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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2001 bis 12.03.2003

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur vorläufigen Regelung der Zuständigkeiten nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur vorläufigen Regelung der Zuständigkeiten nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 19. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 451), die durch die Verordnung vom 22. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 31) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur vorläufigen Regelung der Zuständigkeiten nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
(LPartGZuVO)

Vom 19. Juli 2001

Aufgrund von § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) für die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft und für die Entgegennahme und öffentliche Beglaubigung von namensrechtlichen Erklärungen nach § 3 LPartG.

(2) Örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Zuständigkeitsbereich eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, ihren Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Sind nach Satz 1 mehrere Regierungspräsidien zuständig, haben die Betroffenen die Wahl.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Dresden, den 19. Juli 2001

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Hartmut Ulbricht
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 8, S. 451

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2001

    Fassung gültig bis: 12. März 2003