Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Sonderprogramms für BSE-Auswirkungen
Vom 21. August 2001
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.1
- Der Freistaat Sachsen gewährt auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe der §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsischen Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649) in der jeweils gültigen Fassung im Rahmen des Sonderprogramms für BSE-Auswirkungen Zuwendungen zur Abdeckung der Mehrkosten.
- 1.2
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Kosten
- 2.1
- für BSE-Tests bei fleischhygienerechtlichen Untersuchungen für Rinder, die älter als 24 Monate sind;
- 2.2
- der Probenahme für BSE-Tests im Rahmen der TSE-Überwachung bei verendeten und aus besonderem Anlass geschlachteten Rindern;
- 2.3
- für die Verbrennung und für den Transport zur Verbrennung des aus der Verarbeitung von Schlachtabfällen entstehenden Tiermehls und Tierfettes;
- 2.4
- der zu vernichtenden Schlachtcharge, maximal 30 Tiere umfassend, nach Feststellung einer BSE-Erkrankung bei einem Schlachtrind innerhalb der Schlachtcharge;
- 2.5
- für Desinfektionsmaßnahmen im Schlachtbetrieb nach BSE-Feststellung;
- 2.6
- für Desinfektionsmaßnahmen im Landwirtschaftsbetrieb nach BSE-Feststellung.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind zu
- – 2.1
- Schlachtbetriebe/Landkreise und Kreisfreie Städte
- – 2.2
- Landkreise und Kreisfreie Städte
- – 2.3
- Zweckverbände für Tierkörperbeseitigung
- – 2.4 und 2.5
- Schlachtbetriebe
- – 2.6
- Landwirtschaftsbetriebe.
4. Zuwendungsvoraussetzung
Die Zuwendungsempfänger haben die durch die BSE-Krise entstandenen Mehrkosten nachzuweisen.
Bestehende Ansprüche gegen Dritte sind vorrangig gegenüber Leistungen nach dieser Richtlinie.
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes gesichert ist. Der Förderzeitraum ist auf die Dauer des Haushaltsjahres 2001 begrenzt.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 5.1
-
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
Ausnahmen vom Förderverbot bereits begonnener oder abgeschlossener Maßnahmen sind gemäß Nummer 1.3 Satz 2 der Vorl. VwV-SäHO zu § 44 SäHO zugelassen. - 5.2
- Die Zuwendungen nach Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 werden als Festbetragsfinanzierung gewährt:
- –
- Für BSE-Tests nach Nummer 2.1 werden bis 30. Juni 2001 höchstens 100,00 DM je vorgenommenen Test bezuschusst. Ab 1. Juli 2001 beträgt der Zuschuss maximal 15,00 DM je vorgenommenen Test.
- –
- Die bei den Probenahmen angefallenen Kosten nach Nummer 2.2 werden bis maximal 40,00 DM je Probenahme nach vorliegender Kalkulation und Aufrechnung je Halbjahr erstattet.
- –
- Zu Nummer 2.3 werden die für die Verbrennung von Tiermehl und Tierfett und für den Transport zur Verbrennung nachgewiesenen Kosten übernommen, höchstens 210,00 DM pro Tonne Tiermehl oder Tierfett.
- 5.3
- Die Zuwendungen nach Nummer 2.4 werden in Höhe des Warenwertes der Schlachtcharge ausgereicht. Die Zuwendungen nach den Nummern 2.5 und 2.6 werden in Höhe von 90 vom Hundert der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten erbracht.
6. Verfahren
- 6.1
- Antragsverfahren
Die Anträge sind beim zuständigen Regierungspräsidium bis spätestens 15. November 2001 einzureichen, danach sind Anträge unverzüglich zu stellen. Die Erstattungsanträge nach Nummer 5.3 sind innerhalb von zwei Monaten nach Durchführung der Maßnahme geltend zu machen.
Für Förderungen nach Nummer 2.1 werden die Anträge nach Vorprüfung durch die zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter dem jeweiligen Regierungspräsidium vorgelegt.
Im 1. Halbjahr 2001 erfolgt die Zuwendung für Nummer 2.1 von Amts wegen. Gebühren für BSE-Tests werden bis zum 30. Juni 2001 nicht erhoben. Den Landkreisen und Kreisfreien Städten werden die Kosten für die Probenentnahme erstattet. - 6.2
-
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde (zuständiges Regierungspräsidium) entscheidet nach Prüfung des vollständig vorliegenden Antrages über die Höhe der Zuwendung und erlässt den Bewilligungsbescheid. - 6.3
-
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungen werden nach Vorlage des Nachweises der tatsächlich angefallenen Kosten zweimonatlich ausgezahlt. Bei Förderungen nach Nummer 2.1 wird ab 1. Juli 2001 die Zuwendung nicht ausgezahlt, sondern im Rahmen der Gesamtabrechnung durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt von der Gebühr abgesetzt. - 6.4
-
Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendungsnachweise sind über die zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter bis Ende März 2002 vorzulegen. Für Förderungen nach Nummer 2.3 sind die Verwendungsnachweise von den Zuwendungsempfängern direkt den Regierungspräsidien zuzuleiten. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis (Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben) und einem Sachbericht. - 6.5
-
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts und die Vorl. VwV-SäHO zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2001.
Dresden, den 21. August 2001
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit,
Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler