Erstes Gesetz
 zur Änderung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen
 
        Vom 10. Dezember 1998
Der Sächsische Landtag hat am 10. Dezember 1998 das folgende Gesetz beschlossen:
 Artikel 1 
            
 Änderung des Kommunalwahlgesetzes 
 
          § 4 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414), wird wie folgt neu gefaßt:
„Wer nach Absatz 1 Satz 3 die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt, hat hierzu einen gültigen Identitätsnachweis vorzulegen und eine Versicherung an Eides statt über
- seine Staatsangehörigkeit und
 - die Tatsache, daß er am Wahltag seit mindestens drei Monaten ununterbrochen seinen Wohnsitz, bei mehreren Wohnsitzen seinen Hauptwohnsitz, in der Gemeinde hat,
 
 Artikel 2 
            
 Inkrafttreten 
 
          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 10. Dezember 1998
 Der Landtagspräsident 
            
 Erich Iltgen 
          
 Der Ministerpräsident 
            
 In Vertretung 
            
 Dr. Hans Geisler 
            
 Der Staatsminister 
            
 für Soziales, Gesundheit und Familie 
          
 Der Staatsminister des Innern 
            
 Klaus Hardraht 
          
