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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Förderung von Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung zur Hebung der Verkehrssicherheit

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Förderung von Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung zur Hebung der Verkehrssicherheit vom 12. Juli 2001 (SächsABl. S. 843), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 758)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Förderung von Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung zur Hebung der Verkehrssicherheit
(FördRLVEA)

Vom 12. Juli 2001

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung (SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S309), Zuwendungen für Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung zur Hebung der Verkehrsicherheit. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung; Förderobjekte
2.1
Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung
  • im vorschulischen Bereich,
  • im schulischen Bereich (Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, Berufsbildende Schulen und Förderschulen),
  • in der Erwachsenenaufklärung,
  • Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, ausgenommen Fortbildungs-Veranstaltungen für Lehrer, die vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus durchgeführt werden.
2.2
Einrichtungen
2.2.1
stationäre Jugendverkehrsschulen gemäß Anlage 1
2.2.2
mobile Jugendverkehrsschulen gemäß Anlage 2
2.2.3
mobile Kindergarten-Verkehrsschulen gemäß Anlage 3.
3
Zuwendungsempfänger/Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind freie Träger und gemeinnützige Verbände, die entsprechend ihrem satzungsmäßigen Zweck Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit nach Nr. 2 dieser Richtlinie durchführen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Aufwendungen für die in Nummer 2.1 aufgeführten Maßnahmen können gefördert werden, wenn ein von Antragsberechtigten aufzustellendes Maßnahmeprogramm vom Sächsischen Staatsministerium des Innern als förderungsfähig anerkannt wurde. Das Maßnahmenprogramm muss eine Beschreibung der einzelnen Projekte, Lehrgänge und Veranstaltungen (Zweck, Art und Zeit der Durchführung) und die Finanzierung enthalten.
4.2
Für die Beschaffung/Einrichtung von Verkehrsschulen nach Nummer 2.2 muss ein sachliches Bedürfnis bestehen. Die Auslastung der stationären Jugendverkehrsschule (Einzugsbereich circa 1 200 zu schulende Kinder, beginnend im zweiten Halbjahr der dritten und abschließend im ersten Halbjahr der vierten Jahrgangsstufe) muss gesichert sein.
Es muss gewährleistet sein, dass die Verkehrsschule in der vorgesehenen Zeit eingerichtet, ordnungsgemäß in Stand gehalten sowie gemeinnützig betrieben wird. Kosten für die Beschaffung/Einrichtung von Verkehrsschulen, die der Träger auch für andere Zwecke nutzen will, können nur anteilmäßig und nur dann berücksichtigt werden, wenn die überwiegende Nutzung (mehr als 50 vom Hundert) dem Förderzweck dient.
4.3
Eine Zuwendung erfolgt grundsätzlich nur, wenn noch nicht mit der Durchführung der Maßnahme begonnen wurde.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt.
5.2
Fördersatz und Festbetrag
5.2.1
Die Zuwendung wird bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Anteilsfinanzierung gewährt. Sie beträgt bis zu 60 vom Hundert, in besonders begründeten Ausnahmefällen 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2.2
Gefördert werden bis zu 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Einrichtungen nach Nummer 2.2, höchstens jedoch für Fördersatz und Festbetrag
Spiegelstrich Einrichtung Betrag in Euro
stationäre Jugendverkehrsschulen 41 000 EUR,
mobile Jugendverkehrsschulen 36 000 EUR,
mobile Kindergarten-Verkehrsschulen 10 000 EUR.
5.3
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, das heißt diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen („zuwendungsfähige Ausgaben“).
5.4
Zuwendungsfähige Ausgaben
Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind zuwendungsfähig, wenn sie im Maßnahmeprogramm nach Nummer 4.1 enthalten und vom Sächsischen Staatsministerium des Innern als förderungsfähig und notwendig anerkannt worden sind. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind die Honorare und Reisekosten für Referenten sowie die Fahrtkosten für die Teilnehmer zuwendungsfähig. Die Berechnung der förderungsfähigen Reisekosten richtet sich nach dem Sächsischen Reisekostengesetz (SächsRKG) vom 17. Januar 1994 in der jeweils geltenden Fassung.
Bei Einrichtungen nach Nummer 2.2 sind die dem Träger entstehenden notwendigen Anschaffungskosten für Verkehrsschulen entsprechend den Anlagen 1 bis 3 zuwendungsfähig. Hierzu gehört bei den Einrichtungen nach Nummer 2.2.1 auch eine Einzäunung mit verschließbaren Ein- und Ausfahrten. An Hochbaumaßnahmen sind nur der Bau von Toilettenräumen und, sofern erforderlich, eines angemessenen Unterrichts- und Geräteraumes sowie der Unterkunftsmöglichkeit für die Polizeiverkehrslehrer, einschließlich eines Platzwartes, förderfähig.
Bei den Einrichtungen der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 sind auch die Aufwendungen für bis zu zwölf Fahrräder (die Fahrräder müssen den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen und Verkehrszeichen und -ständer förderfähig, sofern diese Gegenstände nicht von Dritten zur Verfügung gestellt werden.
5.5
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen der Unterhaltung, Wartung und Instandsetzung sowie Verwaltungskosten (Personal- und Sachkosten, zum Beispiel für Planung und Durchführung des Vorhabens), Finanzierungskosten, Kosten für das Grundstück.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Bewilligung liegen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zugrunde.
Die ANBest-P werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
Der Förderzeitraum ist auf die Dauer eines Haushaltsjahres begrenzt.
7
Verfahren
7.1
Antragsteller haben für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 bis zum 30. November des Vorjahres ein Maßnahmeprogramm mit dem dazugehörigen Abwicklungsplan beim Sächsischen Staatsministerium des Innern einzureichen. Nach Bestätigung dieser sind die Zuwendungsanträge zu stellen.
Zuwendungsanträge für Einrichtungen gemäß Nummer 2.2 sind schriftlich bis zum 28. Februar des laufenden Jahres zu stellen.
Anträge auf Zuwendungen sind auf einem Vordruck nach Muster 1 a zu § 44 SäHO zu stellen und bei Baumaßnahmen durch Vordruck nach Muster 5 § 44 SäHO zu ergänzen.
7.2
Folgende Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen:
Ein Finanzierungsplan, mit Darlegung der Ausgaben sowie der beabsichtigten Finanzierung;
bei Einrichtungen nach Nummer 2.2 eine Stellungnahme der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, dass ein örtlicher Bedarf besteht und das Vorhaben den Mindestanforderungen entspricht;
bei Einrichtungen nach Nummer 2.2, die durch örtliche Verkehrswachten beschafft werden, eine Stellungnahme der Landesverkehrswacht Sachsen e. V.;
bei Baumaßnahmen ein Bauplan, dem eine Baubeschreibung und ein Bauzeitplan anzuschließen ist.
Zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit können weitere Unterlagen angefordert werden.
Der Antrag und die Unterlagen sind in doppelter Fertigung einzureichen.
7.3
Die Anträge auf Förderung sind beim Sächsischen Staatsministerium des Innern, Abteilung 3 – Landespolizeipräsidium –, Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden, einzureichen.
7.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht Abweichungen zugelassen werden.
8
Übergangsbestimmungen
8.1
An Stelle der Angaben „41 000 EUR“, „36 000 EUR“ und „10 000 EUR“ in Nummer 5.2.2 gelten bis zum 31. Dezember 2001 die Beträge 80 000 DM, 70 000 DM und 20 000 DM.
8.2
Für Maßnahmen, deren Förderung im Jahr 2001 erfolgen soll, gilt abweichend von der in Nummer 7.1 festgelegten Verfahrensweise folgende Regelung:
Antragsteller haben für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 bis zum 30. Juli 2001 ein Maßnahmeprogramm mit dem dazugehörigen Abwicklungsplan beim Sächsischen Staatsministerium des Innern einzureichen. Nach Bestätigung dieser sind die Zuwendungsanträge zu stellen.
Zuwendungsanträge für Einrichtungen gemäß Nummer 2.2 sind schriftlich bis zum 31. August 2001 zu stellen.
Anträge auf Zuwendungen sind auf einem Vordruck nach Muster 1 a zu § 44 SäHO zu stellen und bei Baumaßnahmen durch Vordruck nach Muster 5 § 44 SäHO zu ergänzen.
9
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Förderung von Maßnahmen zur Hebung der Verkehrssicherheit vom 3. Juni 1992 (SächsABl. S. 884) und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuwendungen zur Förderung von Jugendverkehrsschulen vom 30. September 1992 (SächsABl. S. 1704), jeweils verlängert durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verlängerung der Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums des Innern aus dem Jahre 1992 vom 1. Dezember 1997 ( SächsABl. S. 1259), außer Kraft.

 

Dresden, den 12. Juli 2001

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hartmut Ulbricht
Staatssekretär

Anlagen

Anlage 1
(zu Nummer 2.2.1 der Förderrichtlinie)

Stationäre Jugend-Verkehrsschule
(Mindestanforderungen)

Eine stationäre Jugendverkehrsschule sollte eine Übungsfläche von rund 2 500 qm umfassen. Sie muss die Grundform eines Rechtecks mit mindestens einer Kreuzung und vier Lichtzeichenanlagen aufweisen, damit zum Einüben von Verhaltensformen der nötige Längenraum zur Verfügung steht und die praktische Verkehrsunterrichtung nach der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Einsatz von Jugendverkehrsschulen in der schulischen Verkehrserziehung, Az.: 6520.14/156/1, (VwV Jugendverkehrsschulen) vom 17. März 1999 durchgeführt werden kann.
Das Übungsgelände ist einwandfrei zu entwässern.
Die normale Fahrbahnbreite für vier Fahrspuren beträgt mindestens 5 m, bei Einbahnstraßen 2,5 m. Kurvenradien müssen mindestens 2,5 m betragen. Daneben sind noch ein bis zwei Fußgängerüberwege von 1,5 m Breite anzulegen. Wo Linksabbiegen geübt werden soll, ist eine Anfahrtsstrecke von mindestens 25 m einzuplanen.
Im Kreuzungsbereich sollen Sichtblenden vorhanden sein, damit die Fahrer zur gewissenhaften Beachtung der Vorfahrtsregelung gezwungen werden.
Die Verkehrszeichen sollen auswechselbar sein. Soweit ihre Ständer in Bodenhülsen stecken, ist darauf zu achten, dass diese nicht über den Boden hinausragen (Unfallgefahr für Fußgänger) und durch Kappen verschlossen werden können.
Das Übungsgelände soll mit einer Einzäunung mit verschließbaren Ein- und Ausfahrten umgeben sein.
In räumlicher Nähe zum Übungsplatz sind Toilettenräume und, sofern erforderlich, ein angemessener Unterrichts- und Geräteraum sowie eine Unterkunftsmöglichkeit für die Polizeiverkehrslehrer und den Platzwart einzurichten.

Anlage 2
(zu Nummer 2.2.2 der Förderrichtlinie)

Mobile Jugend-Verkehrsschule
(Mindestanforderungen)

Eine mobile Jugend-Verkehrsschule besteht aus einem mittelgroßen Lkw mit Sonderaufbau, Verkehrsampeln, geeigneten Fahrbahnmarkierungen, Fahrrädern und Verkehrszeichen.
Die Festlegung für den fahrberechtigten Personenkreis sowie die Festlegungen über den Betrieb, die Unterhaltung und die Kostenregelung für die mobilen Jugendverkehrsschulen erfolgen in den örtlichen Vereinbarungen zwischen den Schulträgern, den Polizeidirektionen und den Eigentümern beziehungsweise Betreibern der Jugendverkehrsschulen.
Die Beschriftung der mobilen Jugendverkehrsschulen erfolgt nach gesonderten Festlegungen des Staatsministeriums des Innern.

Anlage 3
(zu Nummer 2.2.3 der Förderrichtlinie)

Mobile Kindergarten-Verkehrsschule
(Mindestanforderungen)

Eine mobile Kindergarten-Verkehrsschule besteht aus einem Kleintransport-Kfz (Kombi- oder Kastenwagen) sowie insbesondere einem Vorführgerät (Film, Video und anderen), Verkehrsspielgeräten und anderen für diese Altergruppe geeignete Übungsgeräten.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 33, S. 843
    Fsn-Nr.: 5535-V01.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007