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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV-Vollstreckungsplan

Vollzitat: VwV-Vollstreckungsplan vom 9. Oktober 2000 (SächsABl. S. 858)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen
(VwV-Vollstreckungsplan)

Vom 9. Oktober 2000

I.
Justizvollzugsbehörden, Zuständigkeit

1.
Justizvollzugsbehörden
a)
Aufsichtsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium der Justiz, Hospitalstraße 7, 01097 Dresden,
Telefon (03 51) 5 64-0, Telefax (03 51) 5 64-19 69.
b)
Die Namen und Anschriften der Justizvollzugsanstalten ergeben sich aus der Anlage 1.
2.
Geltungsbereich
a)
Der Vollstreckungsplan regelt die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Jugendarrest, Strafarrest, Sicherungsverwahrung, Abschiebungshaft, der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft und der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens.
b)
Die Zuständigkeit für die einstweilige Unterbringung nach §§ 81, 126a StPO und die Unterbringung von Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt nach §§ 63, 64 StGB und § 7 JGG richten sich nach den Vorschriften des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie.
3.
Zuständigkeit

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der einzelnen Justizvollzugsanstalten ergibt sich aus Anlage 2, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

II.
Vollzug der Untersuchungshaft und der Haft
auf Grund vorläufiger Festnahme

1.
Zuständigkeit
a)
Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Untersuchungshaft ergibt sich aus der Anlage 3, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
b)
Ist bei Eintritt der Rechtskraft voraussichtlich insgesamt nicht mehr als 1 Monat Strafe zu vollziehen, ist von einer Verlegung in die zuständige Justizvollzugsanstalt abzusehen, sofern nicht gesetzliche Gründe sie erfordern. Nummer 9 Abs. 4 Satz 2 der Vollzugsgeschäftsordnung (VGO) bleibt unberührt.
2.
Kranke Gefangene

Die unter Ziffer III Nr. 2 Buchst. a und b getroffenen Festlegungen gelten für kranke Untersuchungsgefangene entsprechend.

3.
Abweichung vom Vollstreckungsplan

Untersuchungsgefangene, die verurteilt wurden, deren Urteile aber noch nicht rechtskräftig sind, können in die für eine voraussichtlich folgende Strafvollstreckung zuständige Justizvollzugsanstalt verlegt werden, sofern der Untersuchungsgefangene und der zuständige Richter dieser Verlegung zustimmen. Auf Nummer 66 der UVollzO wird hingewiesen.

4.
Haft auf Grund vorläufiger Festnahme

Die Bestimmungen in den Nummern 1 und 2 gelten entsprechend.

III.
Vollzug der Freiheitsstrafe
(ohne Ersatzfreiheitsstrafe)

1.
Zuständigkeit
a)
Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Freiheitsstrafe ergibt sich aus Anlage 4 und Anlage 5, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
b)
Ist bei der Aufnahme in einer nicht zuständigen Justizvollzugsanstalt voraussichtlich insgesamt nicht mehr als 1 Monat Strafe zu vollziehen, kann von einer Verlegung abgesehen werden, sofern nicht gesetzliche Gründe sie erfordern. Nummer 9 Abs. 4 Satz 2 VGO bleibt unberührt.
c)
Von einer Verlegung ist abzusehen, wenn durch das Hinzutreten einer Anschlussstrafe oder bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe durch den Strafrest die in Anlage 4 und Anlage 5 festgelegten Obergrenzen nicht überschritten werden.
d)
Für den Vollzug von Freiheitsstrafe an männlichen Erwachsenen unter 24 Jahren, die sich für den Jugendstrafvollzug eignen (§ 114 JGG), ist die Justizvollzugsanstalt Zeithain zuständig. Die Richtlinien zu § 114 JGG sind zu beachten.
e)
Männliche Verurteilte aus allen Landgerichtsbezirken, die sich auf freiem Fuß befinden, sind in die Justizvollzugsanstalt Chemnitz, Teilanstalt Reichenhainer Straße, zu laden. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Chemnitz entscheidet über deren Eignung für den offenen Vollzug. Ist der Gefangene für den offenen Vollzug geeignet, wird er in die nach Anlage 6 zuständige Justizvollzugsanstalt verlegt. Für ungeeignete Gefangene gilt die allgemeine Zuständigkeitsregelung für den geschlossenen Vollzug.
f)
Für den Vollzug von Freiheitsstrafen von mehr als 5 Jahren an weiblichen Verurteilten aus den Landgerichtsbezirken Bautzen, Dresden und Görlitz ist die Justizvollzugsanstalt Stollberg zuständig.
g)
Freiheitsstrafe an männlichen Verurteilten aus den Amtsgerichtsbezirken Eilenburg, Grimma, Leipzig, Oschatz und Torgau, die sich nicht auf freiem Fuß befinden oder der Ladung zum Strafantritt in die Justizvollzugsanstalt Chemnitz, Teilanstalt Reichenhainer Straße, nicht nachkommen, wird in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz, Teilanstalt Reichenhainer Straße, vollzogen, soweit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten zu vollstrecken ist. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen diese Freiheitsstrafe in Unterbrechung der Untersuchungshaft zu vollstrecken ist. Ist im Anschluss eine weitere Freiheitsstrafe zu vollstrecken, die zu einem längeren Verbleib in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz, Teilanstalt Reichenhainer Straße, als 6 Monate führen würde oder wird während des laufenden Vollzuges der Freiheitsstrafe Untersuchungshaft als Überhaft notiert, ist der Gefangene in die nach den allgemeinen Regelungen zuständige Justizvollzugsanstalt zu verlegen.
h)
Für den Vollzug von Freiheitsstrafe von mehr als 4 Jahren an männlichen Verurteilten aus dem Amtsgerichtsbezirk Borna ist die Justizvollzugsanstalt Torgau zuständig.
2.
Kranke Gefangene
a)
Für kranke Gefangene, die nach Beurteilung eines Arztes transportfähig sind und unter der Voraussetzung der Unterbringung im Justizvollzugskrankenhaus haftfähig sind, ist das Justizvollzugskrankenhaus Leipzig zuständig.
b)
Vor der Einweisung sollen die Beurteilung des Arztes und die Strafakten dem Leiter des Justizvollzugskrankenhauses Leipzig zur Stellungnahme übersandt werden.
3.
Sozialtherapie

Bei der Justizvollzugsanstalt Waldheim besteht eine sozialtherapeutische Abteilung.

4.
Abweichung vom Vollstreckungsplan

Über Anträge auf Abweichung vom Vollstreckungsplan entscheidet der Leiter der Justizvollzugsanstalt, in der sich der Gefangene befindet, unter Berücksichtigung der in den § 8 Abs. 1, § 85 StVollzG und § 26 StVollstrO niedergelegten Grundsätze. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu einer Verlegung innerhalb des Freistaates Sachsen nach § 8 StVollzG gilt als erteilt, wenn die aufnehmende Justizvollzugsanstalt sachlich ebenfalls zuständig ist und der Leiter der aufnehmenden Anstalt zustimmt.

IV.
Ersatzfreiheitsstrafen

1.
Zuständigkeit
a)
Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus Anlage 7.
b)
Untersuchungsgefangene, gegen die in Unterbrechung der Untersuchungshaft oder im Anschluss an diese eine Ersatzfreiheitsstrafe von nicht mehr als 30 Tagen zu vollstrecken ist, verbleiben in der Untersuchungshaftanstalt.
c)
Wird Ersatzfreiheitsstrafe im Anschluss an eine Freiheitsstrafe vollzogen, verbleiben die Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt, in der die Freiheitsstrafe vollzogen wurde.
2.
Anwendung der Bestimmungen zum Vollzug der Freiheitsstrafe

Die Bestimmungen in Ziffer III Nr. 2 und 4 gelten entsprechend.

V.
Jugendstrafe

1.
Zuständigkeit
a)
Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Jugendstrafe ergibt sich aus Anlage 8, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
b)
Für vom Jugendstrafvollzug ausgenommene Verurteilte (§ 92 Abs. 2 und 3 JGG) sind die in Ziffer III bestimmten Justizvollzugsanstalten zuständig.
c)
Für den Vollzug der Jugendstrafe an männlichen Verurteilten aus allen Landgerichtsbezirken, die sich auf freiem Fuß befinden oder gegen die Jugendstrafe bis zu 2 Jahren zu vollstrecken ist, ist die Justizvollzugsanstalt Zeithain zuständig, sofern die Verurteilten zum Zeitpunkt der Rechtskraft das 18. Lebensjahr vollendet haben und gegen sie zum ersten Mal eine Jugendstrafe vollzogen wird. Von dieser Regelung sind Verurteilte aus dem Landgerichtsbezirk Chemnitz ausgenommen. Insoweit ist die Justizvollzugsanstalt Chemnitz, Teilanstalt Reichenhainer Straße, zuständig. Der Leiter der zuständigen Justizvollzugsanstalt entscheidet über die Eignung der Gefangenen für den offenen Vollzug. Ist der Gefangene für den offenen Vollzug geeignet, wird er in die nach Anlage 6 zuständige Justizvollzugsanstalt verlegt.
d)
Für den Vollzug der Jugendstrafe an männlichen Verurteilten aus dem Landgerichtsbezirk Dresden, gegen die Jugendstrafe bis zu 18 Monaten zu vollstrecken ist, ist die Justizvollzugsanstalt Dresden zuständig. Von dieser Regelung sind Verurteilte aus dem Amtsgerichtsbezirk Riesa (Landgerichtsbezirk Dresden) und Fälle der Nummer 1 Buchst. c ausgenommen.
2.
Sozialtherapie

Bei der Justizvollzugsanstalt Zeithain besteht eine sozialtherapeutische Abteilung für männliche Jugendliche und Heranwachsende.

3.
Abweichung vom Vollstreckungsplan

Ist Freiheitsstrafe oder eine andere Freiheitsentziehung in Unterbrechung der Vollstreckung einer Jugendstrafe zu vollziehen, ist von der Einweisung in die zuständige Anstalt abzusehen, wenn die gesamte Vollzugsdauer der Freiheitsstrafe oder anderen Freiheitsentziehung 6 Monate nicht übersteigt und gesetzliche Gründe dem Verbleib in der für den Vollzug der Jugendstrafe zuständigen Justizvollzugsanstalt nicht entgegenstehen. Dasselbe gilt, wenn Freiheitsstrafe oder eine andere Freiheitsentziehung bis zur Dauer von insgesamt 6 Monaten im Anschluss an Jugendstrafe zu vollziehen ist, falls aus erzieherischen Gründen der Verbleib in der für den Vollzug der Jugendstrafe zuständigen Justizvollzugsanstalt angezeigt ist. Die Entscheidung trifft der Leiter der Justizvollzugsanstalt, in der sich der Gefangene befindet.

VI.
Jugendarrest

Jugendarrest an männlichen Arrestanten aus den Landgerichtsbezirken Chemnitz, Leipzig, Zwickau und dem Amtsgerichtsbezirk Riesa wird in der Jugendarrestanstalt Zeithain vollzogen. Jugendarrest an männlichen Arrestanten aus den Landgerichtsbezirken Bautzen, Dresden, mit Ausnahme des Amtsgerichtsbezirkes Riesa, und Görlitz wird in der Jugendarrestanstalt Dresden vollzogen.

Jugendarrest an weiblichen Arrestanten wird in der Jugendarrestanstalt Stollberg vollzogen.

VII.
Sonstige Freiheitsentziehungen

1.
Vollstreckung von Strafarrest
a)
Strafarrest wird an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen (§ 9 Wehrstrafgesetz, Artikel 5 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz ). Es gelten die Standortlisten (Vollstreckungspläne) der Wehrbereiche der Bundeswehr.
b)
Soweit Strafarrest nicht gemäß Buchstabe a in einer Einrichtung der Bundeswehr zu vollziehen ist, wird er in der nach dem Vollstreckungsplan für den Vollzug von Freiheitsstrafe zuständigen Justizvollzugsanstalt vollzogen.
c)
Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde wird auch Freiheitsstrafe von nicht mehr als 6 Monaten sowie Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen (Artikel 5 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz , § 22 Abs. 3 StVollstrO).
2.
Vollstreckung von Sicherungsverwahrung

Zum Vollzug von Freiheitsstrafe mit anschließend angeordneter Sicherungsverwahrung sowie zum Vollzug der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) ist bei männlichen Verurteilten die Justizvollzugsanstalt Torgau und weiblichen Verurteilten die Justizvollzugsanstalt Stollberg zuständig.

3.
Vollstreckung von Abschiebungshaft

Die Abschiebungshaft an männlichen Gefangenen wird in den Justizvollzugsanstalten Bautzen, Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig, Plauen, Zwickau und an weiblichen Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt Stollberg vollzogen. Gefangene, gegen die im Anschluss an Untersuchungs- oder Strafhaft Abschiebungshaft vollzogen wird, verbleiben in dieser Anstalt.

4.
Zivilhaft, Auslieferungshaft, Durchlieferungshaft

Die gemäß Anlage 3 zum Vollzug der Untersuchungshaft bestimmten Justizvollzugsanstalten sind auch zuständig für den Vollzug der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft und der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens. Ist Zivilhaft in Unterbrechung einer anderen Haft zu vollziehen, bleiben diese Justizvollzugsanstalten zuständig. 

VIII.
Außer-Kraft-Treten und In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 15. Oktober 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen (VwV-Vollstreckungsplan) vom 10. Dezember 1999 (nicht veröffentlicht) außer Kraft.

Dresden, den 9. Oktober 2000

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

Anlage 1
(zu Ziffer I Nr. 1 Buchst. b)

Anlage 1
Nummer JVA Anschrift Telefon/Fax
Lfd.
Nr. 
Justizvollzugsanstalt Postanschrift Fernsprech- und
Telefaxanschluss
  1 Bautzen Breitscheidstraße 4
02625 Bautzen
0 35 91/5 89-0
0 35 91/4 22 39
  2 Chemnitz Reichenhainer Straße 236
09125 Chemnitz
03 71/52 95-0
03 71/52 95-2 80
  3 Dresden Hammerweg 30
01127 Dresden
03 51/21 03-0
03 51/21 03-1 57
  4 Görlitz Postplatz 18
02826 Görlitz
0 35 81/4 62-30
0 35 81/4 62-4 17
  5 Leipzig Alfred-Kästner-Straße 47
04275 Leipzig
03 41/3060-0
03 41/3060-490
  6 Plauen Amtsberg 10
08523 Plauen
0 37 41/1 25-0
0 37 41/1 25-105
  7 Stollberg An der Stalburg 6–7
09366 Stollberg
03 72 96/95-0
03 72 96/95-2 42
  8 Torgau Am Fort Zinna 7
04860 Torgau
0 34 21/7 45-0
0 34 21/7 45-2 41
  9 Waldheim
mit sozialtherapeutischer Abteilung
Dresdener Straße 1a
04736 Waldheim
03 43 27/99-0
03 43 27/99-2 99
10 Zeithain
mit sozialtherapeutischer Abteilung
Glaubitzer Straße
01619 Zeithain
0 35 25/7 67-0
0 35 25/7 67-257
11 Zwickau Schillerstraße 2
08056 Zwickau
03 75/27 23-0
03 75/27 23-1 35
12 Justizvollzugs-
krankenhaus Leipzig
Chemnitzer Straße 68
04289 Leipzig
03 41/86 67-0
03 41/86 67-2 03
13 Jugendarrestanstalt
Zeithain
Glaubitzer Straße
01619 Zeithain
0 35 25/7 67-0
0 35 25/7 67-2 57
14 Jugendarrestanstalt
Stollberg
An der Stalburg 6–7
09366 Stollberg
03 72 96/95-0
03 72 96/95-2 42
15 Jugendarrestanstalt
Dresden
Hammerweg 30
01127 Dresden
03 51/21 03-0
03 51/21 03-1 57

Anlage 2
(zu Ziffer I Nr. 3)

Anlage 2
Nummer JVA Zuständigkeit
Lfd. Nr. Justizvollzugsanstalt Zuständigkeit für Untersuchungs- und Strafhaft
  1 Bautzen
geschlossener und
offener Vollzug
Männer
    a) Untersuchungshaft (Erwachsene) für den Landgerichtsbezirk Bautzen
    b) Freiheitsstrafen für die Landgerichtsbezirke Bautzen und Görlitz
    c) Freiheitsstrafen von mehr als 18 Monaten für die Amtsgerichtsbezirke Dresden und Pirna (Landgerichtsbezirk Dresden)
  2 Chemnitz
geschlossener und
offener Vollzug
Männer
    a) Untersuchungshaft (Jugendliche und Heranwachsende) für den Landgerichtsbezirk Chemnitz und den Amtsgerichtsbezirk Döbeln (Landgerichtsbezirk Leipzig)
    b) Untersuchungshaft (Erwachsene) für den Landgerichtsbezirk Chemnitz
    c) Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten an Verurteilten, die sich nicht auf freiem Fuß befinden oder der Ladung zum Strafantritt in die Justizvollzugsanstalt Chemnitz, Reichenhainer Straße, nicht gefolgt sind, für die Amtsgerichtsbezirke Eilenburg, Grimma, Leipzig, Oschatz und Torgau (Landgerichtsbezirk Leipzig), soweit die weiteren Voraussetzungen in Ziffer III Nr. 1 Buchst. g gegeben sind
    d) Freiheitsstrafen bis zu 12 Monaten für den Landgerichtsbezirk Chemnitz
    e) Freiheitsstrafen von mehr als 12 bis zu 18 Monaten für die Amtsgerichtsbezirke Annaberg, Chemnitz, Hohenstein-Ernstthal, Marienberg und Stollberg (Landgerichtsbezirk Chemnitz)
    f) Jugendstrafe für den Landgerichtsbezirk Chemnitz
  3 Dresden
geschlossener Vollzug
Frauen
    a) Ab dem 20. November 2000 Untersuchungshaft (Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene) für die Landgerichtsbezirke Bautzen, Dresden und Görlitz
    b) Ab dem 20. November 2000 Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren für die Landgerichtsbezirke Bautzen, Dresden und Görlitz
  geschlossener und
offener Vollzug
Männer
    a) Untersuchungshaft (Jugendliche und Heranwachsende) für die Amtsgerichtsbezirke Hoyerswerda, Kamenz (Landgerichtsbezirk Bautzen) und den Landgerichtsbezirk Dresden
    b) Untersuchungshaft (Erwachsene) für den Landgerichtsbezirk Dresden
    c) Freiheitsstrafen bis zu 18 Monaten für die Amtsgerichtsbezirke Dresden und Pirna (Landgerichtsbezirk Dresden)
    d) Jugendstrafen bis zu 18 Monaten für den Landgerichtsbezirk Dresden, mit Ausnahme des Amtsgerichtsbezirkes Riesa, soweit die Voraussetzungen in Ziffer V Nr. 1 Buchst. c nicht gegeben sind
    e) Jugendarrest an männlichen Arrestanten aus den Landgerichtsbezirken Bautzen, Dresden, mit Ausnahme des Amtsgerichtsbezirkes Riesa, und Görlitz
  4 Görlitz
geschlossener Vollzug
Männer
    a) Untersuchungshaft (Jugendliche und Heranwachsende) für den Amtsgerichtsbezirk Bautzen (Landgerichtsbezirk Bautzen) und den Landgerichtsbezirk Görlitz
    b) Untersuchungshaft (Erwachsene) für den Landgerichtsbezirk Görlitz
  5 Leipzig
geschlossener Vollzug

Männer
  a) Untersuchungshaft (Jugendliche und Heranwachsende) für den Landgerichtsbezirk Leipzig mit Ausnahme des Amtsgerichtsbezirkes Döbeln
    b) Untersuchungshaft (Erwachsene) für den Landgerichtsbezirk Leipzig
    c) Freiheitsstrafen bis zu 12 Monaten an Verurteilten, die sich nicht auf freiem Fuß befinden oder der Ladung zum Strafantritt in die Justizvollzugsanstalt Chemnitz, Reichenhainer Straße, nicht gefolgt sind, für den Amtsgerichtsbezirk Leipzig (Landgerichtsbezirk Leipzig), soweit die weiteren Voraussetzungen in Ziffer III Nr. 1 Buchst. g nicht gegeben sind
  6 Plauen
geschlossener und
offener Vollzug
Männer
    a) Untersuchungshaft (Jugendliche und Heranwachsende) für den Amtsgerichtsbezirk Plauen (Landgerichtsbezirk Zwickau)
    b) Untersuchungshaft (Erwachsene) für den Amtsgerichtsbezirk Plauen (Landgerichtsbezirk Zwickau)
    c) Freiheitsstrafen bis zu 18 Monaten für den Landgerichtsbezirk Zwickau
  7 Stollberg
geschlossener und
offener Vollzug
Frauen
    a) Bis zum 19. November 2000 Untersuchungshaft (Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene) für alle Landgerichtsbezirke des Freistaates Sachsen
    b) Untersuchungshaft (Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene) für die Landgerichtsbezirke Chemnitz, Leipzig und Zwickau
    c) Bis zum 19. November 2000 Freiheitsstrafe für alle Landgerichtsbezirke des Freistaates Sachsen
    d) Freiheitsstrafe für die Landgerichtsbezirke Chemnitz, Leipzig und Zwickau
    e) Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren für die Landgerichtsbezirke Bautzen, Dresden und Görlitz
    f) Jugendstrafe (Jugendliche und Heranwachsende) für alle Landgerichtsbezirke des Freistaates Sachsen
    g) Jugendarrest für alle Landgerichtsbezirke des Freistaates Sachsen
    h) Sicherungsverwahrung für alle Landgerichtsbezirke des Freistaates Sachsen
  8 Torgau
geschlossener und
offener Vollzug
Männer
    a) Freiheitsstrafen für den Amtsgerichtsbezirk Riesa (Landgerichtsbezirk Dresden)
    b) Freiheitsstrafen für die Amtsgerichtsbezirke Eilenburg, Grimma, Oschatz und Torgau (Landgerichtsbezirk Leipzig), soweit die Voraussetzungen in Ziffer III Nr. 1 Buchst. g nicht gegeben sind
    c) Freiheitsstrafe für den Amtsgerichtsbezirk Leipzig (Landgerichtsbezirk Leipzig) ab 12 Monate
    d) Freiheitsstrafen von mehr als 4 Jahren für den Amtsgerichtsbezirk Borna (Landgerichtsbezirk Leipzig)
    e) Sicherungsverwahrung für alle Landgerichtsbezirke des Freistaates Sachsen
  9 Waldheim mit sozialtherapeutischer Abteilung
geschlossener und
offener Vollzug

Männer
    a) Freiheitsstrafen für die Amtsgerichtsbezirke Dippoldiswalde, Meißen (Landgerichtsbezirk Dresden) und Döbeln (Landgerichtsbezirk Leipzig)
    b) Freiheitsstrafen von mehr als 12 Monaten für die Amtsgerichtsbezirke Freiberg und Hainichen (Landgerichtsbezirk Chemnitz)
    c) Freiheitsstrafen von mehr als 18 Monaten für den Landgerichtsbezirk Chemnitz und den Landgerichtsbezirk Zwickau
    d) Sozialtherapeutische Abteilung für erwachsene Verurteilte
10 Zeithain mit sozialtherapeutischer Abteilung
Jugendstrafanstalt
geschlossener und
offener Vollzug
Männer
    a) Jugendstrafen (Jugendliche und Heranwachsende) für die Landgerichtsbezirke Bautzen, Görlitz und Leipzig und den Amtsgerichtsbezirk Riesa
    b) Jugendstrafen von mehr als 18 Monaten für den Landgerichtsbezirk Dresden
    c) Jugendstrafen für alle Landgerichtsbezirke des Freistaates Sachsen mit Ausnahme des Landgerichtsbezirkes Chemnitz soweit die Voraussetzungen in Ziffer V Nr. 1 Buchst. c gegeben sind
    d) Freiheitsstrafen an Erwachsenen unter 24 Jahren, die sich für den Jugendstrafvollzug eignen
    e) Jugendarrest für die Landgerichtsbezirke Chemnitz, Leipzig, Zwickau und den Amtsgerichtsbezirk Riesa
    f) Sozialtherapeutische Abteilung für zu Jugendstrafe Verurteilte
11 Zwickau
geschlossener Vollzug
Männer
    a) Untersuchungshaft (Jugendliche und Heranwachsende) für den Landgerichtsbezirk Zwickau mit Ausnahme des Amtsgerichtsbezirkes Plauen
    b) Untersuchungshaft (Erwachsene) für den Landgerichtsbezirk Zwickau mit Ausnahme des Amtsgerichtsbezirkes Plauen
    c) Jugendstrafen (Jugendliche und Heranwachsende) für den Landgerichtsbezirk Zwickau, soweit die weiteren Voraussetzungen in Ziffer V Nr. 1 Buchst. c nicht gegeben sind
12 Justizvollzugskrankenhaus
Leipzig

geschlossener Vollzug
Männer und Frauen
    Untersuchungs- und Strafhaft für kranke Gefangene, sofern und solange sie einer Krankenhausbehandlung bedürfen

Anlage 3
(zu Ziffer II Nr. 1 Buchst. a,
Ziffer VII Nr. 4)

Anlage 3
Untersuchungshaft und Zivilhaft
Untersuchungshaft und Zivilhaft
Lfd. Nr. Landgerichtsbezirk Männer Frauen
Amtsgerichtsbezirk Jugendliche und
Heranwachsende
Erwachsene Jugendliche und Heranwachsende, Erwachsene
1 2 3 4 5
1 Bautzen      
  Bautzen Görlitz Bautzen Dresden1
  Hoyerswerda Dresden Bautzen Dresden1
  Kamenz Dresden Bautzen Dresden1
2 Chemnitz      
  Annaberg Chemnitz Chemnitz Stollberg
  Chemnitz Chemnitz Chemnitz Stollberg
  Freiberg Chemnitz Chemnitz Stollberg
  Hainichen Chemnitz Chemnitz Stollberg
  Hohenstein-Ernstthal Chemnitz Chemnitz Stollberg
  Marienberg Chemnitz Chemnitz Stollberg
  Stollberg Chemnitz Chemnitz Stollberg
3 Dresden      
  Dippoldiswalde Dresden Dresden Dresden1
  Dresden Dresden Dresden Dresden1
  Meißen Dresden Dresden Dresden1
  Pirna Dresden Dresden Dresden1
  Riesa Dresden Dresden Dresden1
4 Görlitz      
  Görlitz Görlitz Görlitz Dresden1
  Löbau Görlitz Görlitz Dresden1
  Weißwasser Görlitz Görlitz Dresden1
  Zittau Görlitz Görlitz Dresden1
5 Leipzig      
  Borna Leipzig Leipzig Stollberg
  Döbeln Chemnitz Leipzig Stollberg
  Eilenburg Leipzig Leipzig Stollberg
  Grimma Leipzig Leipzig Stollberg
  Leipzig Leipzig Leipzig Stollberg
  Oschatz Leipzig Leipzig Stollberg
  Torgau Leipzig Leipzig Stollberg
6 Zwickau      
  Aue Zwickau Zwickau Stollberg
  Auerbach Zwickau Zwickau Stollberg
  Plauen Plauen Plauen Stollberg
  Zwickau Zwickau Zwickau Stollberg

____________
1    bis zum 19. November 2000 weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Stollberg

Anlage 4
(zu Ziffer III Nr. 1 Buchst. a, c und e,
Ziffer V Nr. 1 Buchst. b)

Anlage 4
Freiheitsstrafen Männer
Freiheitsstrafen Männer
Lfd. Nr. Landgerichtsbezirk
Amtsgerichtsbezirk
bis 12 Monate
einschließlich
mehr als 12 Monate bis 18 Monate einschließlich mehr als
18 Monate
1 2 3 4 5
1 Bautzen1,4      
  Bautzen Bautzen Bautzen Bautzen
  Hoyerswerda Bautzen Bautzen Bautzen
  Kamenz Bautzen Bautzen Bautzen
2 Chemnitz1,4      
  Annaberg Chemnitz Chemnitz Waldheim
  Chemnitz Chemnitz Chemnitz Waldheim
  Freiberg Chemnitz Waldheim Waldheim
  Hainichen Chemnitz Waldheim Waldheim
  Hohenstein-Ernstthal Chemnitz Chemnitz Waldheim
  Marienberg Chemnitz Chemnitz Waldheim
  Stollberg Chemnitz Chemnitz Waldheim
3 Dresden1,4      
  Dippoldiswalde Waldheim Waldheim Waldheim
  Dresden Dresden Dresden Bautzen
  Meißen Waldheim Waldheim Waldheim
  Pirna Dresden Dresden Bautzen
  Riesa Torgau Torgau Torgau
4 Görlitz1,4      
  Görlitz Bautzen Bautzen Bautzen
  Löbau Bautzen Bautzen Bautzen
  Weißwasser Bautzen Bautzen Bautzen
  Zittau Bautzen Bautzen Bautzen
5 Leipzig1,4      
  Borna3 Hohenleuben Hohenleuben Hohenleuben
  Döbeln Waldheim Waldheim Waldheim
  Eilenburg2 Torgau Torgau Torgau
  Grimma2 Torgau Torgau Torgau
  Leipzig2 Leipzig Torgau Torgau
  Oschatz2 Torgau Torgau Torgau
  Torgau2 Torgau Torgau Torgau
6 Zwickau1,4      
  Aue Plauen Plauen Waldheim
  Auerbach Plauen Plauen Waldheim
  Plauen Plauen Plauen Waldheim
  Zwickau Plauen Plauen Waldheim

____________
1    siehe dazu Ziffer III Nr. 1 Buchst. e
2    siehe dazu Ziffer III Nr. 1 Buchst. g
3    siehe dazu Ziffer III Nr. 1 Buchst. h
4    siehe dazu Ziffer IV Nr. 1 und 2

Anlage 5
(zu Ziffer III Nr. 1 Buchst. a
und c, Ziffer V Nr. 1 Buchst. b)

Anlage 5
Freiheitsstrafen Frauen
Freiheitsstrafen Frauen
Lfd. Nr. Landgerichtsbezirk  
1 2 3
1 Bautzen1,2 Dresden
2 Chemnitz Stollberg
3 Dresden1,2 Dresden
4 Görlitz1,2 Dresden
5 Leipzig Stollberg
6 Zwickau Stollberg

____________
1    siehe dazu Ziffer III Nr. 1 Buchst. f
2    bis zum 19. November 2000 weiterhin die Justizvollzugsanstalt Stollberg

Anlage 6
(zu Ziffer III Nr. 1 Buchst. e,
Ziffer V Nr. 1 Buchst. c)

Anlage 6
Offener Vollzug
Offener Vollzug
Lfd. Nr. Landgerichtsbezirk Männer Frauen
Amtsgerichtsbezirk Freiheitsstrafe Jugendstrafe  
1 2 3 4 5
1 Bautzen Bautzen Bautzen Stollberg
2 Chemnitz Chemnitz Chemnitz Stollberg
3 Dresden Dresden Zeithain Stollberg
4 Görlitz Bautzen Bautzen Stollberg
5 Leipzig
Borna
Döbeln
Eilenburg
Grimma
Leipzig
Oschatz
Torgau

Waldheim
Waldheim
Torgau
Waldheim
Torgau
Torgau
Torgau

Waldheim
Waldheim
Torgau
Waldheim
Torgau
Torgau
Torgau

Stollberg
Stollberg
Stollberg
Stollberg
Stollberg
Stollberg
Stollberg
6 Zwickau
Aue
Auerbach
Plauen
Zwickau

Plauen
Plauen
Plauen
Plauen

Plauen
Plauen
Plauen
Plauen

Stollberg
Stollberg
Stollberg
Stollberg

Anlage 7
(zu Ziffer IV Nr. 1 Buchst. a)

Anlage 7
Ersatzfreiheitsstrafe
Ersatzfreiheitsstrafe
Lfd. Nr. Landgerichtsbezirk
Amtsgerichtsbezirk
Männer Frauen
1 2 3 4
1 Bautzen Bautzen Dresden
2 Chemnitz Chemnitz Stollberg
3 Dresden Dresden Dresden
4 Görlitz Görlitz Dresden
5 Leipzig
Borna
Döbeln
Eilenburg
Grimma
Leipzig
Oschatz
Torgau

Waldheim
Waldheim
Torgau
Leipzig
Leipzig
Torgau
Torgau

Stollberg
Stollberg
Stollberg
Stollberg
Stollberg
Stollberg
Stollberg
6 Zwickau
Aue
Auerbach
Plauen
Zwickau

Zwickau
Zwickau
Plauen
Zwickau

Stollberg
Stollberg
Stollberg
Stollberg

Anlage 8
(zu Ziffer V Nr. 1 Buchst. a)

Anlage 8
Jugendstrafe
Jugendstrafe
Lfd. Nr. Landgerichtsbezirk Männer Frauen
1 2 3 4
1 Bautzen1 Zeithain Stollberg
2 Chemnitz1 Chemnitz Stollberg
3 Dresden1,2 Zeithain Stollberg
4 Görlitz1 Zeithain Stollberg
5 Leipzig1 Zeithain Stollberg
6 Zwickau1 Zwickau Stollberg

____________
1    siehe dazu Ziffer V Nr. 1 Buchst. c
2    siehe dazu Ziffer V Nr. 1 Buchst. d

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 44, S. 858

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Mai 2004

    Fassung gültig bis: 1. Juli 2005