Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung aufgrund des Marktstrukturgesetzes
RL-Nr.: 20/2002
Vom 13. Februar 2002
Rechtsgrundlagen
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 192 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2825), auf der Grundlage des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
- 1
- Startbeihilfen
Die Beihilfen haben den Zweck, die Gründung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen zu erleichtern und ihre Tätigkeit zu fördern.
- 1.1
- Erzeugergemeinschaften
- 1.1.1
- Empfänger der Beihilfen
Als Empfänger der Beihilfen kommen nur anerkannte Erzeugergemeinschaften in Betracht. Erzeugergemeinschaften können nur anerkannt werden, wenn ihre Mitglieder Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes bei Erzeugergemeinschaften für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Inhaber eines fischwirtschaftlichen Betriebes bei Erzeugergemeinschaften für fischwirtschaftliche Erzeugnisse sind. Dabei muss jeder Inhaber ein Erzeugnis erzeugen, das Gegenstand der Tätigkeit der Erzeugergemeinschaft ist.
Der Begriff landwirtschaftlicher beziehungsweise fischwirtschaftlicher Betrieb stellt auf einen Betrieb ab, der auf die Gewinnung land- oder fischwirtschaftlicher Erzeugnisse (Urerzeugnisse) gerichtet ist. Darunter fallen auch solche Betriebe, die im Sinne der Steuergesetzgebung die Gewinnung von Urerzeugnissen gewerblich betreiben.
Mit den Beihilfen dürfen nur Erzeugergemeinschaften gefördert werden. Es darf mit ihnen keine unmittelbare Förderung der Mitglieder erfolgen.
- 1.1.2
- Bemessungsgrundlage der Beihilfen
- 1.1.2.1
- Bemessung nach der Höhe des Verkaufserlöses
Gemäß § 5 Abs. 1 des Marktstrukturgesetzes betragen die Beihilfen:
- –
- im ersten Jahr bis zu 3 vom Hundert,
- –
- im zweiten Jahr bis zu 2 vom Hundert,
- –
- im dritten, vierten und fünften Jahr jeweils bis zu 1 vom Hundert
des Verkaufserlöses der von der Anerkennung erfassten, jährlich nachgewiesenen Erzeugung der Erzeugergemeinschaft.
Der Gesamtbetrag der einer Erzeugergemeinschaft gewährten Beihilfe darf jedoch nicht die Summe der nach vorstehender Bemessungsgrundlage sich für die ersten drei Jahre ergebenden Höchstbeträge übersteigen.
Hier ist die verkaufte Erzeugung zugrunde zu legen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Verkauf der Erzeugnisse durch die Erzeugergemeinschaft oder ob er im Rahmen von individuellen oder generellen Befreiungen von der Verpflichtung, durch die Erzeugergemeinschaft zum Verkauf anbieten zu lassen, durch die einzelnen Erzeuger selbst erfolgt.
Die für den Eigenbedarf bestimmte Erzeugung kann nicht in die Bemessungsgrundlage für die Beihilfenberechnung einbezogen werden.
- 1.1.2.2
- Begrenzung nach der Höhe der Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für Beratung und Qualitätskontrolle
Die Beihilfen sind in ihrer Höhe begrenzt. Sie betragen
- –
- im ersten Jahr bis zu 60 vom Hundert,
- –
- im zweiten Jahr bis zu 40 vom Hundert,
- –
- im dritten, vierten und fünften Jahr jeweils bis zu 20 vom Hundert
ihrer angemessenen Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für Beratung und Qualitätskontrolle – im Weiteren hier als Organisationskosten bezeichnet. Dazu zählen die mit der Gründung und dem Tätigwerden der Erzeugergemeinschaft in Verbindung stehenden personellen und sächlichen Kosten, wobei die Angemessenheit zu berücksichtigen ist. Die Angemessenheit ist zu prüfen und dazu sind staatliche Sätze heranzuziehen.
Beihilfen können nur für sachlich notwendige tatsächlich erbrachte Leistungen gewährt werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den jeweiligen Organisationskosten nach Nummer 1.1.2.2.1 bis 1.1.2.2.8 stehen. Entscheidend ist darüber hinaus die jeweilige Erzeugungsmenge, für die die Leistung erbracht wurde.
Zu den beihilfefähigen Organisationskosten können gezählt werden:
1.1.2.2.1
Gründungskosten;
1.1.2.2.2
Personalkosten, soweit diese Kosten der Erzeugergemeinschaft auf Grund ihrer Tätigkeit im Hinblick auf die Anpassung an die Erfordernisse des Marktes zusätzlich entstehen;
Nimmt ein Geschäftsbesorger für mehrere Erzeugergemeinschaften oder Vereinigungen die Geschäftsführung wahr, weist dieser die Gesamtkosten für alle Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen nach. Die Zuteilung der Kosten erfolgt dann aufgrund der Umsatzanteile der einzelnen Zusammenschlüsse.
1.1.2.2.3
Geschäftskosten, Kosten für Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräte sowie für die Anschaffung von Personenkraftwagen;
1.1.2.2.4
Versicherungskosten, soweit das zu versichernde Risiko die Erzeugergemeinschaft betrifft und unabhängig von der Verarbeitung und Vermarktung der Produkte ist;
1.1.2.2.5
Kosten für die Beratung;
1.1.2.2.6
Kosten für die Qualitätskontrolle, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden, oder Kosten für Qualitätskontrollen, die von unabhängigen Institutionen, die für die Kontrolle und Überwachung der Verwendung von Ursprungsbezeichnungen, Kennzeichen des ökologischen Landbaus oder Gütezeichen zuständig sind, durchgeführt werden;
1.1.2.2.7
Kosten für die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems und für die Einführung eines Umweltmanagementsystems einschließlich deren Erstzertifizierung;
1.1.2.2.8
Beiträge an Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften zu deren Aufwendungen, soweit diese beihilfefähige Zwecke betreffen.
1.1.2.3
Nicht beihilfefähig sind:
1.1.2.3.1
Kosten, die unmittelbar die Erzeugung betreffen. Als solche sind insbesondere anzusehen: Kosten für Saat- und Pflanzgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tiermaterial und dergleichen, Futtermittel, tierärztliche Behandlungs- und Arzneikosten;
1.1.2.3.2
Kreditbeschaffungskosten und Zinsen.
- 1.1.3
- Behandlung anerkannter Erzeugergemeinschaften, die aus Zusammenschlüssen hervorgehen
1.1.3.1
Die in § 5 Abs. 2 des Marktstrukturgesetzes näher bezeichneten anerkannten Erzeugergemeinschaften können eine Beihilfe nur für solche Aufwendungen erhalten, die ihnen durch eine wesentlich weitergehende Anpassung an die Erfordernisse des Marktes zusätzlich entstehen.
Als wesentlich weitergehende Anpassung an die Erfordernisse des Marktes ist anzusehen:
1.1.3.1.1
die wesentliche quantitative Vergrößerung eines bestehenden Erzeugerzusammenschlusses (Zuwachs von mindestens 30 vom Hundert an Vermarktungsmenge), der den Absatz nach gemeinsamen Verkaufsregeln vornimmt oder bei dem die zur Veräußerung bestimmten Erzeugnisse durch die Erzeugergemeinschaft zum Verkauf angeboten werden; und/oder
1.1.3.1.2
die wesentliche qualitative Funktionsänderung eines bestehenden Zusammenschlusses durch Einführung gemeinsamer Verkaufsregeln beziehungsweise Einführung des zum Verkauf Anbietens durch die Erzeugergemeinschaft;
1.1.3.1.3
die Einführung beziehungsweise Verschärfung der gemeinsamen Erzeugungs- und Qualitätsregeln, sofern sie mit einer quantitativen Vergrößerung oder einer qualitativen Funktionsänderung im Sinne von Nummer 1.1.3.1.1 beziehungsweise 1.1.3.1.2 verbunden ist.
- 1.1.4
- Eintritt von ehemaligen Mitgliedern einer Erzeugergemeinschaft in eine neue Erzeugergemeinschaft
1.1.4.1
Produktionsmengen von Betrieben, die für dasselbe Produkt bereits einer Erzeugergemeinschaft angehört haben, können nicht zur Berechnung der Verkaufserlöse und damit zur Berechnung der Startbeihilfe herangezogen werden.
1.1.4.2
Ausnahmen von Nummer 1.1.4.1 können von der Bewilligungsbehörde zugelassen werden, wenn die aufnehmende Erzeugergemeinschaft neue, bisher nicht beschrittene Wege in der Produktion oder der Vermarktung eingeht und damit eine wesentlich weitergehende Anpassung an die Erfordernisse des Marktes erreicht und wenn diese neue Form der Produktion oder der Vermarktung in der bisherigen Erzeugergemeinschaft nachweislich nicht durchführbar war.
- 1.2
- Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften
- 1.2.1
- Empfänger der Beihilfen
Als Empfänger der Beihilfen kommen nur anerkannte Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften in Betracht. Den Vereinigungen können nur anerkannte Erzeugergemeinschaften beitreten.
- 1.2.2
- Bemessungsgrundlagen der Beihilfen
- 1.2.2.1
- Bemessung nach der Höhe des Verkaufserlöses
Für Vereinigungen gilt sinngemäß das Gleiche wie für Erzeugergemeinschaften (vergleiche Nummer 1.1.2.1). Dabei sind die Verkaufserlöse der von der Anerkennung erfassten, jährlich nachgewiesenen Erzeugung der Erzeugergemeinschaften, die der Vereinigung angehören, zugrunde zu legen.
- 1.2.2.2
- Begrenzung nach der Höhe der Organisationskosten
Zu den beihilfefähigen Organisationskosten können insbesondere die Kosten wie unter Nummer 1.1.2.2.1, 1.1.2.2.2, 1.1.2.2.3, 1.1.2.2.5, 1.1.2.2.6 und 1.1.2.2.7 in Verbindung mit den Erzeugergemeinschaften angeführt, gezählt werden.
- 1.3
- Abgrenzung der Förderung zwischen Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen
§ 5 Abs. 3 des Marktstrukturgesetzes bestimmt, dass für den gleichen Zweck eine Beihilfe nur einmal, entweder der Erzeugergemeinschaft oder der Vereinigung, gewährt werden kann. Damit soll eine Doppelförderung ausgeschlossen werden. Führt also eine Erzeugergemeinschaft Beiträge an die Vereinigung ab, aus denen die Vereinigung ihren Aufwand bestreitet, so können diese Beiträge, soweit sie beihilfefähigen Verwendungszwecken zugeführt werden, nur
- –
- entweder bei den Erzeugergemeinschaften als Ausgaben oder
- –
- bei den Vereinigungen als Kosten
Grundlage für eine Beihilfegewährung sein.
- 2
- Investitionsbeihilfen
- 2.1
- Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen
- 2.1.1
- Empfänger der Beihilfen
Empfänger der Beihilfen können nur anerkannte Erzeugergemeinschaften im Sinne des Marktstrukturgesetzes, anerkannte Erzeugerorganisationen im Sinne der VO (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Aquakultur (ABl. EG Nr. L 17 vom 21. Januar 2000) und anerkannte Erzeugergemeinschaften im Sinne der VO (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. EG Nr. L 175 vom 4. August 1971, S. 1) sein. Es können also nur Investitionen bezuschusst werden, an denen die vorgenannten Erzeugergemeinschaften oder Erzeugerorganisationen Eigentum erwerben und die durch sie selbst genutzt werden. Eine Weitergabe der Beihilfen an einzelne Mitglieder, auch in Form von Sachzuwendungen, ist ausgeschlossen.
Jede Förderung setzt voraus, dass die Mindestanforderungen in bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfüllt werden.
- 2.1.2
- Höhe der Beihilfen
Der Beihilfesatz beträgt im Freistaat Sachsen bis zu 25 vom Hundert der beihilfefähigen Investitionskosten.
Die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz wird auf die oben genannten Fördersätze nicht angerechnet. Der Gesamtwert der Beihilfen, ausgedrückt als Prozentsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens, ist allerdings auf maximal 50 vom Hundert begrenzt.
- 2.1.3
- Beihilfefähige Investitionen
Beihilfefähig sind angemessene, durch Rechnungen und Belege Dritter nachgewiesene Aufwendungen für fabrikneue Erstinvestitionen.
Es werden nur Investitionen für solche Erzeugnisse berücksichtigt, die in der Anhangliste zum Marktstrukturgesetz aufgeführt sind.
Die im „Operationellen Programm zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen 2000 bis 2006“ in den einzelnen Warenbereichen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aufgeführten Förderbeschränkungen gelten außer in dem Warenbereich Eier, für den diesbezüglich keine Beschränkung bestehen soll, auch für die Förderung von Investitionen nach dem Marktstrukturgesetz.
Ersatzbeschaffungen können nicht bezuschusst werden.
Als beihilfefähige Investitionen können insbesondere angesehen werden:
2.1.3.1
Investitionen, die dem Transport zum Zwecke der Zusammenfassung und des Absatzes des gemeinsamen Angebotes dienen.
2.1.3.2
Investitionen, die unmittelbar der Anwendung der satzungsgemäßen Erzeugungs- und Qualitätsregeln dienen (zum Beispiel Waagen in der Schweinemast zur Erzielung eines marktgerechten Angebots von Schweinen bestimmter Qualität, Kühlungseinrichtungen für verschiedene pflanzliche und tierische Erzeugnisse).
2.1.3.3
Investitionen für die marktgerechte Aufbereitung oder Verpackung einschließlich Etikettierung des Angebots.
2.1.3.4
Investitionen für die Lagerung des Angebots.
- 2.1.4
- Nicht beihilfefähige Investitionen
Als nicht beihilfefähige Investition gelten:
2.1.4.1
Investitionen, die nicht den Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission entsprechen;
2.1.4.2
Anlageninvestitionen, die unmittelbar der Erzeugung dienen.
Als solche sind insbesondere anzusehen: Bauten sowie lebendes und totes Inventar.
2.1.4.3
Kosten für Wohnbauten nebst Zubehör und für den Erwerb von Grund und Boden, auch Kreditbeschaffungskosten, Pachten und Erbbauzinsen haben außer Betracht zu bleiben. Die Förderung des Erwerbes von Grund und Boden, der für das betreffende Bauvorhaben benötigt wird, kann von der Bewilligungsbehörde in begründeten Fällen zugelassen werden. Etwa gewährte Rabatte oder Skonti sind von den Kosten vorweg in Abzug zu bringen.
- 2.1.5
- Förderzeitraum
Bewilligungen für Investitionsvorhaben von den nach dem Marktstrukturgesetz anerkannten Erzeugergemeinschaften können nur innerhalb der Siebenjahresfrist nach § 5 Abs. 4 Marktstrukturgesetz ausgesprochen werden.
- 2.2
- Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften
Als beihilfefähige Investitionen können – sofern die Vereinigung im Einvernehmen mit ihren Erzeugergemeinschaften die Lagerung, die marktgerechte Aufbereitung und Verpackung übernimmt – angesehen werden:
- –
- Investitionen für die Lagerung der Angebote der angeschlossenen Erzeugergemeinschaften,
- –
- Investitionen für die marktgerechte Aufbereitung oder Verpackung und Etikettierung der Angebote.
Nicht beihilfefähig sind die unter Nummer 2.1.4 aufgeführten Kosten.
- 3
- Förderung von Unternehmen
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung. Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt.
- 3.1
- Empfänger der Beihilfen
Als Empfänger der Beihilfen kommen nach Maßgabe der in § 6 Abs. 1 des Marktstrukturgesetzes genannten Voraussetzungen Unternehmen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform in Betracht, die mittels Lieferverträge in entsprechendem Umfang Erzeugnisse der Erzeugergemeinschaften oder Erzeugerorganisationen – unabhängig von deren Sitz beziehungsweise dem Sitz der Mitglieder – aufnehmen und beihilfefähige Investitionen tätigen.
Jede Förderung setzt voraus, dass die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfüllt werden.
Zuwendungsempfänger, die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174) aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass die Vermögensauseinandersetzung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung ordnungsgemäß vorgenommen und – sofern noch nicht abgeschlossen – über diesen Zeitpunkt hinaus ordnungsgemäß weitergeführt worden ist.
Hierzu zählt der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften des LwAnpG oder durch wirksame abschließende Regelungen erfüllt oder erfüllt hat.
- 3.2
- Beihilfefähige Investitionen
Als beihilfefähige Investitionen sind solche anzusehen, die der Verbesserung der Qualität und des Absatzes des oder der Erzeugnisse dienen, die Gegenstand der Lieferverträge sind.
Dazu zählen insbesondere Investitionen, die der Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung oder Etikettierung dienen, soweit sie unmittelbar Erzeugnisse betreffen, die in der Anhangliste 1
des Marktstrukturgesetzes aufgeführt sind.
Es zählen weiter dazu Investitionen, die der Be- oder Verarbeitung des oder der Rohprodukte dienen, über die mit Erzeugergemeinschaften Lieferverträge geschlossen sind, soweit das betreffende Be- und Verarbeitungserzeugnis, zu dessen Herstellung die Investition getätigt wird, in der Anhangliste des Marktstrukturgesetzes aufgeführt ist (So können zum Beispiel Maschinen oder Anlagen für die Herstellung von Butter oder Käse gefördert werden, wenn in entsprechendem Umfang mit Erzeugergemeinschaften Lieferverträge über Milch abgeschlossen sind. Es können dagegen beispielsweise nicht Investitionen gefördert werden, die unmittelbar mit der Herstellung von Kondensmilch in Verbindung stehen, weil Kondensmilch in der Anhangliste des Gesetzes nicht erfasst ist.).
Nicht beihilfefähig sind die Investitionen für Vertriebsfahrzeuge sowie die unter Nummer 2.1.4 aufgeführten Kosten.
- 3.3
- Höhe der Beihilfen
Der Beihilfesatz beträgt bis zu 25 vom Hundert der beihilfefähigen Investitionskosten.
Die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz wird auf die oben genannten Fördersätze nicht angerechnet. Der Gesamtwert der Beihilfen, ausgedrückt als Prozentsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens, ist allerdings auf maximal 50 vom Hundert begrenzt.
Eine Investition ist unter anderem erst dann als der Verbesserung der Marktstruktur dienend anzusehen, wenn mindestens zwei Fünftel der durch die Investition geschaffenen Kapazität durch über Lieferverträge gebundene Erzeugnisse von Erzeugergemeinschaften ausgelastet werden.
Der Beihilfesatz ist auf den anteiligen Wert der Investition zu beziehen, der durch Erzeugnisse ausgelastet wird, die über die Lieferverträge mit Erzeugergemeinschaften gebunden sind.
Vor jeder weiteren Förderung eines Unternehmens muss sichergestellt sein, dass die bestehenden, bereits geförderten Kapazitäten auch nach Vertragsablauf mit liefervertragsgebundenen Erzeugnissen von anerkannten Erzeugergemeinschaften ausgelastet bleiben.
Lieferverträge, die während oder nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Marktstrukturgesetz bestimmten Frist mit der selben Erzeugergemeinschaft abgeschlossen werden, können nur insoweit Anlass für eine weitere Förderung nach § 6 Abs. 1 Marktstrukturgesetz sein, als es sich dabei um die Vereinbarung von zusätzlichen Liefermengen handelt und sichergestellt ist, dass die vorgesehene Investition über einen Mindestzeitraum mit liefervertragsgebundener Ware von anerkannten Erzeugergemeinschaften ausgelastet wird. Dieser Zeitraum soll zumindest die in der jeweiligen Durchführungsverordnung vorgeschriebene Mindestdauer der Lieferverträge – gegebenenfalls durch entsprechende Verlängerung bestehender Verträge – erreichen.
- 4
- Allgemeine Bestimmungen
4.1
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beihilfen nach dieser Richtlinie besteht nicht. Die Beihilfen werden nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel im Wege der Projektförderung in Form von Zuschüssen (Anteilfinanzierung) gewährt.
- 4.2
- Ausschluss der Doppelförderung
Investitionen, die auf Grund anderer Maßnahmen des Bundes und/oder des Landes, die auf die Verbesserung der Marktstruktur gerichtet sind, bezuschusst werden, dürfen nicht nach dem Marktstrukturgesetz gefördert werden.
Das gilt hinsichtlich der Startbeihilfen sinngemäß.
4.3
Jede Förderung setzt voraus, dass die Wirtschaftlichkeit des Zuwendungsempfängers 2 der Beihilfe und die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens gesichert erscheinen. Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind.
- 4.4
- Beginn der Förderung
Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen können Startbeihilfen für solche Aufwendungen erhalten, die vom Beginn des ersten Förderjahres an entstanden sind. Der Beginn des ersten Förderjahres wird im Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde festgelegt.
Gründungskosten sind unabhängig davon beihilfefähig.
4.5
Für Erzeugergemeinschaften, die sich im Rahmen einer Gruppe verwandter Erzeugnisse für weitere Erzeugnisse anerkennen lassen, ist für die Förderung der im ersten Anerkennungsbescheid festgelegte Förderungsbeginn maßgebend.
4.6
Beim Zusammenschluss von Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften, die einen unterschiedlichen Förderungsbeginn haben, sind die Startbeihilfen anteilmäßig nach Produktionsumfang und Förderzeitraum festzustellen. Bisherige Zahlungen sind anzurechnen.
4.7
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die in den Nummern 13.2 und 14.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EG 2000 Nr. C 28, S. 2) enthaltenen Höchstgrenzen für die Gewährung von Beihilfen in den entsprechenden Bereichen eingehalten werden.
- 5
- Verfahrensregelungen
- 5.1
- Antragsverfahren
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag nach dem Muster des bei der für die Antragsannahme zuständigen Behörde vorliegenden Formulars gewährt.
Der Antrag gilt als gestellt, wenn er, unter Beifügung der im Antragsformular geforderten Unterlagen, zweifach bei der für die Antragsannahme zuständigen Behörde eingegangen ist.
Für die Antragsannahme zuständige Behörde ist:
- –
- für Startbeihilfen: das Staatliche Amt für Landwirtschaft (AfL), welches die Betriebsnummer des Antragstellers führt;
- –
- für Investitionsbeihilfen: die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).
Das zuständige AfL hat den vollständigen Antrag auf Startbeihilfe nach Antragsprüfung, versehen mit einer ausführlichen Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde (Nummer 5.2) weiterzuleiten.
- 5.2
- Bewilligungsverfahren
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist:
- –
- für Startbeihilfen: das Regierungspräsidium Chemnitz, Abteilung Landwirtschaft;
- –
- für Investitionsbeihilfen: die LfL.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe.
- 5.3
- Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular unter Beifügung der geforderten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Die Auszahlung regelt sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (
ANBest-P) gemäß der Änderung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (
Vorl. VwV – SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S 649, S 706), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118) und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid.
- 5.4
- Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem vorgegebenen Muster der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Die Bewilligungsbehörde prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme.
Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch die Bewilligungsbehörde mit der Kennzeichnung „landwirtschaftlich gefördert“ oder „für Zuschusszwecke verwendet“ zu versehen.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung abschließend fest.
- 5.5
- Zu beachtende Vorschriften
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der SäHO sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306, 3308) in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) und ist in den jeweils gültigen Verfahrensbestimmungen für diese Richtlinie dargelegt.
- 6
- In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2002, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder geändert wird.
Dresden, den 13. Februar 2002
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef