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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung des Rechtsanwaltsgesetzes

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung des Rechtsanwaltsgesetzes vom 22. Dezember 1992 (SächsABl. 1993 S. 58)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Ausführung des Rechtsanwaltsgesetzes

Vom 22. Dezember 1992

Auf der Grundlage des Rechtsanwaltsgesetzes (RAG) vom 13. September 1990 (GBl. DDR I S. 1504), zuletzt geändert durch § 23 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147) wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

Erster Abschnitt
Zulassung des Rechtsanwalts

§ 1
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und Zulassung als Rechtsanwalt bei einem bestimmten Gericht

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und auf gleichzeitige Zulassung als Rechtsanwalt bei einem Gericht (§ 8 Abs. 1, § 21 Abs. 2 RAG) entscheidet das Staatsministerium der Justiz. Es trifft auch die Entscheidungen nach §§ 9, 10, 11 RAG.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und auf gleichzeitige Zulassung bei einem Gericht ist – möglichst mit Schreibmaschine ausgefüllt – in dreifacher Fertigung an das Staatsministerium der Justiz zu richten. Für den Antrag hält das Staatsministerium der Justiz ein Formblatt nebst Hinweisen bereit. Die in dem Formblatt genannten Beilagen sind mit dem Antrag einzureichen.

(3) Das Staatsministerium der Justiz prüft die Angaben des Antragstellers und erholt etwa vorhandene Personalakten bei anderen Justizverwaltungen oder sonstigen Behörden. Falls gegen den Antragsteller Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren anhängig waren oder sind, werden in der Regel auch diese Akten beigezogen und überprüft. Anschließend leitet das Staatsministerium der Justiz das Gesuch mit den dazugehörigen Unterlagen dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zur gutachtlichen Stellungnahme zu (§ 8 Abs. 2, § 22 Abs. 2 RAG).

(4) Das Staatsministerium der Justiz übersendet die Zulassungsurkunde (§ 13 RAG) und das Schreiben über die örtliche Zulassung (§ 22 RAG) dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zur weiteren Veranlassung, insbesondere zur Aushändigung an den Antragsteller. Vor Aushändigung der Zulassungsurkunde hat der Antragsteller den Abschluß der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung (§ 52 RAG) nachzuweisen. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen wird vom Staatsministerium der Justiz unmittelbar unterrichtet.

§ 2
Wechsel der örtlichen Zulassung

(1) Über den Antrag eines Rechtsanwalts auf Zulassung bei einem anderen Gericht (§ 31 b RAG) entscheidet nach vorheriger Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer der Präsident des Oberlandesgerichts.

(2) Der Antrag auf anderweitige Zulassung ist in dreifacher Fertigung an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten. Der Antragsteller muß nachweisen, daß er auf die Rechte aus der bisherigen örtlichen Zulassung verzichtet hat. Ferner muß er erklären, ob Umstände vorliegen, die zu einer Versagung der Zulassung nach § 23 RAG Anlaß geben könnten. Der Antragsteller muß auch angeben, ob gegen ihn ein berufsgerichtliches Verfahren, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt (§ 31 b Abs. 2 RAG).

(3) Für den Antrag ist ein vom Präsidenten des Oberlandesgerichts bereitgehaltenes Formblatt zu verwenden. Dem Antrag eines bisher nicht in Sachsen zugelassenen Rechtsanwalts sind außerdem ein Personalbogen mit Lichtbild (dreifach) sowie eine Erklärung beizufügen, ob der Rechtsanwalt als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gearbeitet hat. Dieser Erklärung sind als Anlagen Angaben über alle geführten Namen, alle Dienst- oder Tätigkeitsbezeichnungen und alle Arbeitgeber oder Beschäftigungsstellen sowie alle Wohnsitze der letzten 10 Jahre und gegebenenfalls die Personenkennziffer unter Verwendung der entsprechenden Formblätter beizufügen.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichts übersendet einen Abdruck seines Bescheids dem Staatsministerium der Justiz, dem Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer und den betroffenen nachgeordneten Gerichten. Soweit es sich um die anderweitige Zulassung eines bisher nicht in Sachsen zugelassenen Rechtsanwalts handelt, sind der Vorlage an das Staatsministerium der Justiz auch die Erklärung zu einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst mit den Anlagen, der Lebenslauf, ein Personalbogen mit Lichtbild und die von dem anderen Land übermittelten Personalakten der Behörde beizufügen, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgesprochen oder diese Akten weitergeführt hat. Letztere verbleiben beim Staatsministerium der Justiz zur Weiterführung.

(5) Liegt ein fakultativer Versagungsgrund gemäß § 23 RAG vor, will der Präsident des Oberlandesgerichts von diesem aber nicht Gebrauch machen, so ist vor der Entscheidung dem Staatsministerium der Justiz zu berichten.

(6) Für den Verzicht auf die bisherige Zulassung gilt für in Sachsen zugelassene Rechtsanwälte § 5 Abs. 1.

§ 3
Gleichzeitige Zulassung bei mehreren Gerichten

(1) Wird die Zulassung bei mehreren Gerichten mit der Erstzulassung oder zusammen mit einem Zulassungswechsel beantragt, so richtet sich das Verfahren nach § 1 oder § 2.

(2) In den übrigen Fällen entscheidet über den Antrag auf weitere Zulassung bei einem anderen Gericht der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer.

(3) Der Antrag auf gleichzeitige Zulassung ist an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten und muß eine Erklärung enthalten, ob Umstände vorliegen, die zu einer Versagung der Zulassung nach § 23 RAG Anlaß geben könnten. Er ist in dreifacher Fertigung bei der Rechtsanwaltskammer Sachsen einzureichen. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer übermittelt den Antrag zweifach mit seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichts. Im übrigen gilt § 2 Abs. 5 entsprechend.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichts übersendet einen Abdruck seines Bescheids dem Staatsministerium der Justiz, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen und den betroffenen nachgeordneten Gerichten.

§ 4
Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

(1) Über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 RAG) entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. Mit dem Widerruf erlischt auch die örtliche Zulassung (§ 31 d Nr. 2 RAG). Ein Abdruck der Widerrufsverfügung ist dem Staatsministerium der Justiz, dem Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer und den betroffenen nachgeordneten Gerichten zu übersenden.

(2) Im übrigen entscheidet über die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft das Staatsministerium der Justiz. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, Umstände, die zu einer solchen Maßnahme führen müssen oder können (§§ 16, 31 e RAG), umgehend dem Staatsministerium der Justiz zur Kenntnis zu bringen. Das Staatsministerium der Justiz trifft auch die Entscheidung nach § 17 RAG. Mit der Rücknahme und dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt auch die örtliche Zulassung (§ 31 d Nr. 2 RAG). Abdrucke der Verfügung werden dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu den dortigen Personalakten und zur Unterrichtung der nachgeordneten Gerichte übersandt. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer wird vom Staatsministerium der Justiz unmittelbar verständigt.

(3) Ist anzunehmen, daß der Generalstaatsanwalt gegen den Rechtsanwalt wegen des Verdachts einer Pflichtverletzung gemäß § 110 RAG ermittelt oder ist ein berufsgerichtliches Verfahren anhängig, werden die Rücknahme- und die Widerrufsverfügung sowie deren Bestandskraft dem Generalstaatsanwalt mitgeteilt.

§ 5
Widerruf der Zulassung bei einem Gericht

(1) Über den Widerruf der Zulassung bei einem Gericht im Falle des Zulassungswechsels (§ 31 b Abs. 4 RAG) entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. Der Verzicht ist ihm gegenüber schriftlich zu erklären. Ein Abdruck der Widerrufsverfügung ist dem Staatsministerium der Justiz, dem Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer und den betroffenen nachgeordneten Gerichten zu übersenden.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet auch über den Widerruf einer Zulassung bei einem Gericht (§ 31 e Abs. 2 Satz 1 RAG). Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 6
Führung der Listen der Rechtsanwälte

(1) Bei jedem Gericht ist eine Liste der bei ihm zugelassenen Rechtsanwälte (§ 31 RAG) zu führen, die alle in § 31 Abs. 3 RAG vorgeschriebenen Angaben enthalten muß.

(2) Die Präsidenten und Direktoren der Gerichte übersenden dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer einen Abdruck der Bescheinigung, die dem Rechtsanwalt nach § 31 Abs. 4 RAG zu erteilen ist. Gleichzeitig teilen sie die Wohn- und Kanzleianschrift und im Falle der Erstzulassung auch das Datum der Aushändigung der Zulassungsurkunde (§ 13 Abs. 2 RAG) mit. Der Präsident des Oberlandesgerichts berichtet hierüber dem Staatsministerium der Justiz.

(3) Der Rechtsanwalt hat die Verlegung seines Wohnsitzes oder seiner Kanzlei unverzüglich dem Gericht, bei dem er zugelassen ist, und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts anzuzeigen (§ 31 Abs. 5 RAG), der dem Staatsministerium der Justiz berichtet.

(4) Den in Absatz 3 genannten Stellen ist auch der Nachweis (amtlich beglaubigte Abschrift der Urkunde) über einen nach der Zulassung erworbenen akademischen Grad vorzulegen. Desgleichen hat der Rechtsanwalt eine Namensänderung unter Vorlage entsprechender Unterlagen anzuzeigen. Auch hierüber ist dem Staatsministerium der Justiz zu berichten.

(5) Für Anwälte aus anderen Staaten, die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Sachsen sind, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.

(6) Ist ein Rechtsanwalt gestorben oder ist die Zulassung bei einem Gericht erloschen oder widerrufen, ist er in der Liste der Rechtsanwälte zu löschen (§ 31 f Abs. 1 RAG).

(7) Die Löschung infolge Ablebens hat der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der verstorbene Rechtsanwalt zugelassen war, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Angabe des Todestages anzuzeigen. War der Rechtsanwalt auch bei einem nachgeordneten Amtsgericht zugelassen, so teilt der Präsident des Landgerichts auch den Zeitpunkt der Löschung in der Liste des Amtsgerichts mit.

(8) Der Präsident des Oberlandesgerichts unterrichtet das Staatsministerium der Justiz unter Angabe des Todestages über den Zeitpunkt der Löschung in den jeweiligen Rechtsanwaltslisten. Ein Abdruck der Anzeige ist dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen zu übersenden.

(9) Bei Rücknahme oder Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder bei einem Widerruf der örtlichen Zulassung gelten die Absätze 7 und 8 entsprechend.

(10) Erlischt die Zulassung bei einem Gericht nach § 31 d Nr. 3 RAG, so ist die Löschung dem Staatsministerium der Justiz, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer vom Präsidenten des zuständigen Landgerichts mitzuteilen.

(11) Ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Ausschließungsurteil nach § 14 RAG erloschen, so übersendet der Generalstaatsanwalt den Präsidenten oder Direktoren der Gerichte, bei denen der Rechtsanwalt zugelassen war, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift der Urteilsformel (§ 183 Abs. 1 RAG) zum Zweck der Löschung in der Liste der Rechtsanwälte (§ 31 f RAG). Für die Anzeige der Löschung gelten die Absätze 7 und 8 entsprechend.

(12) Im übrigen sind Löschungsmitteilungen entbehrlich.

§ 7
Ruhenlassen der anwaltlichen Tätigkeit

Die Erklärung des Ruhenlassens (§ 20 Satz 1 RAG) und der Wiederaufnahme der anwaltlichen Tätigkeit (§ 20 Satz 3 RAG) ist gegenüber dem Staatsministerium der Justiz in vierfacher Fertigung und der Rechtsanwaltskammer Sachsen abzugeben. Mit der Erklärung des Ruhenlassens ist die zeitweilige Wahl in ein öffentliches Amt nachzuweisen. Das Staatsministerium der Justiz verständigt den Präsidenten des Oberlandesgerichts, der die betroffenen nachgeordneten Gerichte unterrichtet.

§ 8
Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei

(1) Über die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei eines verstorbenen Rechtsanwalts (§ 55 Abs. 1 Satz 1 RAG ) sowie über deren Widerruf entscheidet nach vorheriger Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Sachsen der Präsident des Oberlandesgerichts. Der Präsident des Oberlandesgerichts übersendet einen Abdruck seines Bescheids dem Staatsministerium der Justiz, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer und den betroffenen nachgeordneten Gerichten.

(2) Über die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei im Falle des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie über den Widerruf in diesen Fällen der Bestellung (§ 55 Abs. 4 RAG) entscheidet nach vorheriger Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Sachsen das Staatsministerium der Justiz. Abdrucke der Verfügung werden dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu den dortigen Personalakten und zur Unterrichtung der nachgeordneten Gerichte übersandt. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer wird vom Staatsministerium der Justiz unmittelbar verständigt.

§ 9
Bestellung eines Vertreters

(1) Über ein Gesuch um Bestellung eines Vertreters (§ 53, § 161 Abs. 1 RAG) sowie über deren Widerruf und die Zulässigkeit der Ablehnung aus wichtigem Grund (§ 53 Abs. 5 Satz 4 RAG) entscheidet nach vorheriger Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer der Präsident des Oberlandesgerichts. Das Gesuch um Bestellung und die Mitteilung über die Ablehnung der Bestellung aus wichtigem Grund sind unmittelbar bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen.

(2) Über ein Gesuch um Bestellung eines Vertreters nach § 18 Abs. 7 RAG sowie über deren Widerruf entscheidet nach vorheriger Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer das Staatsministerium der Justiz. Das Gesuch ist unmittelbar bei dem Staatsministerium der Justiz einzureichen.

§ 10
Erlaubnis zur Weiterführung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“

(1) Über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 19 Abs. 2 Satz 1 RAG sowie über deren Widerruf (§ 19 Abs. 3 Satz 1 RAG) entscheidet nach vorheriger Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer das Staatsministerium der Justiz. Der Antrag soll bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eingereicht werden. Dieser leitet den Antrag mit einer Stellungnahme dem Staatsministerium der Justiz zu.

(2) Abdrucke der Verfügung werden dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu den dortigen Personalakten und zur Unterrichtung der nachgeordneten Gerichte übersandt. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer wird vom Staatsministerium der Justiz unmittelbar verständigt.

§ 11
Befreiung von der Residenzpflicht

(1) Über Anträge auf Befreiung von der Residenzpflicht nach § 30 RAG sowie über deren Widerruf entscheidet nach vorheriger Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer der Präsident des Oberlandesgerichts. Die Anträge sind unmittelbar bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen.

(2) Dem Staatsministerium der Justiz, dem Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer und den betroffenen nachgeordneten Gerichten ist ein Abdruck des Bescheides zu übersenden.

(3) Über Anträge auf Befreiung von der Residenzpflicht nach § 30 a RAG sowie über deren Widerruf entscheidet nach vorheriger Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer das Staatsministerium der Justiz. Die Anträge sind unmittelbar bei dem Staatsministerium der Justiz einzureichen.

(4) Abdrucke der Verfügung werden dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu den dortigen Personalakten und zur Unterrichtung der nachfolgenden Gerichte übersandt. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer wird vom Staatsministerium der Justiz unmittelbar verständigt.

§ 12
Erlaubnis zur Einrichtung einer Zweigstelle oder zum Abhalten von Sprechtagen

(1) Über Anträge auf Einrichtung von Zweigstellen oder zum Abhalten von Sprechtagen nach § 29 Abs. 1 RAG und über deren Widerruf entscheidet nach vorheriger Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer der Präsident des Oberlandesgerichts. Die Anträge sind unmittelbar bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen. Stellt der Präsident des Oberlandesgerichts fest, daß die Einrichtung einer Zweigstelle oder das Abhalten von Sprechtagen nach den örtlichen Verhältnissen im Interesse einer geordneten Rechtspflege dringend geboten erscheint, so ist vor der Entscheidung dem Staatsministerium der Justiz zu berichten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ersuchen anderer Landesjustizverwaltungen um Stellungnahme im Zusammenhang mit der Erteilung der Erlaubnis zur Einrichtung von Zweigstellen und Abhaltung auswärtiger Sprechtage für Rechtsanwälte, die im Geschäftsbereich einer anderen Landesjustizverwaltung zugelassen sind und in Sachsen eine Zweigstelle einrichten oder Sprechtage abhalten wollen.

(3) Dem Staatsministerium der Justiz, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer und den betroffenen nachgeordneten Gerichten ist ein Abdruck des Bescheides oder der Stellungnahme zu übersenden.

§ 13
Anwälte aus anderen Staaten

(1) Über Anträge auf Aufnahme von Anwälten aus anderen Staaten in die Rechtsanwaltskammer entscheidet das Staatsministerium der Justiz (§ 8 Abs. 1, § 187 RAG). Es trifft auch die Entscheidungen nach §§ 9, 10, 11 RAG.

(2) Der Antrag ist in dreifacher Fertigung an das Staatsministerium der Justiz zu richten.

(3) Das Staatsministerium der Justiz prüft die Angaben des Antragstellers und zieht vorhandene Personalakten anderer Behörden bei. Falls gegen den Bewerber Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren anhängig waren oder sind, werden in der Regel auch diese Akten beigezogen und überprüft. Nach Überprüfung leitet das Staatsministerium der Justiz das Gesuch mit den dazugehörigen Unterlagen dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen zur gutachtlichen Stellungnahme zu (§ 8 Abs. 2, § 187 RAG).

(4) Die Verfügung über die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird dem Antragsteller vom Staatsministerium der Justiz zugestellt. Abdrucke der Verfügung werden dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu den dortigen Personalakten und zur Unterrichtung der nachgeordneten Gerichte übersandt. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer wird vom Staatsministerium der Justiz unmittelbar verständigt.

(5) Über die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gemäß §§ 16 bis 18 und § 187 Abs. 2 Satz 1 RAG entscheidet das Staatsministerium der Justiz. Absatz 4 und § 4 Abs. 2 gelten entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Personalakten

§ 14
Inhalt der Personalakten

Über jeden Rechtsanwalt sind Personalakten zu führen. Zu den Personalakten gehören alle den Rechtsanwalt betreffenden Vorgänge, die in einem Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Zulassung als Rechtsanwalt bei einem Gericht stehen.

§ 15
Führung der Personalakten

(1) Das Staatsministerium der Justiz, der Präsident des Oberlandesgerichts und die Rechtsanwaltskammer Sachsen führen über die in Sachsen zugelassenen Rechtsanwälte Personalakten. Amtlich festgestellte Vordrucke sind zu verwenden. Den Präsidenten der Landgerichte sowie den Präsidenten und Direktoren der Amtsgerichte bleibt es unbenommen, Vorgänge über die an dem jeweiligen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte in Einzelakten oder in Sammelakten zu verwahren (zum Beispiel Nachweis über die Aushändigung der Zulassungsurkunde und des Zulassungsschreibens, Vereidigungsniederschrift, Anzeigen nach § 31 Abs. 5 RAG).

(2) Personalakten sind wegen ihres vertraulichen Charakters vor unbefugter Einsicht durch Dritte zu schützen. Sie dürfen nur den mit der Bearbeitung von Personalsachen von Rechtsanwälten betrauten Bediensteten zugänglich sein.

(3) Erstes Aktenstück der Personalakten ist der Personalbogen, der bei entsprechendem Anlaß laufend zu berichtigen ist. Nach diesem sind die einzelnen Aktenstücke, soweit sie nicht in Unterhefte aufzunehmen sind, in zeitlicher Reihenfolge einzuordnen. Sämtliche Schriftstücke mit Ausnahme des Personalbogens sind in der rechten oberen Ecke mit einer fortlaufenden Blattzahl zu versehen.

(4) Folgende Vorgänge sind in Unterhefte I bis III aufzunehmen:

1.
Rücknahme- und Widerrufsverfahren einschließlich diesbezüglicher Gerichtsverfahren;
2.
straf- und diesbezügliche berufsgerichtliche Verfahren;
3.
sonstige berufsrechtliche Maßnahmen einschließlich diesbezüglicher berufsgerichtlicher Verfahren.

Die Unterhefte sind erst anzulegen, wenn ein entsprechender Vorgang anfällt. Auf dem Aktenumschlag sind angelegte Unterhefte zu verzeichnen.

(5) Ärztliche Gutachten und psychologische Sondergutachten sind in einem verschlossenen Umschlag zur Hauptakte oder – wenn sie von dem Einzelvorgang nicht getrennt werden können – zu dem entsprechenden Unterheft zu nehmen. Eine Öffnung des Umschlags ist unter Angabe des Datums und der Person des Einsichtnehmenden auf dem Umschlag zu vermerken. Ärztliche Zeugnisse nach Vordruck können unverschlossen aufgenommen werden, wenn sie keine besonderen Bemerkungen enthalten.

(6) Erklärungen der Rechtsanwälte und sonstige Schriftstücke, die Überprüfungen früherer politischer Tätigkeiten in der ehemaligen DDR und/oder Tätigkeiten für MfS/AfNS betreffen, sind weder in die Hauptakte noch in ein Unterheft aufzunehmen. Sie sind in alphabetischer Reihenfolge zu einer Sammlung für alle Rechtsanwälte zu nehmen, die beim Staatsministerium der Justiz aufzubewahren ist. Die Bestimmungen über die Einsicht in die Personalakten (§ 17) gelten entsprechend.

§ 16
Tilgungen von Eintragungen

Eintragungen in die Personalakten sind nach Maßgabe des § 185 RAG zu tilgen.

§ 17
Einsicht in die Personalakten

(1) Der Rechtsanwalt hat das Recht, die über ihn geführten Personalakten einzusehen (§ 58 Abs. 1 RAG). Dieses Recht steht auch einem früheren Rechtsanwalt zu. Die Personalakten können jederzeit bei der Behörde eingesehen werden, welche die Personalakten führt oder verwahrt; ausnahmsweise kann die Einsichtnahme auch bei einer sonst zu bestimmenden Behörde gestattet werden. Die Akteneinsicht darf nicht aktenkundig gemacht werden.

(2) Bei der Einsichtnahme ist ein Bediensteter der Behörde anwesend, bei der die Personalakten eingesehen werden. Der Rechtsanwalt oder der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt darf bei der Einsichtnahme eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten, Abschriften oder Ablichtungen einzelner Schriftstücke fertigen (§ 58 Abs. 3 RAG).

(3) Für die Gewährung der Einsicht in die Personalakten sind weder Gebühren noch Auslagen (zum Beispiel Versendungskosten)zu erheben.

§ 18
Abgabe von Personalakten an andere Behörden zur Einsichtnahme oder Verbleib

(1) Wegen der vertraulichen Natur der Personalakten unterliegt ihre Abgabe an andere Behörden zur Einsichtnahme Beschränkungen. Die um Personalakten ersuchte Behörde muß stets im Einzelfall prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Einschränkungen sie zur Abgabe verpflichtet oder berechtigt ist. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.
Soweit eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe von Akten besteht, bleibt diese auch bei Personalakten unberührt;
2.
keine Bedenken bestehen bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses gegen die Abgabe von Akten an Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz;
3.
dagegen sind Personalakten einer Behörde außerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz grundsätzlich nur zugänglich zu machen, wenn der Rechtsanwalt der Überlassung zugestimmt hat.

(2) Die Abgabe der Personalakten an andere Behörden zum endgültigen Verbleib richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

1.
Bei Übernahme eines Rechtsanwalts in den öffentlichen Dienst kommt eine Abgabe der Rechtsanwaltspersonalakten an den Dienstherrn nicht in Betracht, selbst wenn der Rechtsanwalt von einer sächsischen Behörde übernommen wurde;
2.
falls der Rechtsanwalt anderweitig zugelassen wurde, können die Personalakten der nunmehr zuständigen Behörde zur Weiterführung überlassen werden, soweit diese daran interessiert ist.

§ 19
Führung von Personalakten über Anwälte aus anderen Staaten

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend auch für die Führung von Personalakten über Anwälte aus anderen Staaten.

Dritter Abschnitt
Berufsgerichtsbarkeit

§ 20
Berufsgericht für Rechtsanwälte

(1) Das am Sitz der Rechtsanwaltskammer Sachsen errichtete Berufsgericht führt die Bezeichnung „Berufsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Sachsen“.

(2) Die Zahl der Kammern bei dem Berufsgericht wird auf zwei festgesetzt (§ 90 Abs. 2 Satz 2 RAG).

(3) Das allgemeine Dienstalter der Mitglieder des Berufsgerichts richtet sich nach dem Tag ihrer erstmaligen Ernennung zu Mitgliedern dieses Gerichts.

§ 21
Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen

(1) Der bei dem Oberlandesgericht errichtete Berufsgerichtshof führt die Bezeichnung „Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen des Freistaates Sachsen“.

(2) Die Zahl der Senate bei dem Berufsgerichtshof wird auf zwei festgesetzt.

(3) Das allgemeine Dienstalter der Mitglieder des Berufsgerichtshofs richtet sich nach dem Tag ihrer erstmaligen Bestellung oder Ernennung zu Mitgliedern dieses Gerichts.

(4) Die erforderlichen Bürokräfte und Räume für die Geschäftsstelle des Berufsgerichtshofs sowie die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellt der Präsident des Oberlandesgerichts zur Verfügung. Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle führt der Präsident des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen. Für die Geschäftsstelle des Berufsgerichtshofs gilt § 95 Abs. 1 bis 3 RAG entsprechend.

§ 22
Berufsgerichtliches Verfahren

(1) Der Generalstaatsanwalt teilt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer und dem Staatsministerium der Justiz mit:

1.
die Anschuldigungsschrift und den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots;
2.
den Beschluß über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots und hierzu ergehende weitere Entscheidungen in beglaubigter Abschrift,
3.
die die Instanz oder das Verfahren abschließenden Entscheidungen. Bei der Mitteilung einer mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidung ist zugleich anzugeben, ob und gegebenenfalls seit wann diese rechtskräftig oder mit dem zulässigen Rechtsmittel angefochten ist.

(2) Dem Generalstaatsanwalt obliegt auch die Mitteilungspflicht nach § 160 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 2 RAG. Diese Mitteilungen erhält außer den in Absatz 1 genannten Stellen auch der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt zugelassen ist.

Vierter Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 23
Sonstige Mitteilungs- und Berichtspflichten

(1) Die sonstigen Mitteilungs- und Berichtspflichten (zum Beispiel Mitteilungen nach MiStra, Berichtspflichten in Strafsachen oder Mitteilungen von Klagen, Vollstreckungsmaßnahmen und anderen) gegen einen Rechtsanwalt bleiben unberührt.

(2) Die Präsidenten der Landgerichte legen von den ihnen zugehenden Mitteilungen unverzüglich einen Abdruck oder eine Ablichtung dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts vor. Dies gilt auch für Mitteilungen über Anwälte aus anderen Staaten, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.

§ 24
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Dresden, den 22. Dezember 1992

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1993 Nr. 4, S. 58

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1993

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002