1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2004 bis 31.01.2005

Schulordnung Grundschulen

Vollzitat: Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Grundschulen im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Grundschulen – SOGS)

Vom 3. August 2004

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Schulordnung gilt für alle öffentlichen Grundschulen im Freistaat Sachsen. Sie gilt für Grundschulen im deutsch-sorbischen Gebiet, soweit die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichenden Festlegungen enthält.

§ 2
Arbeitsweise der Grundschule

Die Grundschule knüpft an die vorschulischen Erfahrungen der Kinder an. Sie arbeitet leistungs- und kindorientiert und beachtet die Verschiedenartigkeit der Kinder.

Abschnitt 2
Schuleingangsphase und Schulwechsel

§ 3
Anmeldung

(1) Die Schulleiter geben im Oktober eines jeden Jahres Ort und Zeit der Anmeldung sowie den jeweiligen Schulbezirk durch den Schulträger in ortsüblicher Weise bekannt. Soweit der Schulträger mehrere Grundschulen einem gemeinsamen Schulbezirk zugeordnet hat, weist der Schulleiter auf die zugeordneten Schulen hin. Der Schulträger überwacht die Einhaltung der Schulpflicht.

(2) Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, sind durch die Eltern bei einer Grundschule ihres Schulbezirkes anzumelden. Kinder, die das sechste Lebensjahr später vollenden, können angemeldet werden.

(3) Wünschen die Eltern, dass ihr Kind eine Grundschule besucht, die außerhalb des für sie maßgeblichen Schulbezirkes liegt, stellen sie unter Angabe der Gründe spätestens zum 15. Februar des Kalenderjahres einen Antrag auf Aufnahme an der Schule, die das Kind nach ihrem Wunsch besuchen soll. Für noch nicht schulpflichtige Kinder kann der Antrag auch nach diesem Termin gestellt werden. Will der Schulleiter dem Antrag entsprechen, holt er die Zustimmung des Regionalschulamtes ein und teilt den Eltern die Entscheidung mit.

(4) Für Kinder mit Deutsch als Zweitsprache, die einer besonderen Sprachförderung bedürfen, um am Unterricht mit Erfolg teilnehmen zu können, legt das Regionalschulamt die Grundschule fest.

(5) Für den Besuch einer genehmigten Schule in freier Trägerschaft melden die Eltern ihr Kind an einer öffentlichen Grundschule ihres Schulbezirkes zur Schulaufnahmeuntersuchung und Ermittlung der Lernausgangslage an.

(6) Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Folgende Daten werden erhoben:

1.
Name und Vorname der Eltern und des Kindes;
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes;
3.
Geschlecht des Kindes;
4.
Anschrift der Eltern und des Kindes;
5.
Telefonnummer, Notfalladresse;
6.
Staatsangehörigkeit des Kindes;
7.
Religionszugehörigkeit des Kindes;
8.
Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind.

Die Daten nach Nummer 6 und 8 sind nur mit Einwilligung der Eltern gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung, zu erfassen.

§ 4
Aufnahme und Zurückstellung

(1) Kinder sind in die Klassenstufe 1 aufzunehmen. Zur Schulaufnahme wird für jedes Kind die jeweilige Lernausgangslage in den Entwicklungsbereichen der sozial-emotionalen Entwicklung, der lernmethodischen Kompetenzen und der kognitiven Entwicklung, der sprachlich-kommunikativen Entwicklung, der körperlich-motorischen Entwicklung, des alltags- und themenorientierten Wissens sowie der musisch-künstlerischen Entwicklung ermittelt.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter; § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung –  SchIVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(3) Eine Zurückstellung schulpflichtiger Kinder gemäß § 27 Abs. 3 SchulG ist nur einmal möglich. Beispiele für eine ungenügende körperliche und geistige Entwicklung sind insbesondere erhebliche gesundheitliche oder emotional-soziale Beeinträchtigungen. Die Zurückstellung soll nur erfolgen, wenn sich keine Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf ergeben. Andernfalls sind die Eltern auf das Verfahren gemäß § 13 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS. vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), in der jeweils geltenden Fassung, zu verweisen. Der Schulleiter teilt den Eltern den Grund der Zurückstellung ihres Kindes schriftlich mit. Er berät die Eltern über Fördermaßnahmen zur Vorbereitung des Schuleintritts.

§ 5
Gestaltung der Schuleingangsphase

(1) Die Schuleingangsphase umfasst die Anmeldung, die Schulaufnahmeuntersuchung und die Ermittlung der Lernausgangslage sowie den Anfangsunterricht.

(2) In der Schuleingangsphase arbeitet die Grundschule mit Kindergärten und Horten zusammen, indem sie sich mit diesen unter Wahrung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages über Ziele, Aufgaben und Arbeitsweisen abstimmt. Die Eltern werden einbezogen.

(3) Jede Grundschule erarbeitet ein Konzept, das die inhaltlichen, zeitlichen und organisatorischen Strukturen des Anfangsunterrichts beschreibt. Der Anfangsunterricht umfasst die Klassenstufen 1 und 2. Diese bilden eine pädagogische Einheit.

(4) Die individuelle Förderung eines Schülers kann in einem pädagogischen Entwicklungsplan dokumentiert werden.

§ 6
Schulwechsel und Bildungsberatung

(1) Schüler können aus wichtigem Grund an eine andere Grund-schule wechseln. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter der aufnehmenden Schule.

(2) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Schüler, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funktionen auch durch besondere Hilfen in der Grundschule nicht hinreichend integriert werden können und deshalb der sonderpädagogischen Förderung bedürfen, beantragt der Schulleiter die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 SOFS beim Regionalschulamt.

(3) Ab Klassenstufe 3 bietet die Schule allen Eltern der Schüler eine Bildungsberatung an, insbesondere zu den Bildungsangeboten der Mittelschule, der Gymnasien und der berufsbildenden Schulen. Am Ende der Klassenstufe 3 informiert der Klassenlehrer die Eltern ausführlich über den Bildungsauftrag sowie die Leistungsanforderungen der Mittelschule und des Gymnasiums. Darüber hinaus berät er in Klassenstufe 4 die Eltern in Einzelgesprächen hinsichtlich der Schullaufbahn ihrer Kinder.

Abschnitt 3
Unterrichtsorganisation

§ 7
Klassen- und Gruppenbildung

(1) Der Unterricht wird in der Regel im Klassenverband erteilt.

(2) Die Einrichtung von Klassen oder Gruppen richtet sich nach den pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule. Die Einzelheiten über die Klassen- und Gruppenbildung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift.

(3) Die Klassen- und Gruppenbildung wird vom Schulleiter vorgenommen.

§ 8
Unterrichtszeit

(1) Der Unterricht wird an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet in der Regel am Vormittag statt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt.

(2) Der Unterricht soll zwischen 7.30 und 9.00 Uhr beginnen. Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger beschlossen.

(3) Eine Unterrichtsstunde dauert in der Regel 45 Minuten.

(4) Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. Diese betragen bei sechs Unterrichtsstunden insgesamt mindestens 60 Minuten. Im Anfangsunterricht werden die Erholungsphasen durch die unterrichtenden Lehrer in eigener pädagogischer Verantwortung festgelegt.

(5) Lassen die äußeren Umstände keinen sinnvollen Unterricht zu, beispielsweise bei großer Hitze, kann der Schulleiter den Unterricht vorzeitig beenden.

§ 9
Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Das Schuljahr wird in zwei Schulhalbjahre eingeteilt. Das Ende des ersten und der Beginn des zweiten Schulhalbjahres werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt.

(2) Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage. Beginn und Ende der Ferien werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt. Frei bewegliche Ferientage werden von jeder Schule im Einvernehmen mit dem Regionalschulamt, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung festgelegt.

(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen können unterrichtsfreie Tage durch das Regionalschulamt oder das Staatsministerium für Kultus angeordnet werden.

§ 10
Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schüler am Unterricht und an anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltungen.

(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand sowie dem Verantwortungsbewusstsein der zu beaufsichtigenden Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art der schulischen Veranstaltungen.

(3) Die Aufsicht wird durch den Schulleiter, die Lehrer und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. Der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan.

(4) Die Schüler sind im erforderlichen Umfang aktenkundig über Unfallverhütung zu belehren.

Abschnitt 4
Unterricht

§ 11
Pflichtunterricht

(1) Der Unterricht ist für alle Schüler verbindlich.

(2) In Bildungsvereinbarungen gemäß § 35a Abs. 2 SchulG können gemeinsame Erziehungs- und Bildungsziele sowie Maßnahmen zur individuellen Förderung des Schülers festgelegt werden.

§ 12
Zusätzliche schulische Veranstaltungen

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen ist freiwillig.

(2) Besucht der Schüler eine Arbeitsgemeinschaft oder Angebote des Intensiven Sprachenlernens, ist er in der Regel verpflichtet, mindestens für ein Schulhalbjahr daran teilzunehmen.

§ 13
Förderunterricht

(1) Förderunterricht wird gemäß dem individuellen Förderbedarf des jeweiligen Schülers durchgeführt. Grundlage bildet das pädagogische Konzept der Schule. Förderunterricht kann in Gruppen, klassen- oder jahrgangsübergreifend stattfinden.

(2) Nach Maßgabe der Stundentafel sollen im Förderunterricht Entwicklungsrückstände abgebaut, durch dafür qualifizierte Lehrer oder Schulpsychologen festgestellte Teilleistungsschwächen verringert sowie Begabungen gefördert werden.

(3) Die Teilnahme am Förderunterricht ist freiwillig. Mit der Anmeldung ist der Schüler zur regelmäßigen Teilnahme während des vom Lehrer festgelegten Zeitabschnittes verpflichtet.

Abschnitt 5
Ermittlung und Bewertung von Leistungen,
Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

§ 14
Grundlagen der Leistungsbewertung

(1) Die vom Staatsministerium für Kultus erlassenen Lehrpläne, Stundentafeln und die Bildungsstandards bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen.

(2) Die Ermittlung, Beurteilung und die daraus folgende Bewertung von Leistungen liegt in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers. Die Lehrerkonferenz beschließt die Bewertungsrichtlinien. Der Klassenlehrer gibt diese den Eltern zu Beginn des Schuljahres bekannt.

(3) Die Ermittlung und Bewertung von Leistungen soll auf der Grundlage der Analyse des Lernprozesses und der Lernergebnisse erfolgen. Dabei werden unterschiedliche Anforderungen, welche sich aus den unterschiedlichen Entwicklungsständen der Schüler ergeben, gestellt.

(4) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen.

§ 15
Bewertung von Leistungen,
Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

(1) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen bewertet. Die Bewertung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers. Dabei sind festgestellte Teilleistungsschwächen angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Schüler der Grundschule werden auf die Benotung allmählich vorbereitet. In der Klassenstufe 1 werden keine Noten erteilt. In der Klassenstufe 2 wird in den Fächern Deutsch und Mathematik benotet. An sorbischen Schulen im Sinne des § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet tritt an die Stelle des Faches Deutsch das Fach Sorbisch. Ab Klassenstufe 3 wird in allen Fächern mit Ausnahme des Faches Englisch benotet. Das Fach Englisch wird ab Klassenstufe 4 benotet. 1

(3) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet:

Bewertung mit folgenden Noten
Nummer Notenbeschreibung Note Entsprechung
1. sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2. gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht;
3. befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4. ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
6. ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Notentendenzen können durch Hinzufügen der Zeichen „+“ oder „–“ ausgedrückt werden.

(4) Anforderungen im Sinne des Absatzes 3 sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowie der Grad der selbst-ständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der Art der Darstellung.

(5) Werden Leistungen nicht erbracht, entscheidet der Lehrer unter Berücksichtigung der Gründe sowie abhängig von Alter und Entwicklungsstand des Schülers, ob ein Nachtermin angeordnet wird oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt. Bei Leistungsverweigerung sind die Eltern zu informieren.

(6) Weiterhin werden Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers benotet.

1.
Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessenen Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung.
2.
Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben.
3.
Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbstständigkeit, Kreativität sowie Verantwortungsbereitschaft.
4.
Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen sowie Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.

(7) Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:

Bewertung mit folgenden Noten
Nummer Notenbeschreibung Note Entsprechung
1. sehr gut (1), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist;
2. gut (2), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist;
3. befriedigend (3), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist;
4. ausreichend (4), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist;
5. mangelhaft (5), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist;

dabei sind gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schülers angemessen zu berücksichtigen. Verbale Einschätzungen ergänzen im Jahreszeugnis diese Benotung. Alle diese Aussagen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten.

§ 16
Klassenarbeiten und Kurzkontrollen

(1) Klassenarbeiten geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse sowie einzelner Schüler. Sie können in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit angesetzt werden.

(2) Die Anzahl der Klassenarbeiten wird am Schuljahresanfang durch die Klassenkonferenz in den Schulen festgelegt. Sie sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen.

(3) Klassenarbeiten sind anzukündigen. An einem Tag darf nicht mehr als eine, pro Woche dürfen nicht mehr als zwei Klassenarbeiten geschrieben werden. Sie sollen nicht an zwei aufeinander folgenden Tagen und nicht unmittelbar nach den Ferien geschrieben werden. Die Zeit bis zur Rückgabe soll eine Woche nicht überschreiten.

(4) Eine Klassenarbeit kann durch eine schriftliche Arbeit mit zentraler Aufgabenstellung des Staatsministeriums für Kultus zum Nachweis des in einem längeren Unterrichtszeitraum erzielten Lernerfolgs sowie zur Orientierung für die weitere Schullaufbahn und zur Ermittlung des Förderbedarfs ersetzt werden. Die Eltern sind darüber zu informieren.

(5) Kurzkontrollen sollen sich auf begrenzte Stoffbereiche im Zusammenhang mit dem jeweils vorausgegangenen Unterricht beziehen. Sie werden nicht wie Klassenarbeiten gewichtet.

(6) Die Anzahl der schriftlichen, mündlichen und praktischen Kurzkontrollen bestimmt der Lehrer des Faches.

(7) Klassenarbeiten und Kurzkontrollen sind in der Regel nach Kenntnisnahme durch die Eltern von der Schule bis zum Ende des Schuljahres aufzubewahren. Die Gesamtlehrerkonferenz kann beschließen, dass die Klassenarbeiten und Kurzkontrollen nach Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern ausgehändigt werden. Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern. Diese sind zu Beginn jeden Schuljahres hierüber zu informieren.

§ 17
Hausaufgaben

(1) Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sollen dem Entwicklungsstand des einzelnen Schülers angepasst werden.

(2) Hausaufgaben werden im Unterricht besprochen und überprüft.

(3) Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.

§ 18
Täuschungen

(1) Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise getäuscht oder der Versuch einer Täuschung unternommen, kann der Lehrer eine Wiederholung des Leistungsnachweises anordnen, in den Klassenstufen 3 und 4 die Benotung herabsetzen oder in einem schweren Fall in der Klassenstufe 4 die Note „ungenügend“ erteilen.

(2) Wird die Benotung herabgesetzt oder die Note „ungenügend“ erteilt, ist dies den Eltern mit einer kurzen Begründung schriftlich mitzuteilen. Diese Noten sind wie andere Leistungsnachweise bei der Notengebung in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis zu berücksichtigen.

§ 19
Halbjahresinformationen

(1) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Eltern, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. In Klassenstufe 1 wird eine schriftliche Verbaleinschätzung erteilt; ab Klassenstufe 2 können die gemäß § 15 Abs. 2 zu erteilenden Noten auch mit Notentendenzen ausgewiesen werden. Ab Klassenstufe 2 sind auch Noten für das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen.

(2) Für Halbjahresinformationen sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Mustern entsprechen. Sie sind vom Klassenlehrer zu unterschreiben. Die Ausgabe der Halbjahresinformationen erfolgt jeweils am letzten Schultag des Schulhalbjahres. Die Eltern bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme.

§ 20
Jahreszeugnisse

(1) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülern nach einem Schuljahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand dokumentieren. Sie beinhalten:

1.
die Noten gemäß § 15 Abs. 2;
2.
ab der Klassenstufe 2 die Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung während des ganzen Schuljahres sowie
3.
verbale Einschätzungen gemäß § 15 Abs. 7 Satz 2.

Alle diese Aussagen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung der Schüler beinhalten.

(2) Für Jahreszeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Mustern entsprechen. Sie sind vom Klassenlehrer und vom Schulleiter zu unterschreiben. Die Ausgabe der Jahreszeugnisse erfolgt in der Regel am letzten Schultag des Schuljahres. Die Eltern bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme.

§ 21
Bildungsempfehlung

(1) Im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 4 erteilt die Lehrerkonferenz der Klassenstufe 4 eine der beiden nachstehenden Bildungsempfehlungen:

1.
Dem Schüler wird empfohlen, seine Ausbildung am Gymnasium fortzusetzen;
2.
Dem Schüler wird empfohlen, seine Ausbildung an der Mittelsschule fortzusetzen.

Die Bildungsempfehlung wird den Eltern schriftlich mitgeteilt. Ist das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen, wird die Erteilung der Bildungsempfehlung ausgesetzt.

(2) Die Bildungsempfehlung für das Gymnasium wird erteilt, wenn:

1.
der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik in der Halbjahresinformation besser als 2,5 ist und
2.
das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen des Gymnasiums in vollem Umfang entsprechen wird.

(3) Die Bildungsempfehlung für das Gymnasium wird auch erteilt, wenn der Schüler die Anforderungen gemäß Absatz 2 am Ende des Schuljahres erfüllt.

(4) Die Bildungsempfehlung für das Gymnasium kann ausnahmsweise erteilt werden, wenn der Schüler statt des Notendurchschnitts gemäß Absatz 2 Nr. 1 den Notendurchschnitt 2,5 erreicht hat, jedoch die Voraussetzungen des Absatz 2 Nr. 2 in besonderer Weise erfüllt.

(5) In allen anderen Fällen wird die Bildungsempfehlung für die Mittelschule erteilt.

(6) An sorbischen Schulen gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet kann das Fach Deutsch durch das Fach Sorbisch ersetzt werden. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz.

(7) Für die Bildungsempfehlung ist ein Vordruck zu verwenden, der dem vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Muster entspricht.

Abschnitt 6
Versetzung, Wiederholung

§ 22
Versetzungsbestimmungen

(1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben.

(2) In die Klassenstufe 2 steigt ein Schüler ohne Versetzungsentscheidung auf. Ein Schüler kann aufgrund seines Entwicklungsstandes mit Zustimmung der Eltern ein Jahr länger in der Klassenstufe 1 verbleiben. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.

(3) In die Klassenstufe 3 kann ein Schüler noch versetzt werden, wenn er in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik die Note „mangelhaft“ erreicht hat und sein Lern- und Arbeitsverhalten, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen der Klassenstufe 3 gewachsen sein wird. An sorbischen Schulen im Sinne des § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet tritt an die Stelle des Faches Deutsch das Fach Sorbisch.

(4) In die Klassenstufen 4 und 5 kann ein Schüler noch versetzt werden, wenn er in einem der Fächer Deutsch, Sachunterricht oder Mathematik höchstens einmal die Note „mangelhaft“, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal die Note „mangelhaft“ erreicht hat und sein Lern- und Arbeitsverhalten, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sein wird. Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung.

(5) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wie längerer Erkrankung, Wechsel an eine andere Grundschule oder festgestellter Teilleistungsschwäche können Schüler, die nach Absatz 1 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sein werden. Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.

(6) Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

(7) Schüler, die

1.
aus einer Klasse, die sie wiederholt haben, erneut nicht versetzt werden oder
2.
eine Klasse wiederholt haben und aus der nachfolgenden Klasse nicht versetzt werden,

nehmen am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil. Dies ist im Jahreszeugnis zu vermerken. Der Schulleiter beantragt die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.

§ 23
Freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe

(1) Eine Klassenstufe kann auf schriftlichen Antrag der Eltern einmal während des Besuches der Grundschule freiwillig wiederholt werden, wenn die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters dem zustimmt. Die freiwillige Wiederholung ist bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres und zum Beginn eines Schuljahres möglich.

(2) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als nicht getroffen. Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

(3) Verbleibt ein Schüler gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 ein Jahr länger in Klassenstufe 1, gilt dies nicht als freiwillige Wiederholung.

§ 24
Wechsel und Überspringen einer Klassenstufe

Ein Schüler kann im Laufe des Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe überwechseln oder zum Schuljahresende eine Klassenstufe überspringen, wenn:

1.
sein Entwicklungs- und Leistungsstand erwarten lassen, dass er den Anforderungen gewachsen sein wird;
2.
ein Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters vorliegt und
3.
die Eltern das Einverständnis erklärt haben.

Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt.

Abschnitt 7
Schlussvorschrift

§ 25
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft, soweit in Absatz 2 Satz 1 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt, soweit in Absatz 2 Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1117), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2000 (SächsGVBl. S. 417), außer Kraft.

(2) § 15 Abs. 2 tritt am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 15 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1117), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2000 (SächsGVBl. S. 417), außer Kraft.

Dresden, den 3. August 2004

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Günther Portune
Staatssekretär

 

1
§ 15 Absatz 2 tritt am 1. August 2005 in Kraft

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 10, S. 312
    Fsn-Nr.: 710-1.32/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2004

    Fassung gültig bis: 31. Januar 2005