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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 14.09.1995 bis 02.07.2002

2. Kreisgebietsreformänderungsgesetz

Vollzitat: 2. Kreisgebietsreformänderungsgesetz vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 285), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist

Zweites Gesetz
zur Änderung des Kreisgebietsreformgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften
(2. Kreisgebietsreformänderungsgesetz – 2. KGRÄndG)

Vom 6. September 1995

Der Sächsische Landtag hat am 6. September 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderungen des Kreisgebietsreformgesetzes

Das Sächsische Gesetz zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz – SächsKrGebRefG) vom 24. Juni 1993 SächsGVBI. S. 549), geändert durch Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kreisgebietsreformgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften (1. Kreisgebietsreformänderungsgesetz – 1. KGRÄndG) vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 281), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Zahl „23“ gestrichen. Nach den Worten „Torgau-Oschatz“ wird das Wort „Vogtlandkreis“ eingefügt.
2.
In § 3 wird nach Nummer 18 folgende Nummer eingefügt:
 
„18a.
Der Landkreis Vogtlandkreis mit Sitz des Landratsamtes in Plauen; ihm gehören an:
 
 
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Auerbach,
 
 
b)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Klingenthal,
 
 
c)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Oelsnitz,
 
 
d)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Plauen,
 
 
e)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Reichenbach.“.
3.
In § 5 werden in der linken Spalte der Aufzählung nach dem Wort „Aue“ das Wort „Auerbach“, vor den Worten „Leipzig-Land“ das Wort „Klingenthal“, nach dem Wort „Niesky“ das Wort „Oelsnitz“, nach dem Wort „Pirna“ die Worte „Plauen“ und darunter „Reichenbach“ eingefügt; in der rechten Spalte der Aufzählung wird nach der erstmaligen Nennung des Wortes „Westerzgebirgskreis“, vor der drittmaligen Nennung der Worte „Leipziger Land“, nach der zweitmaligen Nennung der Worte „Niederschlesischer Oberlausitzkreis“, nach der erstmaligen Nennung der Worte „Sächsische Schweiz“ und vor der zweitmaligen Nennung der Worte „Riesa-Großenhain“ jeweils das Wort „Vogtlandkreis“ eingefügt.
4.
In § 22 wird nach Absatz 4 folgender Absatz eingefügt:
„(4a) Abweichend von Absatz 1 Sätze 1 und 2 bilden der Landkreis Vogtlandkreis sowie die Kreisfreie Stadt Plauen einen Zweckverband als Gewährträger einer gemeinsamen Sparkasse. Dazu werden die Kreissparkassen Auerbach, Klingenthal, Oelsnitz und Reichenbach sowie die Stadt- und Kreissparkasse Plauen spätestens bis zum 1. Januar 1997 vereinigt.“.

Artikel 2
Auflösung der bestehen gebliebenen Landkreise

Die Landkreise Auerbach, Klingenthal, Oelsnitz, Plauen und Reichenbach werden aufgelöst.

Artikel 3
Sondervorschriften für die Anwendung des Kreisgebietsreformgesetzes
aus Anlaß des Inkrafttretens dieses Gesetzes

(1) Auf die nach diesem Gesetz aufgelösten und neugebildeten Landkreise findet das Kreisgebietsreformgesetz mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
§ 14 findet keine Anwendung.
2.
In § 15 Abs. 4 tritt an die Stelle des Datums „31. Dezember 1996“ das Datum „31. Dezember 1997“.
3.
§ 17 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung.
4.
In § 19 Satz 1 tritt an die Stelle des Datums „31. Juli 1994“ das Datum „31. Dezember 1995“.
5.
§ 19 Satz 3 findet keine Anwendung.
6.
In § 25 tritt an die Stelle des Datums „30. Juni 1992“ das Datum „1. Juli 1995“.

(2) § 15 Abs. 3 Satz 1 SächsKrGebRefG findet auf die Stadt Auerbach mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Jahreszahl „1994“ die Jahreszahl „1996“ tritt.

Artikel 4
Kreiswahlen

(1) Die Kreiswahlen für den Landkreis Vogtlandkreis finden am 3. Dezember 1995 statt. Sofern für die Wahl des Landrates eine Neuwahl gemäß § 44 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773), erforderlich wird, findet diese Wahl am 17. Dezember 1995 statt.

(2) Für die Wahlen nach Absatz 1 gelten § 58 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 12 sowie § 59 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937) entsprechend. Für die Kreistagswahl wird das Gebiet des Vogtlandkreises gemäß der Anlage in 13 Wahlkreise unterteilt. Sofern die Neuaufstellung der Wahlvorschläge für die Wahlen nach diesem Gesetz bereits vorgenommen worden ist, gilt sie ungeachtet des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieses Gesetzes als wirksam erfolgt, wenn sie den Vorschriften des § 7 KomWG entspricht; § 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 KomWG findet entsprechende Anwendung. Landkreis, Landratsamt und Landrat im Sinne von § 58 Abs. 3 Nr. 3, 4, 7 und 8 KomWG ist für den künftigen Landkreis Vogtlandkreis der Landkreis Plauen sowie das Landratsamt und der Landrat des Landkreises Plauen.

Artikel 5
Sondervorschriften für die Amtszeiten
und Wahlperioden

(1) Die Amtszeit des nach Artikel 4 Abs. 1 gewählten Landrates beginnt am 1. Januar 1996.

(2) Die Wahlperiode des nach Artikel 4 Abs. 1 gewählten Kreistages beginnt am 1. Januar 1996 und endet zusammen mit der Wahlperiode der am 12. Juni 1994 gewählten Kreistage.

Artikel 6
Bekanntmachung der Wahlen

Die öffentliche Bekanntmachung der Wahlen nach diesem Gesetz erfolgt abweichend von § 1 Abs. 4, §§ 48 und 58 Abs. 3 Nr. 3 KomWG durch das zuständige Regierungspräsidium. Sie ist am Tage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sächsischen Amtsblatt vorzunehmen.

Artikel 7
Bildung des Kreiswahlausschusses
für die Wahlen nach Artikel 4

(1) Der Kreiswahlausschuß für den Landkreis Vogtlandkreis besteht aus sieben Mitgliedern. Zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter werden durch den Kreistag des Landkreises Auerbach gewählt. Zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter werden durch den Kreistag des Landkreises Reichenbach gewählt. Ein Mitglied und ein Stellvertreter werden durch den Kreistag des Landkreises Klingenthal gewählt. Ein Mitglied und ein Stellvertreter werden durch den Kreistag des Landkreises Plauen gewählt. Ein Mitglied und ein Stellvertreter werden durch den Kreistag des Landkreises Oelsnitz gewählt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen wählt jeder Kreistag aus den Wahlberechtigten und Kreisbediensteten. Auf die Wahl findet § 38 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SächsLKrO entsprechende Anwendung.

(3) § 52 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KomWG findet keine Anwendung.

(4) Die Wahlen nach Absatz 1 sind binnen drei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen. Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so bestimmt das zuständige Regierungspräsidium die fehlenden Mitglieder und Stellvertreter.

(5) Das zuständige Regierungspräsidium beruft den Kreiswahlausschuß umgehend ein. Ein vom Regierungspräsidium ernannter Beauftragter leitet die Sitzungen, bis der Kreiswahlausschuß einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte gewählt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt der Beauftragte die Aufgaben des Kreiswahlausschusses und des Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses wahr.

Artikel 8
Änderung des Landesplanungsgesetzes;
Übergangsregelung

(1) Das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 24. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 281), wird wie folgt geändert:

§ 19 Abs. 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

„5.
Der Regionale Planungsverband „Südwestsachsen“ für das Gebiet der Kreisfreien Städte Plauen und Zwickau sowie der Landkreise Aue-Schwarzenberg, Vogtlandkreis und Zwickauer Land.“

(2) Eine Neukonstituierung der Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Südwestsachsen findet nicht statt. Der nach Artikel 4 Abs. 1 gewählte Landrat ist mit Beginn seiner Amtszeit (Artikel 5 Abs. 1 ) Nachfolger der Landräte der aufgelösten Landkreise in der Verbandsversammlung. Die durch die Kreistage der aufgelösten Landkreise in die Verbandsversammlung entsandten gewählten Verbandsräte bleiben bis zum Ende der Amtszeit der durch die am 12. Juni 1994 gewählten Kreistage gewählten Verbandsräte im Amt.

Artikel 9
Änderung des Kulturraumgesetzes

Die Anlage des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 281), wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer 1 Nr. 1 wird das Wort „Göltzschtalkreis“ durch das Wort „Vogtlandkreis“ ersetzt.
2.
In Ziffer 1 Nr. 2 wird das Wort „Elstertalkreis“ durch die Worte „Stadt Plauen“ ersetzt.
3.
Ziffer 1 Nr. 3 wird gestrichen.

Artikel 10
Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium des Innern kann unter entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 KomWG Rechtsverordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen und hierbei über § 62 Abs. 1 Nr. 20 KomWG hinaus die im Kommunalwahlgesetz vorgesehenen Fristen und Termine abkürzen.

Artikel 11
Inkrafttreten

Artikel 1, 2, 8 und 9 treten am 1. Januar 1996 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 6. September 1995

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Anlage
(zu Artikel 4 Abs. 2)

Für die Wahlkreiseinteilung sind der Name und der Gebietsstand der Gemeinden am 1. Juli 1995 maßgebend.

Wahlkreiseinteilung für den neu zu bildenden Vogtlandkreis (13 Wahlkreise):

Wahlkreiseinteilung
Wahlkreis Zusammensetzung
Wahlkreis Zusammensetzung
  1 Pausa, Mühltroff, Mehlteuer, Schönberg, Rodau, Leubnitz, Kürbitz, Schneckengrün, Rößnitz, Kloschwitz, Neundorf, Straßberg, Weischlitz, Reuth, Burgstein
  2 Elsterberg, Pöhl, Neuensalz, Großfriesen, Mechegrün, Theuma, Jößnitz, Syrau, Kauschwitz
  3 Oelsnitz, Dröda, Bösenbrunn, Triebet, Tirpersdorf
  4 Arnoldsgrün, Mühlental, Eichigt, Leubetha, Adorf, Bad Elster, Bad Brambach
  5 Wernitzgrün, Landwüst, Erlbach, Zwota, Markneukirchen, Schöneck
  6 Klingenthal, Hammerbrücke, Morgenröthe-Rautenkranz, Tannenbergsthal
  7 Falkenstein, Ellefeld, Neustadt, Höhenluftkurort Grünbach
  8 Hartmannsgrün, Eich, Treuen, Oberlauterbach, Trieb, Bergen, Werda
  9 Auerbach-West (Wahlbezirke 1 bis 6, 8), Rebesgrün
10 Rodewisch, Steinberg, Beerheide, Auerbach-Ost (Wahlbezirke 7, 9 bis 12)
11 Brockau, Limbach, Netzschkau, Rotschau, Mylau, Obermylau, Reichenbach-West (Wahlbezirke 11 bis 13)
12 Reichenbach-Ost (Wahlbezirke 1 bis 10, 14 bis 15)
13 Lengenfeld, Schönbrunn, Waldkirchen, Schneidenbach, Heinsdorfergrund, Neumark

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 22, S. 285
    Fsn-Nr.: 231-1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. September 1995

    Fassung gültig bis: 2. Juli 2002