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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.09.1996 bis 31.01.1998

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 99), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen
(DVO SächsLKrO)

Vom 17. Dezember 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. September 1996

Aufgrund von § 68 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577) wird verordnet:

§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises können, soweit keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, in folgenden Formen durchgeführt werden.

1.
durch Einrücken in das Amtsblatt des Landkreises oder
2.
durch Einrücken in eine bestimmte, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinende Zeitung.

Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist im einzelnen durch Satzung zu regeln.

(2) Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen. Sofern eine Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muß auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden. Der Landkreis hat den Vollzug der Bekanntmachung in seinen Akten nachzuweisen.

(3) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Satzung, können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden (Ersatzbekanntmachung), daß

1.
sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle des Landkreises zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt werden,
2.
hierauf in der Satzung hingewiesen wird und
3.
in der Satzung der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile umschrieben wird.

(4) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden (Notbekanntmachung). Die Bekanntmachung ist in der nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Form zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen.

(5) Für die Verkündung der Rechtsverordnungen des Landkreises gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.1

§ 2
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bei Grenzstreitigkeiten

Sofern nicht für alle Landkreise, die durch eine Grenzstreitigkeit berührt werden, dieselbe Rechtsaufsichtsbehörde zuständig ist, bestimmt das Staatsministerium des Innern die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 3
Einwohnerantrag

(1) Ein Einwohnerantrag (§ 20 SächsLKrO) kann rechtswirksam nur von Einwohnern unterzeichnet werden, die das achtzehnte Lebensjahr am Tag des Eingangs des Antrags vollendet haben und nicht vom Stimmrecht in Kreisangelegenheiten ausgeschlossen sind. Jeder Unterzeichner hat neben seiner eigenhändigen Unterschrift Familiennamen, Vornamen, Geburtstag, Wohnung und Datum der Unterzeichnung lesbar anzugeben. Die Angaben dürfen nur zur Prüfung der Zulässigkeit des Einwohnerantrags verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(2) Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften veranlaßt der Landkreis eine Prüfung durch die Meldebehörden. Diese prüfen die Richtigkeit der Angaben; sie ermitteln die Zahl der Unterzeichnungsberechtigten und die Zahl der gültigen Unterschriften. Maßgebend ist der Stand des Tages, an dem der Einwohnerantrag beim Landkreis eingeht. Die den Meldebehörden dabei entstehenden Auslagen können gegenüber dem Landkreis erhoben werden.

(3) Im Einwohnerantrag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Antrags als Vertrauensperson und der zweite Unterzeichner des Antrags als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauenspersonen, jede für sich, zur Abgabe und zur Entgegennahme von verbindlichen Erklärungen zum Antrag berechtigt.

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 sind unter Verschluß zu nehmen und nach Erledigung des Antrags zu löschen.

§ 4
Übergangsvorschrift

Satzungsregelungen zur Form der öffentlichen Bekanntmachung (§ 1 Abs. 1 Satz 2) sind bis zum 31. März 1994 den Erfordernissen des § 1 Abs. 1 Satz 1 anzupassen.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 1993

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 3, S. 99
    Fsn-Nr.: 231-2.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 1996

    Fassung gültig bis: 31. Januar 1998