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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Polizeiorganisationsverordnung

Vollzitat: Sächsische Polizeiorganisationsverordnung vom 16. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 586), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. August 2013 (SächsGVBl. S. 730) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gliederung und die Aufgaben der Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen
(Sächsische Polizeiorganisationsverordnung – SächsPolOrgVO)

Vom 16. Dezember 2004

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. September 2013

Aufgrund von § 73 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Dienstbezirke

(1) Dienstbezirk des Landeskriminalamtes, des Polizeiverwaltungsamtes sowie des Präsidiums der Bereitschaftspolizei ist das Gebiet des Freistaates Sachsen.

(2) Die Dienstbezirke der Polizeidirektionen werden, soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 nichts anderes ergibt, wie folgt festgelegt:

1.
Polizeidirektion Chemnitz: Erzgebirgskreis, Landkreis Mittelsachsen, Stadt Chemnitz,
2.
Polizeidirektion Dresden: Landeshauptstadt Dresden, Landkreise Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge,
3.
Polizeidirektion Görlitz: Landkreise Bautzen und Görlitz,
4.
Polizeidirektion Leipzig: Landkreise Leipzig und Nordsachsen, Stadt Leipzig,
5.
Polizeidirektion Zwickau: Vogtlandkreis und Landkreis Zwickau.

(3) Die Dienstbezirke der Polizeidirektionen werden für die autobahnpolizeilichen Aufgaben wie folgt festgelegt:

1.
Polizeidirektion Chemnitz:
 
a)
Bundesautobahn A 4 von der Landesgrenze (km 114,1) bis zur Anschlussstelle Berbersdorf,
 
b)
Bundesautobahn A 72 von der Anschlussstelle Stollberg-Nord bis zur Anschlussstelle Borna-Süd in der für den Verkehr freigegebenen Ausbaustufe,
2.
Polizeidirektion Dresden:
 
a)
Bundesautobahn A 4 von der Anschlussstelle Berbersdorf bis zur Anschlussstelle Hermsdorf,
 
b)
Bundesautobahn A 13 vom Dreieck Dresden-Nord bis zur Landesgrenze (km 124,7),
 
c)
Bundesautobahn A 14 vom Dreieck Nossen bis zur Anschlussstelle Nossen-Ost,
 
d)
Bundesautobahn A 17 vom Dreieck Dresden-West bis zur Bundesgrenze,
3.
Polizeidirektion Görlitz: Bundesautobahn A 4 von der Anschlussstelle Hermsdorf bis zur Bundesgrenze,
4.
Polizeidirektion Leipzig:
 
a)
Bundesautobahn A 9 von der Landesgrenze (km 133,9) bis zur Landesgrenze (km 105,3), soweit sie sich auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen befindet,
 
b)
Bundesautobahn A 14 von der Anschlussstelle Nossen-Ost bis zur Landesgrenze (km 99,5), soweit sie sich auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen befindet,
 
c)
Bundesautobahn A 38 von der Landesgrenze (km 189,6) bis zum Dreieck Parthenaue,
 
d)
Bundesautobahn A 72 von der Anschlussstelle Borna-Süd bis zum Kreuz Bundesautobahn A 38/Bundesautobahn A 72 in der für den Verkehr freigegebenen Ausbaustufe,
5.
Polizeidirektion Zwickau: Bundesautobahn A 72 von der Landesgrenze (km 15,7) bis zur Anschlussstelle Stollberg-Nord.

(4) Der Dienstbezirk der Polizeidirektion Leipzig für die Aufgaben nach § 6 Abs. 2 bis 4 ist das Gebiet des Freistaates Sachsen.1

§ 2
Aufgaben

1Die Polizeidienststellen haben die vollzugspolizeilichen Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. 2Sie sind insbesondere zuständig für die Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz des Freistaates Sachsen sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. 3Darüber hinaus nehmen sie Aufgaben der Kriminal- und Verkehrsprävention wahr.2

§ 3
Landeskriminalamt

(1) Das Landeskriminalamt ist Zentralstelle für kriminalpolizeiliche Aufgaben und vollzugspolizeiliche Prävention; daneben nimmt es Ermittlungszuständigkeiten nach den Absätzen 3 bis 5 wahr.

(2) Das Landeskriminalamt hat insbesondere

1.
Informationen für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und die Strafverfolgung zu sammeln und auszuwerten,
2.
Maßnahmen der Verkehrs- und Kriminalprävention zu initiieren, zu unterstützen und selbst durchzuführen, die vollzugspolizeiliche Prävention zu koordinieren sowie bei der kommunalen Prävention vollzugspolizeiliche Aspekte einzubringen,
3.
kriminalwissenschaftliche, kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen sowie auf Ersuchen einer anderen Polizeidienststelle, einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts entsprechende Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstellen,
4.
den Rechts- und Amtshilfeverkehr mit dem Ausland und den polizeilichen Informationsaustausch mit den Dienststellen des Bundes und der Länder für die Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen durchzuführen, soweit nicht der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist,
5.
Anzeigen nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), in der jeweils geltenden Fassung, zu sammeln, auszuwerten und Finanzermittlungen bis zur Feststellung der zuständigen Behörde durchzuführen,
6.
die vollzugspolizeiliche Fahndung zu koordinieren,
7.
Spezialkräfte zur Einsatz- und Ermittlungsunterstützung vorzuhalten,
8.
zentrale Aufgaben im Bereich der Führung und des Einsatzes von Vertrauenspersonen wahrzunehmen,
9.
Maßnahmen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs in technischer Hinsicht zu gewährleisten und Maßnahmen der elektronischen Aufklärung durchzuführen,
10.
Aufgaben des Personenschutzes für als gefährdet eingestufte Personen wahrzunehmen,
11.
Maßnahmen nach dem Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz – ZSHG) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 140), in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen und andere Zeugenschutzmaßnahmen zu koordinieren,
12.
die Entschärfung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen durchzuführen.

(3) Das Landeskriminalamt ist zuständig für die vollzugspolizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Fällen

1.
der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität,
2.
der Bildung terroristischer Vereinigungen (§§ 129a und 129b des Strafgesetzbuches [StGB]) und der damit zusammenhängenden, in § 129a Abs. 1 und 2 StGB genannten Straftaten mit Ausnahme der Fälle Politisch motivierter Kriminalität -rechts- (PMK -rechts-) und Politisch motivierter Kriminalität -links- (PMK -links-),
3.
des Friedensverrats, des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit, mit Ausnahme der Fälle der §§ 86 und 86a StGB sowie der PMK -rechts- und PMK -links-,
4.
der Wirtschaftskriminalität bei den in § 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Straftaten, wenn diese überwiegend länderübergreifende oder internationale Bezüge aufweisen,
5.
der Geld- und Wertzeichenfälschung, beim Inverkehrbringen von Falschgeld jedoch nur, wenn es überörtlich in Verkehr gebracht wird,
6.
des unerlaubten Handels mit Kriegswaffen oder, sofern es sich um Fälle von herausragender Bedeutung handelt, mit explosionsgefährlichen Stoffen,
7.
gemeingefährlicher Straftaten nach §§ 307, 309, 310 Abs. 1 Nr. 1, §§ 311 und 312 StGB,
8.
von Straftaten gegen die Umwelt im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen.

(4) Bei anderen Straftaten nimmt das Landeskriminalamt die vollzugspolizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahr, wenn

1.
dies im Einzelfall vom Staatsministerium des Innern angeordnet wird,
2.
das Bundeskriminalamt gemäß § 18 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz – BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem Freistaat Sachsen die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung zuweist und das Staatsministerium des Innern keine andere Polizeidienststelle für zuständig erklärt, oder
3.
die Staatsanwaltschaft darum ersucht.

(5) 1Das Landeskriminalamt kann die vollzugspolizeiliche Ermittlungstätigkeit bei Straftaten übernehmen, wenn

1.
die Durchführung direktionsübergreifender Ermittlungen erforderlich ist und die einheitliche Verfolgung zweckmäßig erscheint,
2.
sie im Zusammenhang mit seiner Verfolgungszuständigkeit stehen oder
3.
eine andere Polizeidienststelle wegen des Umfangs, der Überörtlichkeit oder der hohen Öffentlichkeitswirksamkeit darum ersucht.

2Das Landeskriminalamt unterrichtet unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle über die getroffene Entscheidung. 3Bei Ordnungswidrigkeiten kann das Landeskriminalamt die Ermittlungstätigkeit übernehmen, wenn sie im Zusammenhang mit seiner Verfolgungszuständigkeit stehen.

(6) 1Im Einzelfall kann das Landeskriminalamt seine Zuständigkeit nach Absatz 3 einer anderen Polizeidienststelle übertragen, wenn eine wirksame Strafverfolgung sichergestellt ist. 2Hat das Landeskriminalamt die Verfolgung einer Straftat nach Absatz 4 Nr. 3 übernommen, kann es die Verfolgung dieser Tat nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft einer anderen Polizeidienststelle übertragen.3

§ 4
Polizeiverwaltungsamt

(1) Dem Polizeiverwaltungsamt obliegen Informations- und Kommunikations-, Technik- und Verwaltungsaufgaben von landesweiter Bedeutung.

(2) Das Polizeiverwaltungsamt unterstützt die anderen Polizeidienststellen bei der Bewältigung von Einsatzlagen mit Einsatzkräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln in den Bereichen Information und Kommunikation sowie Kampfmittelbeseitigung.

(3) Das Polizeiverwaltungsamt nimmt für den Freistaat Sachsen die Aufgaben nach § 8 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3034) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahr, soweit der Freistaat Sachsen nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 AAÜG Versorgungsträger ist.4

§ 5
Präsidium der Bereitschaftspolizei

(1) 1Das Präsidium der Bereitschaftspolizei unterstützt die Polizeidienststellen bei der Bewältigung von Einsatzlagen mit Einsatzkräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln der Einsatzeinheiten, der Technischen Dienste sowie der Fachdienste Polizeihubschrauberstaffel, Polizeireiterstaffel und Wasserschutzpolizei. 2Es plant und koordiniert den Einsatz eigener Kräfte und Mittel sowie der Einsatzzüge der Polizeidirektionen.

(2) Dem Präsidium der Bereitschaftspolizei obliegen, soweit es sich nicht um kriminalpolizeiliche Aufgaben handelt, die vollzugspolizeilichen Aufgaben

1.
auf Gewässern im Freistaat Sachsen sowie in den dazugehörenden Häfen und Umschlagstellen nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Regelung des Schiffsverkehrs auf Gewässern im Freistaat Sachsen (Sächsische Schifffahrtsverordnung – SächsSchiffVO) vom 12. März 2004 (SächsGVBl. S. 123), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 166) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
2.
auf der Bundeswasserstraße Elbe sowie in den Häfen, den Neben-, Ufer- und Werftanlagen an der Elbe, bis zur nächsten öffentlichen Straße.

(3) Das Präsidium der Bereitschaftspolizei unterhält insbesondere für Zwecke der Unterstützung der Polizeidienststellen bei der Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit ein Polizeiorchester.5

§ 6
Polizeidirektionen

(1) Den Polizeidirektionen obliegen alle Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes, soweit nicht eine andere Polizeidienststelle zuständig ist.

(2) Die Polizeidirektion Leipzig ist mit dem Operativen Abwehrzentrum (Zentrale Auswertung, Zentraler Ermittlungsabschnitt und Mobiles Einsatzkommando-Staatsschutz jeweils mit Dienstort Dresden und den Regionalen Ermittlungsabschnitten) darüber hinaus zuständig für die Sammlung und Auswertung von Informationen für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und die Strafverfolgung im Bereich der PMK -rechts- und PMK -links- sowie für die vollzugspolizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung

1.
in Fällen der Bildung terroristischer Vereinigungen (§§ 129a und 129b StGB und der damit zusammenhängenden, in § 129a Abs. 1 und 2 StGB genannten Straftaten im Bereich PMK -rechts- und PMK -links-,
2.
in Fällen des Friedensverrats, des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit im Bereich PMK -rechts- und PMK -links-, mit Ausnahme der Fälle der §§ 86 und 86a StGB,
3.
wenn dies im Einzelfall vom Staatsministerium des Innern angeordnet wird oder
4.
wenn die Staatsanwaltschaft darum ersucht.

(3) 1Die Polizeidirektion Leipzig kann die vollzugspolizeiliche Ermittlungstätigkeit bei Straftaten der PMK -rechts- und PMK -links- übernehmen, wenn

1.
die Durchführung direktionsübergreifender Ermittlungen erforderlich ist und die einheitliche Verfolgung zweckmäßig erscheint,
2.
sie im Zusammenhang mit ihrer Verfolgungszuständigkeit stehen oder
3.
eine andere Polizeidirektion wegen des Umfangs, der Überörtlichkeit oder der hohen Öffentlichkeitswirksamkeit darum ersucht.

2Die Polizeidirektion Leipzig unterrichtet unverzüglich die zuständige Polizeidirektion über die getroffene Entscheidung. 3Bei Ordnungswidrigkeiten kann die Polizeidirektion Leipzig die Ermittlungstätigkeit übernehmen, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Verfolgungszuständigkeit stehen.

(4) 1Im Einzelfall kann die Polizeidirektion Leipzig ihre Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 einer anderen Polizeidirektion übertragen, wenn eine wirksame Strafverfolgung sichergestellt ist. 2Hat die Polizeidirektion Leipzig die Verfolgung einer Straftat nach Absatz 2 Nr. 4 übernommen, kann sie die Verfolgung dieser Tat nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft einer anderen Polizeidirektion übertragen.6

§ 7
Zusammenarbeit

(1) 1Die Polizeidienststellen sind untereinander und mit anderen Behörden, denen die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung obliegt, zur Zusammenarbeit verpflichtet. 2Die Polizeidienststellen haben sich gegenseitig zu unterstützen und von allen sachdienlichen Hinweisen und Wahrnehmungen zu unterrichten.

(2) 1Ist bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der sachlich zuständigen Polizeidienststelle nicht zu erreichen, kann jede andere Polizeidienststelle die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Die zuständige Polizeidienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und Aufgaben der Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen (Sächsische Polizeiorganisationsverordnung – SächsPolOrgVO) vom 23. August 2001 (SächsGVBl. S. 574, 2002 S. 115), geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 178), außer Kraft.7

Dresden, den 16. Dezember 2004

Der Staatsminister des Innern
Dr. Thomas de Maizière

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 14, S. 586
    Fsn-Nr.: 22-1.4/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2013

    Vorschrift außer Kraft seit:
    6. April 2020