Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Verordnung über energierechtliche Zuständigkeiten
Vom 12. Dezember 2001
Aufgrund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über energierechtliche Zuständigkeiten
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über energierechtliche Zuständigkeiten vom 8. Dezember 2000 (SächsGVBl. 2001 S. 14) wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Regierungspräsidien sind als Energieaufsichtsbehörde zuständig für
- 1.
- das Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren gemäß § 11a Abs. 1 EnWG,
- 2.
- die Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung gemäß § 11b Abs. 3 Satz 2 EnWG,
- 3.
- die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 EnWG,
- 4.
- eine regelmäßige Auskunftseinholung bei Energieversorgungsunternehmen nach § 18 Abs. 2 EnWG.“
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 12. Dezember 2001
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer