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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit

Vollzitat: Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 14. März 2001 (SächsABl. S. 464), die zuletzt durch die Richtlinie vom 13. September 2005 (SächsABl. S. 940) geändert worden ist, ergänzt durch die Richtlinie vom 3. Mai 2005 (SächsABl. S. 427), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 852)

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Eine darüber hinaus gehende Förderung im Rahmen dieser Richtlinien als „De-minimis“-Beihilfe (Verordnung [EG] Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 10 vom 13. Januar 2001) bleibt davon unberührt.
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Die EU-Kommission hält die „Einrichtung von nationalen Kooperationsbüros“ für Betriebsbeihilfen. Eine Förderung von Betriebsbeihilfen im Rahmen dieser Richtlinien als „De-minimis“-Beihilfe (Verordnung [EG] Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 10 vom 13. Januar 2001) bleibt unberührt. Verbotene Exportbeihilfen liegen nach Auffassung der EU-Kommission dann vor, wenn geförderte Dienstleistungen die Errichtung oder den Betrieb eines Vertriebsnetzes zum Gegenstand haben.
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Abweichungen ergeben sich aus den Nummern 3.3, 4.3 und 5.3.2 dieser Richtlinien.
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beachte Ergänzungsrichtlinien vom 3. Mai 2005 (SächsABl. S. 427) und Ergänzungsrichtlinie vom 13. September 2005 (SächsABl. S. 940) - hier bereits eingearbeitet