührenpflichtig.
VIII
Verpflichtung
1
Sofern der Sachverständige Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen soll, wird er durch das Sächsische Oberbergamt mündlich auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen. Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift (Anlage 4) angefertigt. Der Sachverständige erhält eine Kopie dieser Niederschrift.
2
Eine Verpflichtung entfällt, wenn der Sachverständige nachweist, daß er bereits nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet worden ist.
IX
Pflichten und Rechte der Sachverständigen
1
Sachverständige sind verpflichtet, ihre Sachverständigentätigkeit auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften objektiv, unter Anwendung der jeweils neuesten wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse durchzuführen und ihr Wissen auf dem Fachgebiet, für welches sie als Sachverständige anerkannt sind, ständig zu vervollkommnen.
2
Sachverständige sind verpflichtet, dem Sächsischen Oberbergamt unverzüglich folgende Änderungen schriftlich mitzuteilen:
 
a)
Änderung der beruflichen Tätigkeit/Wechsel der Arbeitsstelle,
 
b)
Änderungen am polizeilichen Führungszeugnis,
 
c)
Änderung der Haftpflichtversicherung,
 
d)
Veränderung der Wohnanschrift,
 
e)
ärztlich festgestellte Untauglichkeit für eine Tätigkeit im Bergbau beziehungsweise Änderungen des Gesundheitszustandes, die für die Sachverständigentätigkeit relevant sind.
3
Die Sachverständigen sind berechtigt, die Bezeichnung „Vom Sächsischen Oberbergamt anerkannter Sachverständiger für (Angabe des Fachgebietes gemäß Urkunde)“ zu führen. Sie haben ihre Arbeitsergebnisse schriftlich zu dokumentieren. Diese Dokumente haben in Verbindung mit der Unterschrift des Sachverständigen die Angabe „Vom Sächsischen Oberbergamt anerkannter Sachverständiger für (Angabe des Fachgebietes gemäß Urkunde)“ zu tragen.
4
Sachverständige haben auf Anforderung des Sächsischen Oberbergamtes oder zuständigen Bergamtes ihre dokumentierten Arbeitsergebnisse zu erläutern.
5
Sachverständige, die Dokumentationen, Berechnungen, Konstruktions- oder andere Unterlagen – außer Standsicherheitsberechnungen und hydrogeologischen Berechnungen – prüfen und begutachten, dürfen nicht an der Erarbeitung dieser Unterlagen mitgewirkt haben. Sie sind nicht berechtigt, Anlagen und Geräte zu prüfen und zu begutachten, für die sie als verantwortliche Personen Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen haben.
6
Sachverständige tragen für die Richtigkeit ihrer dokumentierten Arbeitsergebnisse sowie der von ihnen vorgenommenen sicherheitstechnischen Bewertung zum Zeitpunkt der Dokumentation ihrer Arbeitsergebnisse die Verantwortung.
7
Die Anerkennung durch das Sächsische Oberbergamt berechtigt die Sachverständigen nicht, Weisungen und Anordnungen zu erlassen.
X
Verlängerung der Anerkennung
1
Die Anerkennung als Sachverständiger kann verlängert werden und ist von dem Sachverständigen drei Monate vor Ablauf der auf der Urkunde angegebenen Frist beim Sächsischen Oberbergamt schriftlich zu beantragen.
2
Dem Antrag auf Verlängerung sind ein aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, die Erklärung der geistigen und körperlichen Eignung sowie ein aktueller Versicherungsnachweis der Haftpflichtversicherung beizufügen. Die Zustimmung der beantragten Verlängerung kann von weiteren Nachweisen (zum Beispiel Vorlage eines Gesundheitszeugnisses, Nachweise der bisherigen Sachverständigentätigkeit) abhängig gemacht werden.
3
Eine Verlängerung der Anerkennung ist gebührenpflichtig und erfolgt höchstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres.
XI
Beendigung/Erlöschen der Anerkennung
1
Die Anerkennung erlischt durch Rücknahme, Widerruf, Verzicht oder entsprechend Abschnitt VII Nr. 3 mit Ablauf der zeitlichen Befristung.
2
Eine Rücknahme erfolgt insbesondere dann, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorlagen.
3
Ein Widerruf erfolgt insbesondere dann, wenn die fachliche oder persönliche Eignung nicht mehr gegeben ist.
4
Nach erfolgter Rücknahme, Widerruf oder Verzicht ist der bisherige Sachverständige verpflichtet, die Anerkennungsurkunde an das Sächsische Oberbergamt zurückzusenden.
XII
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Anerkennung und Tätigkeit von Sachverständigen und Prüfstellen vom 2. November 1992 außer Kraft.

Freiberg, den 19. Dezember 1997

Sächsisches Oberbergamt
Schmidt
Präsident

Anlage 1a
(zu Abschnitt IV Nr. 3)

Freistellungserklärung

Hiermit verpflichte ich mich, den Freistaat Sachsen von Schadenersatzansprüchen für den Fall freizustellen, daß ich als vom Sächsischen Oberbergamt anerkannter Sachverständiger im Rahmen der mir von der Bergbehörde übertragenen Sachverständigentätigkeit eine Amtspflichtverletzung begehe und gegen das Land Schadenersatzansprüche wegen einer solchen Amtspflichtverletzung geltend gemacht werden.

Die Freistellungsverpflichtung umfaßt auch gerichtliche und außergerichtliche Kosten, die durch die Verteidigung gegen geltend gemachte Haftpflichtansprüche entstehen.

Zur Deckung dieser Haftungsfreistellung habe ich bei der

 

Haftungsfreistellung
Formular

(Versicherungsgesellschaft)

 

eine Versicherung

in Höhe von

…………………

DM für Personenschäden

 

…………………

DM für Sachschäden und

 

…………………

DM für Vermögensschäden

je Schadensereignis abgeschlossen und halte diese während der Geltungsdauer dieser Freistellungserklärung aufrecht.

Ein Nachweis über die Versicherung ist beigefügt/liegt dem Sächsischen Oberbergamt bereits vor.

 

                     Unterschrift

Ort, Datum

Anlage 1b
(zu Abschnitt IV Nr. 3)

Freistellungserklärung

Freistellungserklrung
Formular
Der/Die  

(Unternehmen)

in  
verpflichtet sich, den Freistaat Sachsen von Schadensersatzverpflichtungen für den Fall freizustellen, daß ein
bei  

(Unternehmen)

angestellter, vom Sächsischen Oberbergamt anerkannter Sachverständiger im Rahmen der ihm von der Bergbehörde übertragenen Sachverständigentätigkeit eine Amtspflichtverletzung begeht und gegen das Land Schadensersatzansprüche wegen einer solchen Amtspflichtverletzung geltend gemacht werden.
 
Die Freistellungsverpflichtung umfaßt auch gerichtliche und außergerichtliche Kosten, die durch die Verteidigung gegen geltend gemachte Haftpflichtansprüche entstehen.
 
Zur Deckung dieser Haftungsfreistellung hat der/die
 
 

(Unternehmen)

 
bei der  

(Versicherungsgesellschaft)

 
eine Versicherung
in Höhe von ………………… DM für Personenschäden
  ………………… DM für Sachschäden und
  ………………… DM für Vermögensschäden
je Schadensereignis abgeschlossen und hält diese während der Geltungsdauer dieser Freistellungserklärung aufrecht.
 
Ein Nachweis über die Versicherung ist beigefügt/liegt dem Sächsischen Oberbergamt bereits vor.
 
   

Firmenstempel

 

Ort, Datum

 

Unterschrift
Dienstbezeichnung

 

Anlage 2
(zu Abschnitt VII Nr. 2)

Anlage 3
(zu Abschnitt VII Nr. 4)

Name:       …………………

Anschrift:  …………………

                  …………………

                  …………………

 

 

Erklärung

Hiermit verpflichte ich mich, die mir in meiner Eigenschaft als vom Sächsischen Oberbergamt anerkannter

 

             Sachverständiger für …………………

 

obliegenden Aufgaben gewissenhaft, unabhängig und unparteiisch zu erfüllen.

 

 

 

Ort, Datum    Unterschrift

Anlage 4
(zu Abschnitt VIII Nr. 1)

Niederschrift

über die förmliche Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes

 

Vor dem zuständigen Unterzeichnenden erscheint heute zum Zwecke der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942),

 

 

Erscheinender
Formular
Herr/Frau ……………………  geboren am ……………………
 
beschäftigt bei ……………………………………………………………

 

Der Erschienene wird auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet. Ihm wird der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekanntgegeben:

 
§ 97b
Abs. 2 in Verbindung mit §§ 94 bis 97 (Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses)
 
§ 133
Abs. 3 (Verwahrungsbruch)
 
§ 201
Abs. 3 (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes)
 
§ 203
Abs. 2, 4, 5 (Verletzung von Privatgeheimnissen)
 
§ 204
(Verwertung fremder Geheimnisse)
 
§§ 331, 332
(Vorteilsannahme und Bestechlichkeit)
 
§ 353b
(Verletzung des Dienstgeheimnisses)
 
§ 355
(Verletzung des Steuergeheimnisses).

Der Erschienene wird darauf hingewiesen, daß er aufgrund der Verpflichtung unter die vorstehenden Strafvorschriften fallen kann.

Er erklärt, daß er über den Inhalt der vorstehenden Strafvorschriften und die Bedeutung der Verpflichtung unterrichtet worden ist.

Die Niederschrift wird dem Verpflichteten vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben. Gleichzeitig bestätigt der Verpflichtete, daß er eine Abschrift der Niederschrift und der vorstehenden Strafvorschriften erhalten hat.

 

v. g. u.

 

(Datum/Unterschrift des Verpflichtenden)     (Datum/Unterschrift des Verpflichteten)

 

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 7, S. 159
    Fsn-Nr.: 610-V97.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Februar 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007