Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Bestimmungen für die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Besoldungen, Vergütungen und Löhne bei Versetzung und Abordnung
Vom 5. August 2002
I.
Die Bestimmungen des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Besoldungen, Vergütungen und Löhne bei Versetzung und Abordnung (Sächsische Versetzung/AbordnungNachwBest – SäVANBest) vom 2. Mai 1994 (SächsABl. S. 937), verlängert durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Verlängerung der Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen aus dem Jahre 1994 vom 2. Dezember 1999 (SächsABl. S. 1155) werden wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Besoldungen, Vergütungen und Löhne bei Versetzung, Abordnung und Zuweisung (Sächsische Versetzung/AbordnungNachwVwV – SäVANVwV)“ - 2.
- Die Überschrift des Abschnitts II erhält folgende Fassung:
„Versetzung und Abordnung von Staatsbediensteten in den Dienst des Bundes, eines anderen Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sowie Zuweisungen gemäß § 123a BRRG und § 12 Abs. 2 BAT-O“ - 3.
- Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- „3.
- Verfahren bei Abordnung und Zuweisung
- 3.1
- Wird ein Staatsbediensteter zur Dienstleistung bei einem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber abgeordnet oder zugewiesen, so werden die Bezüge vom Landesamt für Finanzen so lange weitergezahlt, bis die Abordnung oder Zuweisung aufgehoben oder der Staatsbedienstete in den Dienst des anderen Dienstherrn/Arbeitgebers versetzt wird. Die Zahlung von Stellenzulagen (ohne allgemeine Stellenzulage), sonstigen Zulagen oder Aufwandsentschädigungen, die aufgrund der bisherigen Tätigkeit zustanden, ist einzustellen. Hat der Staatsbedienstete aufgrund der Tätigkeit beim anderen Dienstherrn/Arbeitgeber Anspruch auf Stellenzulagen (ohne allgemeine Stellenzulage), sonstige Zulagen oder Aufwandsentschädigungen, so werden auch diese Bezügebestandteile vom Landesamt für Finanzen gezahlt, sofern der andere Dienstherr/Arbeitgeber, zu dem der Staatsbedienstete abgeordnet oder zugewiesen ist, darum ersucht.
- 3.2
- Die Bezügebestandteile nach Nummer 3.1 werden zu Lasten des Kapitels der bisherigen Beschäftigungsstelle nachgewiesen.
- 3.3
- Die für jeden vollen Kalendermonat der Abordnung oder Zuweisung gezahlten Bezüge (Nummer 3.1) fordert das Landesamt für Finanzen mit Vordruck (zweifach) nach anliegendem Muster vierteljährlich beim anderen Dienstherrn/Arbeitgeber zur Erstattung an, soweit ausnahmsweise kein anderes Verfahren vorgesehen ist. Die Anforderung für das letzte Vierteljahr eines Haushaltsjahres soll spätestens am 5. Dezember bei dem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber vorliegen, damit die Erstattung noch im laufenden Haushaltsjahr durchgeführt werden kann. Dabei sind die Vergütungen und Löhne von Arbeitnehmern für Dezember nicht in die letzte Anforderung des ablaufenden Haushaltsjahres, sondern in die erste Anforderung für das neue Haushaltsjahr aufzunehmen.
- 3.4
- Kehrt ein Staatsbediensteter nach beendeter Abordnung oder Zuweisung in den Staatsdienst zurück, so sind die Bezüge bis zum letzten Tag des Rückkehrmonats zur Erstattung anzufordern. Lehnt der andere Dienstherr/Arbeitgeber die Erstattung der Bezüge für den vollen Rückkehrmonat ab, ist dem Staatsministerium der Finanzen Mitteilung zu machen.
- 3.5
- Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und bei Wahrung der Gegenseitigkeit hat die Ausgaben für die nachfolgenden Leistungen derjenige Dienstherr/Arbeitgeber zu tragen, zu dem der Bedienstete abgeordnet oder zugewiesen ist:
- 1.
- am 1. Dezember eines Jahres für die jährliche Sonderzuwendung/Zuwendung;
- 2.
- am 1. Juli eines Jahres für das jährliche Urlaubsgeld;
- 3.
- am jeweils durch Gesetz oder Tarifvertrag bestimmten Stichtag für sonstige einmalige Zahlungen.
- Die Stichtagsregelung gilt sinngemäß auch für Versetzungen. Beim Übertritt eines Arbeitnehmers werden jedoch die Anteile der Zuwendung, die der frühere Arbeitgeber zu zahlen hat, von dem neuen Arbeitgeber nicht erstattet.
- 3.6
- In Abweichung zu Nummer 3.3 kann mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen bei Abordnungen an europarelevante Bereiche von Bundesministerien (zum Beispiel Auswärtiges Amt, Europaabteilungen des Bundes) und bei Zuweisungen an Institutionen der Europäischen Union und Verwaltungseinrichtungen in Partnerregionen des Freistaates Sachsen bei bis zu 15 Staatsbediensteten auf eine Erstattung der Personalkosten verzichtet werden, wenn die Abordnungen oder Zuweisungen im überwiegenden Interesse des Freistaates Sachsen liegen und der aufnehmende Dienstherr/Arbeitgeber die Kostenübernahme ablehnt.“
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Dresden, den 5. August 2002
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz