Polizeiverordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Abwehr der von dem kampfmittelbelasteten Gebiet Königsbrück ausgehenden Gefahren
(Polizeiverordnung kampfmittelbelastetes Gebiet Königsbrück)
Vom 19. Dezember 1997
Aufgrund von § 9 Abs. 1, § 17 Abs. 4, § 68 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 Satz 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541) wird verordnet:
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Gebiet des ehemaligen Truppenübungsplatzes Königsbrück in den Grenzen des § 2 der Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Königsbrücker Heide“ vom 1. Oktober 1996 (SächsABl. S. 1001) (kampfmittelbelastetes Gebiet Königsbrück).
(2) Die Grenzen des kampfmittelbelasteten Gebietes Königsbrück werden durch Schilder gekennzeichnet.
§ 2
Verbote
(1) Das Betreten, Bereiten und Befahren des kampfmittelbelasteten Gebietes Königsbrück ist verboten.
(2) Das Aufheben, Entnehmen oder Verbringen von Gegenständen im kampfmittelbelasteten Gebiet Königsbrück ist verboten.
§ 3
Ausnahmeregelungen
(1) Die Verbote gemäß § 2 gelten nicht für Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Forstverwaltung, andere Behörden und Dienststellen einschließlich der von ihnen beauftragten Personen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(2) Das Verbot gemäß § 2 Abs. 1 gilt nicht für markierte Wege nach § 4 Abs. 2 Nr. 13 der Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Königsbrücker Heide“ vom 1. Oktober 1996 (SächsABl. S. 1001 ) sowie für die gemäß § 5 der genannten Verordnung zulässigen Handlungen. Ferner gilt dieses Verbot nicht für Maßnahmen aufgrund einer gemäß § 53 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) erteilten Befreiung.
(3) Weitere Ausnahmen können im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde genehmigt werden.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 SächsPolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 das kampfmittelbelastete Gebiet Königsbrück betritt, bereitet oder befährt oder entgegen § 2 Abs. 2 Gegenstände aufhebt, entnimmt oder verbringt.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landratsamt Kamenz.
(3) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist das Landratsamt Kamenz.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Abwehr der von den kampfmittelbelasteten Gebiet Königsbrück ausgehenden Gefahren (Polizeiverordnung kampfmittelbelastetes Gebiet Königsbrück) vom 28. Juli 1995 (SächsGVBl. 1996 S. 238) außer Kraft.
Dresden, den 19. Dezember 1997
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht