Verordnung
 
        des Sächsischen Staatsministeriums des Innern 
          
 zur Änderung der Verordnung über den regionalen Feiertag Fronleichnam (FronleichnamsÄndVO) 
 
        Vom 30. Mai 1995
Aufgrund von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 536) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den regionalen Feiertag Fronleichnam (FrohnleichnamsVO) vom 4. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 417) wird wie folgt geändert:
-  In § 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: 
            
 „Dies gilt, wenn die aufgeführten Gemeinden nach einer Neugliederung als Gemeindeteil fortbestehen, nur für diesen Gemeindeteil.“
- In der Anlage zu § 1 wird das Wort „Großdubrau“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 30. Mai 1995
 Der Staatsminister des Innern 
            
 Heinz Eggert 
          
 

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