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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Schülerzeitschriften im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Schülerzeitschriften im Freistaat Sachsen vom 10. September 1992 (SächsGVBl. S. 429)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Schülerzeitschriften im Freistaat Sachsen

Vom 10. September 1992

Aufgrund von § 57 Nr. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird verordnet:

§ 1
Grundsätze

(1) Die Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgrundstück zu verbreiten. Sie nehmen damit ihr Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit wahr. Dieses findet seine Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend, dem Recht der persönlichen Ehre sowie im Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule.

(2) Die Schule soll die Herausgabe von Schülerzeitschriften fördern. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Redakteuren der Schülerzeitschrift und der Schülervertretung ist anzustreben.

(3) Die Herausgabe einer Schülerzeitschrift unterliegt nicht der Einflußnahme und Verantwortung der Schule und bedarf nicht der Genehmigung durch den Schulleiter oder die Schulaufsichtsbehörde. Eine Zensur findet nicht statt.

(4) Die Vorschriften des Sächsischen Gesetzes über die Presse ( SächsPresseG) vom 3. April 1992 (SächsGVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung finden auch auf Schülerzeitschriften Anwendung. Insbesondere sind die in § 6 Abs. 2 SächsPresseG geforderten Angaben für das Impressum sowie die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung gemäß § 10 Abs. 1 SächsPresseG zu beachten.

§ 2
Begriffsbestimmung

(1) Schülerzeitschriften im Sinne dieser Verordnung sind in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge erscheinende Druckschriften, die von Schülern einer oder mehrerer Schulen für deren Schüler gestaltet und herausgegeben werden und die für den Vertrieb auf dem Schulgrundstück bestimmt sind.

(2) Druckschriften, die von Schülern mehrerer Schulen herausgegeben werden, sind nur dann Schülerzeitschriften, wenn es sich um einen begrenzten Kreis von Schulen handelt, wenn von jeder dieser Schulen mindestens ein Schüler als Herausgeber oder verantwortlicher Redakteur mitwirkt und wenn die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erftüllt sind.

(3) Keine Schülerzeitschrift sind Druckschriften, die von den Schulen selbst herausgegeben werden (Schulzeitungen), sowie sonstige Druckwerke, die ohne die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte unmittelbare Verbindung zur Schülerschaft bestimmter Schulen für Schüler oder sonst für Jugendliche herausgegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn an der Gestaltung oder Herausgabe des Druckwerks Schüler beteiligt sind. Sind sich Herausgeber und Schulleiter nicht darüber einig, ob es sich um eine Schülerzeitschrift handelt, entscheidet das Oberschulamt.

§ 3
Inhalt und Aufgaben

(1) Die Schülerzeitschrift dient dem Gedankenaustausch und der Auseinandersetzung mit schulischen, kulturellen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Problemen innerhalb der Schule. Sie ist nicht nur Mitteilungsblatt, sondern auch Diskussionsforum.

(2) Die Schülerzeitschrift muß sich mit der für die Presse gebotenen Sorgfalt um wahrheitsgetreuen Bericht und sachliche Kritik bemühen. Sie soll die Wertvorstellungen und Überzeugungen anderer achten und bereit sein, den eigenen Standpunkt kritisch zu überprüfen.

(3) Bei Inhalt und Form der Veröffentlichung ist die gebotene Rücksicht darauf zu nehmen, daß die Leser Schüler verschiedener Altersstufen sind.

(4) Schülerzeitschriften können auch einzelne Beiträge von Personen, die nicht der Schule angehören, sowie Anzeigen Außenstehender enthalten. Auch bei der Veröffentlichung von werbenden Anzeigen ist darauf zu achten, daß der Erziehungsauftrag der Schule nicht beeinträchtigt wird. Nicht zugelassen sind Anzeigen von Interessenverbänden und parteipolitischen Organisationen.

(5) Die Schülerzeitschriften können im Untertitel oder in sonst geeigneter Weise auf den Namen der Schule Bezug nehmen, für deren Schüler sie herausgegeben werden. Die Bezeichnung muß den Eindruck vermeiden, es handele sich um eine Schulzeitung.

§ 4
Verantwortlichkeit

(1) Schüler, die eine Schülerzeitschrift herausgeben wollen, teilen dies vorher ihrem Schulleiter mit. Dieser unterrichtet hiervon den Elternrat der Schule. Es ist Sache der Schüler, die sich an der Schülerzeitschrift verantwortlich beteiligen wollen, hiervon ihre Erziehungsberechtigten zu unterrichten.

(2) Für alle Veröffentlichungen in der Schülerzeitschrift tragen Herausgeber und Redakteure die rechtliche – auch die zivil-, straf und presserechtliche – Verantwortung.

(3) Die Erziehungsrechte der Eltern und ihre etwaige Haftung für minderjährige Schüler bleiben unberührt.

(4) Die Herausgeber und Redakteure einer Schülerzeitschrift können sich bei ihrer redaktionellen Tätigkeit durch einen Lehrer ihrer Wahl beraten lassen, insbesondere wenn sie Zweifel haben, ob eine vorgesehene Veröffentlichung die Grenzen der Pressefreiheit überschreitet oder die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule gefährdet.

§ 5
Vertrieb

(1) Der Vertrieb der Schülerzeitschrift auf dem Schulgrundstück bedarf keiner Genehmigung der Schule. Die Schüler können nicht verpflichtet werden, die Schülerzeitschrift zu erwerben.

(2) Der Schulleiter kann den weiteren Vertrieb einer einzelnen Ausgabe der Schülerzeitschrift auf dem Schulgrundstück in Absprache mit dem Vertrauenslehrer einschränken oder verbieten, wenn ihr Inhalt die Grenzen der Pressefreiheit (§ 1 Abs. 1 Satz 3) überschreitet und insbesondere die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule und den Schulfrieden gefährdet. Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Gestaltung der Schülerzeitschrift, kann die Vorlage der Zeitschrift auch vor ihrer Verteilung angeordnet werden.

(3) Das Vertriebsverbot ist als äußerstes Mittel anzusehen und soll nur in besonders schweren Fällen angeordnet werden, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen. Vorher ist grundsätzlich das Gespräch mit den Redakteuren der Schülerzeitschrift zu suchen und die Möglichkeit einer Richtigstellung in der nächsten Ausgabe zu prüfen.

(4) Vor der endgültigen Entscheidung des Schulleiters über das Vertriebsverbot ist eine Beratung in der Schulkonferenz erforderlich. Der Schulleiter hat die Beratung in der Schulkonferenz unverzüglich zu veranlassen und kann den Vertrieb der Ausgabe der Schülerzeitschrift auf dem Schulgrundstück bis zur endgültigen Entscheidung untersagen.

(5) Das Vertriebsverbot darf sich nur auf den beanstandeten Teil der Schülerzeitschrift erstrecken und darf nicht auf Dauer oder für den außerschulischen Bereich ausgesprochen werden. Die Anordnung ist schriftlich zu begründen und der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen.

§ 6
Kassenführung

(1) Schülerzeitschriften finanzieren sich selbst durch Verkauf, Anzeigen und Spenden. Die für die Schülerzeitschrift bestimmten Mittel müssen nach den Grundsätzen einer geordneten Kassenführung verwaltet werden. Die Kassengeschäfte sind grundsätzlich über ein Konto bei einem Geldinstitut abzuwickeln; die dafür geltenden Vorschriften sind zu beachten.

(2) In jedem Schuljahr wird die Kasse der Schülerzeitschrift mindestens einmal durch zwei vom Herausgeber und den Redakteuren zu wählende Kassenprüfer geprüft. Einer der Kassenprüfer muß ein Mitglied der Elternschaft oder Lehrer der Schule sein. Über das Ergebnis der Kassenprüfung berichten die Kassenprüfer dem Herausgeber und den Redakteuren sowie deren Erziehungsberechtigten.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1992 in Kraft.

Dresden, den 10. September 1992

Die Staatsministerin für Kultus
Stefanie Rehm

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 30, S. 429

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1992

    Fassung gültig bis: 30. April 2004