Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zum Vollzug des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); Erhebung von Versorgungszuschlägen
Az.: 13b-P 1611-8/20-7660
Vom 16. April 1996
Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient. Diese Zusicherung ist grundsätzlich, soweit sich aus Nachfolgendem nichts Abweichendes ergibt, von der Erhebung eines Versorgungszuschlages abhängig zu machen.
Wird eine Beurlaubung zu einer Teilzeitbeschäftigung zugestanden, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, und die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, so ist der Versorgungszuschlag in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG nur zu dem Teil zu erheben, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit in dem neuen Arbeitsverhältnis entspricht.
Von der Erhebung eines Versorgungszuschlages ist in folgenden Fällen abzusehen:
- Beurlaubung zu einem in § 121 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) genannten Dienstherrn (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit), außer wenn der Beamte bei dem ihn beurlaubenden Dienstherrn unter eine gesetzliche Versorgungslastenteilung fällt. Eine gesetzliche Versorgungslastenteilung für alle Dienstherrn im Geltungsbereich des BeamtVG erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 durch Neufassung des § 107b BeamtVG. Diese gesetzliche Regelung beinhaltet eine Altersgrenze von 45 Jahren.
- Beurlaubung nach § 7 des Eignungsübungsgesetzes,
- Beurlaubung nach §§ 9, 16a des Arbeitsplatzschutzgesetzes, ggf. in Verbindung mit § 78 des Zivildienstgesetzes,
- Beurlaubung für Aufgaben der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer (vgl. § 1 des Entwicklungshelfergesetzes),
- Beurlaubung zur Wahrnehmung einer Lehrtätigkeit bei einer als Ersatz für eine öffentliche Schule staatlich genehmigten Privatschule (vgl. Art. 7 Abs. 4 und 5 Grundgesetz) oder im Auslandsschuldienst,
- Beurlaubung als Fachkraft der Technischen Hilfe bei der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) oder entsprechender Einrichtungen,
- Beurlaubung zu Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Länderparlamente, der kommunalen Vertretungskörperschaften und des Europäischen Parlaments.
Weitere Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.
Die personalverwaltende Stelle, die die Beurlaubung verfügt, hat das Landesamt für Finanzen unverzüglich von der beabsichtigten Maßnahme zu benachrichtigen. Die Erhebung des Versorgungszuschlages erfolgt durch das Landesamt für Finanzen.
Die Höhe des Versorgungszuschlages beträgt 30 v. H. der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich der anteiligen jährlichen Sonderzuwendung. Der Versorgungszuschlag ist für die ganze Zeit der Beurlaubung zu zahlen. Ausgenommen ist die Zeit, in der dem Beamten während der Beurlaubung ohne Dienstbezüge Erziehungsurlaub gewährt wird.
In Vertretung des Staatssekretärs
Pering
Ministerialdirigent