1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung 1995

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung 1995 vom 25. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1589)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung 1995
(GWZVO)

Vom 25. Oktober 1994

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 6 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen (Wohnungsstatistikgesetz WoStatG) vom 18. März 1993 (BGBl. I S. 337),
  2. § 4 Abs. 4 Nr. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327):

§ 1
Erhebungsstellen

(1) Die Aufgaben der örtlichen Vorbereitung und Durchführung von Erhebungen werden auf die Gemeinden übertragen. Die Gemeinden richten binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung örtliche Erhebungsstellen ein und bestellen deren Leiter (Zählungsleiter) sowie deren Stellvertreter. Eine örtliche Erhebungsstelle soll für 10 000 bis 15 000 Gebäude zuständig sein. Kleine Gemeinden sollen im Einvernehmen mit der zentralen Erhebungsstelle eine gemeinsame örtliche Erhebungsstelle einrichten. Kreisfreie Städte können mehrere örtliche Erhebungsstellen einrichten, die der Weisung einer der örtlichen Erhebungsstellen zu unterstellen sind.

(2) Die erforderliche Informationstechnik wird den örtlichen Erhebungsstellen von der zentralen Erhebungsstelle für den Zeitraum der Erhebung zur Verfügung gestellt. Sie darf nur zum Zwecke der Erhebung eingesetzt werden.

§ 2
Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Zählung postalisch oder mit Hilfe von Erhebungsbeauftragten durch. Insbesondere haben sie

  1. vollständige Adressenlisten der Gebäude sowie der Gebäudeeigentümer oder Hausverwalter zu erstellen,
  2. Zählbezirke festzulegen,
  3. die zu Befragenden über deren Auskunftspflicht zu unterrichten,
  4. auf die wahrheitsgemäße, vollständige und rechtzeitige Auskunftserteilung hinzuwirken.

(2) Die örtlichen Erhebungsstellen leiten der zentralen Erhebungsstelle die auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und formale Richtigkeit überprüften Erhebungsunterlagen unverzüglich zu. Sie sind gegen unbefugten Zugriff zu sichern.

§ 3
Sicherungsmaßnahmen

(1) Die Räume der örtlichen Erhebungsstellen sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern. Erhebungsunterlagen sind ausschließlich in den Räumen der Erhebungsstellen zu bearbeiten und zu verwahren.

(2) Die räumliche, organisatorische und personelle Trennung der örtlichen Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen ist während der Bearbeitung und Aufbewahrung von Erhebungsunterlagen mit statistischen Einzelangaben sicherzustellen. Das in den örtlichen Erhebungsstellen tätige Personal darf nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. Das Personal der Erhebungsstelle kann während der Erhebung verstärkt oder verringert werden.

(3) Erhebungsunterlagen mit statistischen Einzelangaben dürfen nur innerhalb der örtlichen Erhebungsstellen und nur für Zwecke der Erhebung vervielfältigt werden.

§ 4
Erhebungsbeauftragte

Die Erhebungsbeauftragten haben die Erhebungsunterlagen gegen unbefugten Zugriff zu schützen.

§ 5
Leitung der örtlichen Erhebungsstelle

Der Zählungsleiter der örtlichen Erhebungsstelle hat die Erhebung zu leiten und die Aufsicht über das Personal der örtlichen Erhebungsstelle und über die Erhebungsbeauftragten zu führen. Der Zählungsleiter verpflichtet die in den örtlichen Erhebungsstellen tätigen Personen vor Beginn ihrer Tätigkeit auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung.

§ 6
Vollstreckungsbehörde

Vollstreckungsbehörde ist das Statistische Landesamt (zentrale Erhebungsstelle).

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 25. Oktober 1994

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 58, S. 1589

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. November 1994

    Fassung gültig bis: 4. November 2012