Verordnung
 
    der Sächsischen Staatsregierung 
      
 über die Aufwandsentschädigung 
      
 der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen 
      
 (SächsVerfGHAufwEntschVO) 
 
    Vom 21. Januar 1999
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2002
Aufgrund von § 46 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz – SächsVerfGHG ) vom 18. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 177, ber. S. 495), geändert durch Gesetz vom 27. September 1995 (SächsGVBl. S. 321), wird verordnet:
 § 1 
        
 Entschädigung 
 
      (1) Die monatliche Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes beträgt für den Präsidenten 1 789,52 EUR, für den Vizepräsidenten 1 406,05 EUR und für die weiteren Mitglieder 1 022,58 EUR.
(2) Die stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1 022,58 EUR für jeden Kalendermonat, in dem sie tätig geworden sind. 1
 § 2 
        
 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 
 
      1Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen (SächsVerfGHAufwEntschVO) vom 18. März 1996 (SächsGVBl. S. 108) außer Kraft.
Dresden, den 21. Januar 1999
 Der Ministerpräsident 
        
 Prof. Dr. Kurt Biedenkopf 
      
 Der Staatsminister der Justiz 
        
 Steffen Heitmann 
      
