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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulordnung berufliche Gymnasien

Vollzitat: Schulordnung berufliche Gymnasien vom 20. August 2003 (SächsGVBl. S. 411)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung berufliche Gymnasien

Vom 20. August 2003

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 189) geändert worden ist,
2.
§ 19 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung berufliche Gymnasien – BGySO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 16), geändert durch Verordnung vom 25. März 2002 (SächsGVBl. S. 125), wird wie folgt geändert:

   1.
In die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 50 folgende Angabe eingefügt:
„§ 50a Bekanntgabe der Ergebnisse des schriftlichen Abiturprüfungsteils“.
   2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „öffentlichen“ wird durch die Angabe „Ausbildung an öffentlichen und die Prüfung an öffentlichen und als Ersatzschule staatlich anerkannten“ ersetzt.
 
b)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
 
 
„3.
Informations- und Kommunikationstechnologie,“
 
c)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
   3.
In § 4 Abs. 4 Satz 3 wird nach dem Wort „Chemie“ die Angabe „ ,für die Fachrichtung Informations- und Kommunikationstechnologie auf das Fach Informatik“ eingefügt.
   4.
In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „50“ durch die Angabe „50a“ ersetzt.
   5.
In § 25 Abs. 2 wird das Wort „besucht“ durch das Wort „belegt“ ersetzt.
   6.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 5 wird aufgehoben.
 
b)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
   7.
§ 29 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
 
 
„3.
Informations- und Kommunikationstechnologie im Fach Informationssysteme,“
 
b)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
   8.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 Nr. 2 Buchst. a wird nach dem Wort „Ernährungswissenschaft“ die Angabe „ , Informations- und Kommunikationstechnologie“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 1 Nr. 2 Buchst. b wird das Wort „Wirschaftsgeographie“ durch das Wort „Wirtschaftsgeografie“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 1 Nr. 3 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
 
 
 
„c)
für die Fachrichtung Informations- und Kommunikationstechnologie mit den Fächern Informatiksysteme, Physik, Chemie, Biologie und Informationsverarbeitung,“.
 
 
dd)
Die bisherigen Buchstaben c und d in Satz 1 Nr. 3 werden die Buchstaben d und e
 
 
ee)
In Satz 2 wird das Wort „Pflichtbereiches“ durch das Wort „Pflichtbereichs“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
 
 
 
„3.
für die Fachrichtung Informations- und Kommunikationstechnologie das Fach Electronic Publishing,“
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Pflichtbereiches“ durch das Wort „Pflichtbereichs“ ersetzt.
 
 
cc)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
   9.
§ 36 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „besuchen“ durch das Wort „belegen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Folgende Grundkurse sind verbindlich zu belegen, sofern die Fächer nicht bereits als Leistungsfächer gewählt wurden:
  1. Im Fach Deutsch die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13;
  2. in einer Fremdsprache gemäß § 11 Abs. 1 die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13;
  3. in einem der Fächer Bildende Kunst, Literatur oder Musik zwei Grundkurse;
  4. im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13;
  5. im Fach Mathematik die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13;
  6. im Fach Sport die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13;
  7. im Fach Religion oder im Fach Ethik die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13;
  8. zusätzlich in
a)
den Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Ernährungswissenschaft, Informations- und Kommunikationstechnologie und Technikwissenschaft die zwei Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 im Fach Wirtschaftslehre/Recht;
b)
den Fachrichtungen Informations- und Kommunikationstechnologie und Wirtschaftswissenschaft in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13.“
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „besuchen“ durch das Wort „belegen“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
 
 
 
„3.
für die Fachrichtung Informations- und Kommunikationstechnologie die erste oder zweite Fremdsprache oder Informationsverarbeitung,“.
 
 
cc)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
 
 
dd)
In Nummer 5 wird das Wort „Wirtschaftsgeographie“ durch das Wort „Wirtschaftsgeografie“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 5 wird das Wort „besuchen“ durch das Wort „belegen“ ersetzt.
10.
§ 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „Pflichtbereiches“ durch das Wort „Pflichtbereichs“ ersetzt.
 
b)
Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
 
 
 
„3.
für die Fachrichtung Informations- und Kommunikationstechnologie das Fach Informatiksysteme (Aufgabenfeld III);“.
 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
11.
§ 40 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b erhält folgende Fassung:
 
„b)
vier Grundkurse in Fremdsprachen; Schüler, die in den Klassen 7 bis 10 keinen Unterricht in der zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen mindestens die letzten beiden Kurse der in Klassenstufe 11 begonnenen und durchgehend belegten Fremdsprache in die Gesamtqualifikation einbringen. Soll die Verpflichtung gemäß § 36 Abs. 3 Nr. 2 mit der zweiten Fremdsprache (Niveau B) erfüllt werden, sind die Kurse aus den vier Halbjahren der Jahrgangsstufen 12 und 13 in die Gesamtqualifikation einzubringen.“
12.
In § 42 Abs. 6 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
13.
§ 43 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 6 Satz 2 wird nach dem Wort „Ernährungswissenschaft“ die Angabe „ , Informations- und Kommunikationstechnologie“ eingefügt.
 
b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Pflichtbereiches“ durch das Wort „Pflichtbereichs“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird das Wort „besucht“ durch das Wort „belegt“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 5 wird nach dem Wort „Ernährungswissenschaft“ die Angabe „ , Informations- und Kommunikationstechnologie“ eingefügt.
14.
§ 44 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „Abs. 2, 5“ wird durch die Angabe „Abs. 3, 6“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Angabe „Abs. 6“ wird durch die Angabe „Abs. 7“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 7“ durch die Angabe „Abs. 8“ ersetzt.
15.
In § 46 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 4“ durch die Angabe „Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
16.
In § 48 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Abs. 7“ ersetzt.
17.
§ 49 Abs. 4 wird aufgehoben.
18.
§ 50 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung.
„(1) Die mündliche Prüfung gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 4 erfolgt im Anschluss an den schriftlichen Abiturprüfungsteil. Jeder Prüfungsteilnehmer wird in dem von ihm gewählten Fach von einem Fachausschuss geprüft.“
 
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) In einem schriftlichen Prüfungsfach findet eine zusätzliche mündliche Prüfung statt, wenn die Leistung des Prüfungsteilnehmers in diesem Fach mit Null Punkten bewertet wurde. Der Prüfungsteilnehmer ist in diesem Fall bei Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung entsprechend zu unterrichten. Er kann ferner auch in den Fächern seiner schriftlichen Prüfung zusätzlich mündlich geprüft werden
  1. auf seinen schriftlichen und unwiderruflichen Antrag, der spätestens am zweiten Schultag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu stellen ist, oder
  2. nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss, die insbesondere bei erheblichen Abweichungen (sechs und mehr Punkte) zwischen den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung und den Leistungen in den vier Kurshalbjahren 12/I bis 13/II erfolgt.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 3 bis 8.
 
d)
In Absatz 8 werden die Worte „die Prüfungsnote“ durch die Worte „das Prüfungsergebnis“ ersetzt.
19.
Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
 
„§ 50a
Bekanntgabe der Ergebnisse des
schriftlichen Abiturprüfungsteils
 
Spätestens sieben Tage vor Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfung sind den Prüfungsteilnehmern die Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfungen mitzuteilen. Die Bekanntgabe der schriftlichen Abiturprüfungsergebnisse erfolgt zusammen mit der Ausgabe des Zeugnisses für das Kurshalbjahr 13/II. Gleichzeitig endet der Unterricht der Jahrgangsstufe 13.“
20.
In § 52 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „freiwilligen“ durch das Wort „zusätzlichen“ ersetzt.
21.
In § 56 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „besucht“ durch das Wort „belegt“ ersetzt.
22.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe „Abs. 7“ durch die Angabe „Abs. 8“ ersetzt.
 
b)
In Satz 4 wird in der Formel die Angabe „+ 4“ durch die Angabe „x 4“ ersetzt.
23.
In der Anlage 3 wird in der Bezeichnung der Anlage die Angabe „Abs. 7“ durch die Angabe „Abs. 8“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.

Dresden, den 20. August 2003

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 12, S. 411

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2003