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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Bekämpfung OK

Vollzitat: VwV Bekämpfung OK vom 12. August 2010 (SächsABl. S. 1240), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa und
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizeivollzugsdienst bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
(VwV Bekämpfung OK)

Vom 12. August 2010

1
Grundsätzliches
1.1
Anliegen der Allgemeinheit
 
Die Verfolgung der Organisierten Kriminalität (OK) ist ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit. Es ist eine zentrale Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, dieser Erscheinungsform der Kriminalität wirksam und mit Nachdruck zu begegnen.
1.2
Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden
 
Aufklärungserfolge können nur erreicht werden, wenn Staatsanwaltschaft und Polizei im einzelnen Verfahren und verfahrensübergreifend besonders eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Dies setzt eine möglichst frühzeitige gegenseitige Unterrichtung voraus. Gleiches gilt für die Zusammenarbeit mit dem Zoll- und dem Steuerfahndungsdienst.
1.3
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
 
Notwendig ist auch die Zusammenarbeit mit allen anderen Behörden und Stellen, insbesondere den Justizvollzugsanstalten, den Finanz- und Zollbehörden, der Bundespolizei, den Ordnungs-, Ausländer- und Gewerbebehörden sowie den Dienststellen der Arbeitsagenturen.
2
Begriff, Erscheinungsformen und Indikatoren der OK
2.1
Definition
 
OK ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig
 
a)
unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,
 
b)
unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder
 
c)
unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft
 
zusammenwirken. Der Begriff umfasst nicht Straftaten des Terrorismus.
2.2
Erscheinungsformen der OK
 
Die Erscheinungsformen der OK sind vielgestaltig. Strukturierte, hierarchisch aufgebaute Organisationsformen werden häufig zusätzlich abgestützt durch ethnische Solidarität, Sprache, Sitten, sozialen und familiären Hintergrund. Daneben finden sich, auf der Basis eines Systems persönlicher und geschäftlicher kriminell nutzbarer Verbindungen, Straftäterverflechtungen mit unterschiedlichem Bindungsgrad der Beteiligten untereinander, deren konkrete Ausformung durch die jeweiligen kriminellen Interessen bestimmt wird.
2.3
Generelle Indikatoren
 
Die generellen Indikatoren für das Erkennen von OK sind in der Anlage dargestellt. Indikatoren sind Anhaltspunkte, die einerseits zur (Früh-) Erkennung OK-relevanter Sachverhalte dienen und andererseits dazu beitragen sollen, die Sensibilität der Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden zu erhöhen. Da die Ausgangssachverhalte und -informationen in den seltensten Fällen unmittelbar der Definition der OK entsprechen dürften, dienen die Indikatoren der Festlegung oder Ausgrenzung von OK-relevanten Sachverhalten. Das Vorliegen eines einzelnen Indikators allein begründet den Verdacht einer OK-Straftat in der Regel nicht. Sind mehrere Indikatoren feststellbar, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass OK vorliegt.
2.4
Kriminalitätsbereiche
2.4.1
In folgenden Kriminalitätsbereichen ist nach bisheriger Erfahrung der Strafverfolgungsbehörden das Wirken von OK am Wahrscheinlichsten:
 
a)
Rauschgifthandel und -schmuggel,
 
b)
Waffenhandel und -schmuggel,
 
c)
Kriminalität im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben,
 
d)
Korruption, in Verbindung mit Wettbewerbsdelikten und Untreue,
 
e)
IuK-Kriminalität,
 
f)
Fälschungskriminalität,
 
g)
Eigentumskriminalität, zum Beispiel Kraftfahrzeugverschiebung, Ladungsdiebstahl,
 
h)
Kriminalität im Zusammenhang mit dem Nachtleben, vor allem Zuhälterei, Prostitution, Menschenhandel, illegales Glücks- und Falschspiel,
 
i)
Gewaltkriminalität, zum Beispiel Erpressung mit den speziellen Ausprägungen der Schutz-, Spenden- und Standgelderpressung,
 
j)
Schleusungskriminalität,
 
k)
Umweltkriminalität,
 
l)
Schmuggel hochsteuerbarer Waren,
 
m)
Geldwäsche.
2.4.2
Auch in allen anderen Deliktsbereichen ist die zu untersuchende Straftat immer anhand der unter Nummer 2.3 genannten generellen Indikatoren auf OK-Relevanz zu prüfen. Die Straftat der Alltagskriminalität kann der Ansatzpunkt für einen OK-Komplex werden, in Verbindung mit anderen Straftaten eine erhebliche Bedeutung gewinnen und im Zuge der weiteren Ermittlungen Täterverflechtungen sichtbar werden lassen, auf die sowohl die allgemeinen Merkmale der Definition OK als auch die generellen Indikatoren zum Erkennen von OK zutreffen. Neben diesem tatorientierten Ansatz ist die OK-Relevanz über den personen- oder gruppenbezogenen Ansatz zu prüfen, der sich auf bereits bekannte OK-relevante Personen oder agierende ethnische Gruppierungen bezieht.
2.4.3
Die Aufzählung der Kriminalitätsbereiche ist nicht abschließend und nicht auf spezielle Deliktsbereiche abgestellt. In Zweifelsfällen stellen die einander zugeordneten Strafverfolgungsbehörden umgehend Einvernehmen darüber her, ob sie einen Sachverhalt als OK bewerten.
3
Organisation der Strafverfolgungsbehörden, Zuständigkeiten
 
Die Bekämpfung der OK ist eine Aufgabe nicht nur der in den Nummern 3.1 und 3.2 aufgeführten Dienststellen und Beamten. Vielmehr sind alle Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden gehalten, auf Anzeichen für OK zu achten. Die zügige und wirksame Verfolgung der OK setzt eine aufeinander abgestimmte Organisation der Strafverfolgungsbehörden voraus. Ein identischer Aufbau ist nicht erforderlich.
3.1
Staatsanwaltschaft
3.1.1
Bei jeder Staatsanwaltschaft wird ein Abteilungsleiter oder Staatsanwalt bestellt, der die Aufgabe hat, in ständiger und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Kriminalpolizeidienststellen die Entwicklung der OK zu beobachten, zu analysieren und Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zu planen und zu koordinieren (OK-Beauftragter).
3.1.2
Der Abteilung oder dem Sachgebiet des OK-Beauftragten soll die Bearbeitung aller Verfahren zugewiesen werden, denen OK zugrunde liegt. Soweit besondere Zuständigkeiten bestehen, zum Beispiel für die Rauschgift- oder Wirtschaftskriminalität, können diese hiervon ausgenommen werden. Im Bereich der Staatsanwaltschaft ist sicherzustellen, dass sich die Beamten an die für die Bearbeitung von OK-Verfahren besonders zuständigen Dezernenten wenden und, wenn die Sachbearbeitung konzentriert ist, die Verfahren abgeben können.
3.1.3
Bei dem Generalstaatsanwalt werden die verfahrensübergreifenden Aufgaben des OK-Beauftragten für den Bezirk des Generalstaatsanwalts einem Koordinator übertragen. Der Koordinator sorgt auch dafür, dass über die Führung von Sammelverfahren umgehend entschieden wird. Er hat ferner die Aufgabe, den Erfahrungs- und Informationsaustausch auf überörtlicher Ebene zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei sowie mit den sonst in den Nummern 1.2 und 1.3 genannten Behörden vorzubereiten und durchzuführen. Nummer 3.1.2 gilt sinngemäß.
3.1.4
Der Generalstaatsanwalt prüft in geeigneten Fällen, ob bestimmte Verfahren für den Bezirk mehrerer Staatsanwaltschaften einer Staatsanwaltschaft zuzuweisen sind, §§ 143 und 145 GVG.
3.2
Kriminalpolizei
3.2.1
Die Zuständigkeit für die vollzugspolizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung liegt in Fällen der OK beim Landeskriminalamt. Im Bereich der Polizei sind entsprechende Erkenntnisse an das Landeskriminalamt weiterzuleiten. Im Einzelfall kann das Landeskriminalamt seine Zuständigkeit einer anderen Polizeidienststelle übertragen, wenn eine wirksame Strafverfolgung sichergestellt ist.
3.2.2
Fälle der deliktstreuen OK, insbesondere der Rauschgiftkriminalität oder der Schleusungskriminalität, können von besonders eingerichteten ständigen oder temporären Organisationseinheiten der Kriminalpolizei bearbeitet werden. Sonderkommissionen zur Bekämpfung der OK sollen nur in Ausnahmefällen eingerichtet werden.
3.2.3
Den in Nummern 3.2.1 und 3.2.2 genannten Dienststellen und Organisationseinheiten obliegen in enger Abstimmung mit der für das jeweilige Verfahren zuständigen Staatsanwaltschaft die kriminalpolizeilichen Ermittlungen einschließlich der Selbstvornahme oder Veranlassung operativer Maßnahmen gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der zuständigen Fachabteilung des Landeskriminalamtes oder des Bundeskriminalamtes. Zu ihren Aufgaben gehören ferner
 
a)
das Zusammenführen OK-relevanter Erkenntnisse,
 
b)
die Mitwirkung an der Erstellung des Kriminalitätslagebildes OK für den Freistaat Sachsen,
 
c)
der Informationsaustausch
 
 
aa)
mit der Staatsanwaltschaft,
 
 
bb)
mit anderen Polizeidienststellen anlassbezogen.
3.2.4
Das Landeskriminalamt wertet die aus der Bearbeitung von OK-Komplexen gewonnenen Informationen aus und verknüpft sie mit eigenen und länderübergreifenden Erkenntnissen. Es erstellt das Kriminalitätslagebild OK für den Freistaat Sachsen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit führt es die Ermittlungen selbst oder veranlasst ihre Durchführung durch andere Dienststellen.
3.2.5
Das Landeskriminalamt hat insbesondere die Aufgabe, den Erfahrungs- und Informationsaustausch auf überörtlicher Ebene innerhalb der Polizei zu koordinieren. Darüber hinaus obliegt dem Landeskriminalamt die Koordination der polizeiinternen Fortbildung, insbesondere die Durchführung von Arbeitstagungen und sonstigen Veranstaltungen.
4
Verfahrensbearbeitung
4.1
Ziel der Ermittlungen
 
Vorrangiges Ziel der Ermittlungen muss es sein, in den Kernbereich der kriminellen Organisation einzudringen und die im Hintergrund agierenden hauptverantwortlichen Straftäter zu erkennen, zu überführen und zur Aburteilung zu bringen.
4.2
Frühzeitige Beteiligung der Staatsanwaltschaft
 
Die Staatsanwaltschaft schaltet sich schon zu Beginn strafrechtlicher Ermittlungen in die unmittelbare Fallaufklärung ein. Die Verfahrenstaktik und die einzelnen Ermittlungsschritte werden mit der ermittlungsführenden Polizeidienststelle in Form einer Ermittlungskonzeption abgestimmt. Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft bleibt unberührt.
4.3
Ermittlungskonzeption
4.3.1
Um eine ökonomische Bearbeitung komplexer Ermittlungsverfahren zu erreichen, sind alle Maßnahmen effizient auf ein Untersuchungsziel hin zu bündeln und die Erfolgsaussichten von einzelnen Untersuchungshandlungen kritisch einzuschätzen. Die Abfolge der Ermittlungshandlungen wird in erster Linie von dem vorrangigen Ermittlungsziel bestimmt und soll anhand einer zu Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen zwischen der ermittlungsführenden Dienststelle und der zuständigen Staatsanwaltschaft abgestimmten und, vorbehaltlich der Notwendigkeit einer Anpassung aufgrund später eintretender Veränderungen oder aufgrund sich im Rahmen der fortschreitenden Ermittlungen ergebender neuer Situationen, verbindlich festgelegten Ermittlungskonzeption erfolgen, in der
 
a)
der Umfang der Initiativermittlungen bestimmt wird,
 
b)
die Untersuchungskomplexe mit den Untersuchungszielen benannt werden,
 
c)
Maßnahmenkataloge erstellt und Verantwortlichkeiten sowie Zeiträume festgelegt werden,
 
d)
Evaluationspunkte und Abbruchkriterien bestimmt werden
 
und die im Untersuchungsverlauf fortzuschreiben ist. Bei der Erstellung der Ermittlungskonzeption sind auch eine an den Erfordernissen der Ermittlungen ausgerichtete Ressourcenplanung sowie die Einschätzung und Abwägung ersichtlicher oder zu erwartender Risiken mit der Planung geeigneter Gegenmaßnahmen zu berücksichtigen.
4.3.2
Einzelne Maßnahmen können vorläufig zurückgestellt werden, wenn ihre Vornahme die Erreichung des vorrangigen Ermittlungszieles gefährden würde. Dies gilt nicht, wenn sofortige Maßnahmen wegen der Schwere der Tat oder aus Gründen der Gefahrenabwehr geboten sind.
4.4
Weitere Ermittlungen
 
Erfordert die Erledigung von Verfahren gegen Randtäter der kriminellen Organisation oder sonstige Nebenbeteiligte noch weitere Ermittlungen oder sind solche Verfahren bereits abschlussreif, darf der schnelle Abschluss dieser Verfahren dem vorrangigen Ermittlungsziel nicht übergeordnet werden. Den Ermittlungen gegen die verantwortlichen Haupttäter ist der Vorzug zu geben; die übrigen Verfahren sind vorübergehend zurückzustellen. Hinsichtlich der Beachtung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen ist eine besonders enge Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft über die Festlegung der gebotenen Ermittlungsmaßnahmen herbeizuführen.
4.5
Anklagevertretung
 
In Verfahren wegen OK soll möglichst der Staatsanwalt die Anklage vertreten, der die Ermittlungen geleitet hat.
4.6
verdeckte Datenerhebung, Zeugenschutz
 
Für die Zusammenarbeit bei der Inanspruchnahme von Informanten, bei dem Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern sowie beim Zeugenschutz gelten die hierfür erlassenen Vorschriften.
5
Verfahrensübergreifende Zusammenarbeit
5.1
Ziel
 
Die verfahrensübergreifende Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei hat zum Ziel, dass beide Behörden einen vertieften und gleichen Erkenntnisstand über die Erscheinungsformen der OK und die spezifischen Probleme einschlägiger Verfahren gewinnen, gemeinsam fortentwickeln und bei den jeweiligen Einzelmaßnahmen zugrunde legen. Die verfahrensübergreifende Zusammenarbeit dient auch der Verständigung über die örtliche und zeitliche Steuerung der Ermittlungskapazitäten von Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei durch Bildung von Schwerpunkten entsprechend dem jeweiligen Lagebild.
5.2
Besprechungen, Informations- und Fortbildungsveranstaltungen
5.2.1
Die Staatsanwaltschaft und das Landeskriminalamt vereinbaren regelmäßige Dienstbesprechungen, bei denen insbesondere erörtert werden:
 
a)
die Lage, die voraussichtliche Entwicklung und Maßnahmen zur Bekämpfung der OK in ihrem Bereich,
 
b)
Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem Ablauf von Ermittlungs- und gerichtlichen Verfahren, auch Auswirkungen von Fehlern in der Ermittlungstätigkeit,
 
c)
Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Anwendung verdeckter Ermittlungsmethoden und aus dem Zeugenschutz, einschließlich der Sicherung der gebotenen Geheimhaltung,
 
d)
Erkenntnisse und Erfahrungen aus Maßnahmen zur Gewinnabschöpfung sowie Evaluierung der Geldwäschebekämpfung,
 
e)
die örtliche Praxis der internationalen Rechtshilfe und die sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden,
 
f)
allgemeine Fragen der Zusammenarbeit,
 
g)
die Öffentlichkeitsarbeit.
5.2.2
Die Besprechungen sollen einmal jährlich, bei Bedarf auch häufiger, stattfinden. Dem Zollfahndungsdienst soll Gelegenheit zur Teilnahme gegeben werden. Über die Zuziehung anderer Behörden und Dienststellen, zum Beispiel der Bundespolizei oder der Kommissariate Bandenkriminalität, Wirtschaftskriminalität oder Rauschgiftkriminalität der Polizeidirektionen, entscheiden die beteiligten Stellen. Über das Ergebnis der Besprechung ist den jeweils vorgesetzten Behörden zu berichten.
5.2.3
Die Besprechungen können auch auf der Ebene des Generalstaatsanwalts vereinbart werden. Gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltungen sind vorzusehen.
5.3
Hospitationen
 
Die Hospitation von Beamten der Staatsanwaltschaft und Mitarbeitern der Kriminalpolizei bei der jeweils anderen Behörde ist zu ermöglichen.
6
Initiativermittlungen
 
OK ist konspirativ und agiert abgeschottet. Die Aufklärung und wirksame Verfolgung setzt daher Initiativermittlungen voraus, indem Staatsanwaltschaft und Polizei von sich aus im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse Informationen gewinnen oder bereits erhobene Informationen zusammenführen, um Ansätze zu weiteren Ermittlungen zu erhalten.
6.1
Vorermittlungsverfahren
 
Liegt ein Sachverhalt vor, bei dem ein Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO besteht, löst dieser die Strafverfolgungspflicht aus. Bleibt nach Prüfung der vorliegenden Anhaltspunkte unklar, ob ein Anfangsverdacht besteht, und sind Ansätze für weitere Nachforschungen vorhanden, können die Strafverfolgungsbehörden diesen nachgehen. Entsprechende staatsanwaltschaftliche Prüfungsvorgänge sind gemäß der Vorgaben des Generalstaatsanwalts zu führen, die analoge Verfahrensweise für die Polizei wird durch das Landeskriminalamt festgelegt. In solchen Fällen besteht keine gesetzliche Verfolgungspflicht. Ziel ist allein die Klärung, ob ein Anfangsverdacht besteht. Strafprozessuale Zwangs- und Eingriffsbefugnisse stehen den Strafverfolgungsbehörden in diesem Stadium nicht zu. Ob und inwieweit die Strafverfolgungsbehörden sich in diesen Fällen um weitere Aufklärung bemühen, richtet sich nach Verhältnismäßigkeitserwägungen; wegen der besonderen Gefährlichkeit der OK werden sie ihre Aufklärungsmöglichkeiten bei Anhaltspunkten für solche Straftaten in der Regel ausschöpfen.
6.2
Gefahrenabwehr
 
Die Befugnisse der Polizei zu Initiativermittlungen im Rahmen der Gefahrenabwehr richten sich nach dem Polizeigesetz des Freistaates Sachsen oder anderen Spezialgesetzen.
6.3
Gemengelagen
 
Bei Initiativermittlungen liegen häufig die Elemente der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr in Gemengelage vor oder gehen im Verlauf eines Verdichtungs- und Erkenntnisprozesses ineinander über. Staatsanwaltschaft und Polizei arbeiten auch in diesem Bereich eng zusammen. Für die Zusammenarbeit gelten Nummern 4 und 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Ziel der Initiativermittlungen die Klärung des Anfangsverdachts oder der Gefahrenlage ist und der Staatsanwaltschaft in Fällen der Gefahrenabwehr eine Leitungsbefugnis nicht zusteht.
6.4
Zuständigkeit
 
Die Zusammenarbeit obliegt auf der Seite der Staatsanwaltschaft der Behörde, die für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zuständig wäre. In Zweifelsfällen entscheidet die nächsthöhere Behörde.
7
Zusammenarbeit mit den Justizvollzugsanstalten
 
Die von der OK ausgehenden Gefahren sind auch bei den Vollzugsentscheidungen zu berücksichtigen.
7.1
Unterrichtung der Justizvollzugsanstalten
 
Justizvollzugsanstalten sind über Verbindungen eines Untersuchungs- oder Strafgefangenen zur OK zu informieren, soweit Belange der Strafverfolgung nicht entgegenstehen. Die Unterrichtung obliegt der Staatsanwaltschaft, in Einzelfällen der Kriminalpolizei. Nummer 10.6 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Schutz gefährdeter Zeugen (VwV-Zeugenschutz) vom 15. Februar 1995 bleibt hiervon unberührt.
7.2
Unterrichtung durch die Justizvollzugsanstalt
 
Die Justizvollzugsanstalten unterrichten die Staatsanwaltschaft, in Eilfällen das Landeskriminalamt, über Erkenntnisse, die für die Verfolgung der OK von Bedeutung sein können.
7.3
Teilnahme an Veranstaltungen
 
Den Vollzugsbehörden soll Gelegenheit gegeben werden, an den in Nummer 5.2.3 genannten Veranstaltungen teilzunehmen; bei Bedarf sind sie auch zu den in den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 genannten Besprechungen hinzuzuziehen.
7.4
Ansprechpartner
 
Ansprechpartner in der Justizvollzugsanstalt ist der Anstaltsleiter oder sein Vertreter im Amt.
8
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
8.1
Zoll- und Finanzbehörden
8.1.1
Soweit Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei bei ihren Ermittlungen im Bereich der OK Anhaltspunkte für
 
a)
Hinterziehung von Eingangsabgaben oder Verbrauchssteuern hochsteuerbarer Waren, zum Beispiel Zigarettenschmuggel, Alkoholschmuggel,
 
b)
Straftaten im Sinne des § 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, zum Beispiel Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Fleisch oder Getreide,
 
c)
Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen mit Auslandsbezug,
 
d)
Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, zum Beispiel Rauschgift-, Waffenschmuggel oder Warenzeichenfälschungen
 
feststellen, ist der Zollfahndungsdienst zu unterrichten, §§ 116, 403 AO und § 42 AWG. Dies kann entweder über das Zollkriminalamt als Zentralstelle des Zollfahndungsdienstes oder über das örtlich zuständige Zollfahndungsamt erfolgen.
8.1.2
Gewinnt der Zollfahndungsdienst im Rahmen seiner Ermittlungen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen von OK hindeuten und für deren Aufklärung die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zuständig ist, unterrichtet er die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Handelt es sich bei den Ermittlungen des Zollfahndungsdienstes um Ermittlungen wegen einer Zoll- oder Verbrauchssteuerstraftat, ist das Steuergeheimnis zu beachten. Es ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob das Steuergeheimnis durchbrochen werden kann.
8.2
Steuerfahndung
 
Soweit Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei bei ihren Ermittlungen im Bereich der OK Anhaltspunkte für Steuerstraftaten feststellen, ist der Steuerfahndungsdienst zu unterrichten, §§ 116 und 403 AO. Gewinnt der Steuerfahndungsdienst im Rahmen seiner steuerstrafrechtlichen Ermittlungen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen von OK hindeuten und für deren Aufklärung die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zuständig ist, unterrichtet er die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, wenn das Steuergeheimnis dem nicht entgegensteht. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
8.3
Andere Behörden
 
Die OK kann mit strafrechtlichen Mitteln allein nicht mit Erfolg bekämpft werden. Die von ihr ausgehenden Gefahren sind auch bei den Entscheidungen der unter Nummer 1.3 genannten Ordnungsbehörden und sonstiger Verwaltungsbehörden zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörden können ferner zur Aufklärung der OK beitragen, indem sie relevante Erkenntnisse, zum Beispiel über unerlaubte Arbeitsvermittlung, illegale Beschäftigung oder Einschleusen von Ausländern, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen.
8.4
Verfahrensübergreifende Zusammenarbeit
 
Für die verfahrensübergreifende Zusammenarbeit kann sich über die Einrichtung von behördenübergreifenden Arbeitsgruppen hinaus die Integration der unter Nummer 1.3 genannten Behörden durch Entsendung von Vertretern in gemeinsame Ermittlungsgruppen empfehlen.
9
Schutz der Ermittlungen und Informationsaustausch
 
Der Geheimhaltung der Ermittlungen kommt in Verfahren wegen OK besonders hohe Bedeutung zu. Dabei darf der notwendige polizeiliche Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden nicht behindert werden oder gar zum Erliegen kommen. Um das unter Nummer 4.1 genannte vorrangige Ermittlungsziel nicht zu gefährden, ist sicherzustellen, dass
 
a)
ausschließlich unmittelbar an den Ermittlungen Beteiligte Kenntnis von Maßnahmen der verdeckten Informationsgewinnung erlangen,
 
b)
in den mit der Bekämpfung der OK befassten Dienststellen und Organisationseinheiten alle Voraussetzungen für den Schutz der Ermittlungen gegeben sind, insbesondere Informationsempfänger sorgsam ausgewählt werden und die Nachverfolgbarkeit von Informationswegen sichergestellt ist.
 
Die Rechte der Verteidigung bleiben unberührt.
10
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tag des auf ihre Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizeivollzugsdienst bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (VwV Bekämpfung OK) vom 15. Februar 1995 (SächsABl. S. 346), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Februar 2000 (SächsABl. S. 187), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431), außer Kraft.

Dresden, den 12. August 2010

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlage
(zu Nummer 2.3)

Generelle Indikatoren zur Erkennung OK-relevanter Sachverhalte*

1.
Vorbereitung und Planung der Tat
 
a)
präzise Planung
 
b)
Anpassung an Markterfordernisse durch Ausnützen von Marktlücken, Erkundungen von Bedürfnissen und Ähnliches
 
c)
Arbeit auf Bestellung
 
d)
hohe Investitionen, zum Beispiel durch Vorfinanzierung aus nicht erkennbaren Quellen
 
e)
Verschaffung und Nutzung legaler Einflusssphären
 
f)
Vorhalten von Ruheräumen im Ausland
2.
Ausführung der Tat
 
a)
präzise und qualifizierte Tatdurchführung
 
b)
Verwendung verhältnismäßig teurer oder schwierig einzusetzender wissenschaftlicher Mittel und Erkenntnisse
 
c)
Tätigwerden von Spezialisten, auch aus dem Ausland
 
d)
arbeitsteiliges Zusammenwirken
 
e)
Einsatz von polizeilich „unbelasteten“ Personen
 
f)
Konstruktion schwer durchschaubarer Firmengeflechte
3.
Finanzgebaren
 
a)
Einsatz von Geldmitteln ungeklärter Herkunft im Zusammenhang mit Investitionen
 
b)
Inkaufnahme von Verlusten bei Gewerbebetrieben
 
c)
Diskrepanz zwischen dem Einsatz finanzieller Mittel und dem zu erwartenden Gewinn
 
d)
Auffälligkeiten bei Geldanlagen, zum Beispiel beim Kauf von Immobilien oder sonstigen Sachwerten, die in keinem Verhältnis zum Einkommen stehen
4.
Verwertung der Beute
 
a)
Rückfluss in den legalen Wirtschaftskreislauf
 
b)
Veräußerung im Rahmen eigener, auch legaler, Wirtschaftstätigkeiten
 
c)
Maßnahmen der Geldwäsche
5.
Konspiratives Täterverhalten
 
a)
Gegenobservation
 
b)
Abschottung
 
c)
Decknamen
 
d)
Codierung in Sprache und Schrift
 
e)
Verwendung modernster technischer Mittel zur Umgehung polizeilicher Überwachungsmaßnahmen
6.
Täterverbindungen und Tatzusammenhänge
 
a)
überregional
 
b)
national
 
c)
international
7.
Gruppenstruktur
 
a)
hierarchischer Aufbau
 
b)
ein nicht ohne weiteres erklärbares Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnis zwischen mehreren Tatverdächtigen
 
c)
internes Sanktionssystem
8.
Hilfe für Gruppenmitglieder
 
a)
Fluchtunterstützung
 
b)
Beauftragung bestimmter Anwälte und deren Honorierung durch Dritte
 
c)
Aufwendung größerer Barmittel im Rahmen der Verteidigung
 
d)
hohe Kautionsangebote
 
e)
Bedrohung und Einschüchterung von Verfahrensbeteiligten
 
f)
Unauffindbarkeit von zuvor verfügbaren Zeugen
 
g)
ängstliches Schweigen von Betroffenen
 
h)
überraschendes Benennen von Entlastungszeugen
 
i)
Betreuung in der Untersuchungshaft oder Strafhaft
 
j)
Versorgung von Angehörigen
 
k)
Wiederaufnahme nach der Haftentlassung
9.
Korrumpierung
 
a)
Einbeziehung in das soziale Umfeld der Täter
 
b)
Herbeiführen von Abhängigkeiten, zum Beispiel durch Sex, verbotenes Glücksspiel, Zins- und Kreditwucher
 
c)
Zahlung von Bestechungsgeldern, Überlassung von Ferienwohnungen, Luxusfahrzeugen und so weiter
10.
Monopolisierungsbestrebungen
 
a)
„Übernahme“ von Geschäftsbetrieben und Teilhaberschaften
 
b)
Führung von Geschäftsbetrieben durch Strohleute
 
c)
Kontrolle bestimmter Geschäftszweige
 
d)
„Schutzgewährung“ gegen Entgelt
11.
Öffentlichkeitsarbeit
 
a)
gesteuerte oder tendenziöse Veröffentlichungen, die von einem bestimmten Tatverdacht ablenken
 
b)
systematischer Versuch der Ausnutzung gesellschaftlicher Einrichtungen, zum Beispiel durch auffälliges Mäzenatentum
*
Anmerkung:
Generelle Indikatoren sind allgemein kennzeichnende Merkmale. Spezielle Indikatoren werden unter Einbeziehung zusätzlicher Erkenntnisse zu deliktspezifischen Handlungsformen und Gruppenstrukturen erarbeitet.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 36, S. 1240
    Fsn-Nr.: 34-V10.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2010