1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.05.1999 bis 04.06.2003

Vorläufiges Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen

Vollzitat: Vorläufiges Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist

Vorläufiges Verwaltungsverfahrensgesetz
für den Freistaat Sachsen
(SächsVwVfG)

Vom 21. Januar 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 1999

Der Sächsische Landtag hat am 17. Dezember 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Anwendungsbereich

Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht in den §§ 2 und 3 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt wird.

§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Für die Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen sowie der Schulen, Hochschulen, Fachhochschulen, Volkshochschulen und der Staatlichen Studienakademie Sachsen bei Versetzungs- und anderen Entscheidungen, die auf einer Leistungsbeurteilung beruhen, gelten nur die §§ 4 bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96 VwVfG.

(2) Für Berufungsverfahren im Hochschulbereich und an der Staatlichen Studienakademie Sachsen sind die §§ 28 und 39 VwVfG nicht anzuwenden. 1

(3 ) Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht.

§ 3
außer Kraft 2  

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 21. Januar 1993

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

1
§ 2 Absatz 1 und 2 neu gefasst durch § 22 des Gesetzes vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 777, 781)
2
§ 3 außer Kraft durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161,163)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 5, S. 74
    Fsn-Nr.: 210-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 1999

    Fassung gültig bis: 4. Juni 2003