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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Runderlaß des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen - Schiffsbeleihungsgrundsätze für Sparkassen

Vollzitat: Runderlaß des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen - Schiffsbeleihungsgrundsätze für Sparkassen vom 11. Juli 1991 (SächsABl. S. 12)

Schiffsbeleihungsgrundsätze für Sparkassen
Runderlaß des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen

Vom 11. Juli 1991

Aufgrund des § 15 der Sparkassenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1991 werden nachstehende Schiffsbeleihungsgrundsätze für Sparkassen erlassen:

Inhaltsübersicht

1.
Allgemeine Voraussetzungen und Beschränkungen der Beleihung
2.
Beleihungswert
2.1
Schiffe
2.2
Schiffsbauwerke
2.3
Schwimmdocks
3.
Beleihungsgrenze und Rangstelle
4.
Laufzeit und Tilgung
5.
Versicherung
6.
Musterschuldurkunde und Allgemeine Darlehensbedingungen
1.
Allgemeine Voraussetzungen und Beschränkungen der Beleihung
1.1
Beliehen werden dürfen nur Schiffe, Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die in einem Schiffs- oder Schiffsbauregister innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind.
1.2
Schiffe sollen ihren Heimathafen (Heimatort), der Reeder (Schiffseigner) seinen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung im Geschäftsbereich der Sparkasse haben.
1.3
Die Schiffe müssen nach Bauart und Ausrüstung den allgemeinen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften und den für ihren Verwendungszweck geltenden Sondervorschriften entsprechen; dies ist durch die vorgeschriebenen Urkunden nachzuweisen.
1.4
Seeschiffahrtsbauwerke müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikations-gesellschaft gebaut werden.
1.5
Hölzerne Schiffe und Binnen-Fahrgastschiffe sollen nur in Ausnahmefällen beliehen werden. Schiffe, von denen bekannt ist, daß an ihnen Schiffsgläubigerrechte (§§ 754 ff. HGB, §§ 102 ff. BSchG) in nennenswertem Umfang bestehen, dürfen nicht beliehen werden.
1.6
Die Sparkasse ist verpflichtet, zur Sicherung aller durch die Hypothek nicht gedeckten, im Zusammenhang mit Darlehen oder der Hypothek nicht gedeckten, etwaigen Ansprüche eine Zusatzhypothek als Höchstbetragshypothek in Höhe von mindestens 5 v. H. des zugesagten Betrages im gleichen Rang mit der Hypothek eintragen zu lassen. Bei der Beleihung von Binnenschiffen kann von der Eintragung einer Zusatzhypothek ganz oder teilweise angesehen werden.
1.7
Der Gesamtbetrag der Schiffshypotheken darf das 2,5 fache der Bemessungsgrundlage nach § 23 Sparkassenverordnung nicht überschreiten. Maßgebend sind die Werte der letzten festgestellten Jahresbilanz.
1.8
Die Beleihung eines Schiffes, Schiffsbauwerks oder Schwimmdocks darf im Einzelfall 10 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 23 Sparkassenverordnung nicht überschreiten, höchstens jedoch 1 Million DM betragen.
2.
Beleihungswert
2.1
Schiffe
2.1.1
Die Beleihung des Schiffes richtet sich nach dem Beleihungswert. Beleihungswert ist der Wert, der dem Schiff unter Berücksichtigung aller für die Bewertung maßgebenden Umstände von der Sparkasse beigemessen wird. Als Obergrenze für die Wertermittlung dient der Verkaufswert. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Schiffes und, soweit feststellbar, der Ertrag zu berücksichtigen, den das Schiff jedem Besitzer für die Dauer gewähren kann.
2.1.2
Der Beleihungswert wird auf der Grundlage einer Schätzung ermittelt. Für jeden weiteren, dasselbe Schiff betreffenden Beleihungsantrag ist in der Regel eine Neuschätzung (Ergänzungsschätzung) vorzunehmen.
2.1.3
Schätzungen können durch Sachverständige, die vom Gericht, einer Industrie- und Handelskammer oder einer sonstigen Behörde vereidigt, oder von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sind, vorgenommen werden.
2.1.4
Anstelle des durch Schätzung ermittelten Wertes kann bei Neubauten der zwischen der Werft und dem Auftraggeber vereinbarte, von den Sachverständigen als angemessen anerkannte Baupreis als Beleihungswert festgesetzt werden. Als Neubauten gelten Schiffe bis zum Ablauf von 3 Jahren nach dem Zeitpunkt des Stapellaufs.
2.1.5
Der Beleihungswert wird von der für die Kreditbewilligung zuständigen Stelle der Sparkasse in eigener Verantwortung festgesetzt.
2.2
Schiffsbauwerke
2.2.1
Auf die Bewertung eines Schiffsbauwerkes sind die Bestimmungen des Abschnittes 2.1 sinngemäß anzuwenden.
2.2.2
Das Darlehen darf nur entsprechend dem Fortschreiten des Baues in Raten ausgezahlt werden. Vor jeder Ratenzahlung ist in geeigneter Weise nachzuweisen, daß die Bauarbeiten entsprechend fortgeschritten und einwandfrei ausgeführt sind.
2.2.3
Vor Beginn der Ratenzahlungen sind die im Finanzierungsplan vorgesehenen Eigenmittel des Darlehensnehmers zu verwenden.
2.2.4
Nach Fertigstellung des Schiffsbauwerkes und Ableistung der Probefahrt ist in der Regel von einem Sachverständigen, der an der Probefahrt teilnehmen soll, in einem Schlußgutachten darüber zu berichten, ob sich wertmindernde Mängel gezeigt haben und wie diese sich auf den nach Abschnitt 2.2. 1 ermittelten Wert auswirken. Soweit die Mängel nicht behoben werden, ist der Beleihungswert entsprechend herabzusetzen.
2.3
Schwimmdocks
Auf der Bewertung eines Schwimmdocks sind die Bestimmungen des Abschnitts 2.2 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dem Sinn dieser Bestimmungen nichts anderes ergibt.
3.
Beleihungsgrenze und Rangstelle
3.1
Die Beleihung darf 60 v. H. des Beleihungswertes nicht übersteigen. Hölzerne Schiffe dürfen nur bis zu einem Drittel des Beleihungswertes beliehen werden. Die Beleihungsgrenze kann überschritten werden, wenn für den überschießenden Betrag der Bund, ein Land, eine Gemeinde (Gemeindeverband), eine andere mit dem Recht zur Erhebung von Abgaben ausgestattete Körperschaft des öffentlichen Rechts, eine öffentlich-rechtliche Bausparkasse mit eigener Rechtspersönlichkeit oder ein andres öffentlich-rechtliches Kreditinstitut, für deren Verpflichtungen ein Land oder ein öffentlich-rechtlicher Sparkassen- und Giroverband unmittelbar oder mittelbar haftet, die Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung übernimmt. Eine etwaige Inanspruchnahme des Bürgen, des Garanten oder der die Gewährleistung übernehmenden Stelle darf nicht davon abhängig sein, daß die Sparkasse bei einer Zwangsversteigerung mitbietet. Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen des Satzes 1 zulassen, wenn die Eigenart des zu beleihende Schiffes oder Schiffsbauwerkes, die Verhältnisse des Darlehensschuldners oder zusätzliche Sicherheiten sie gerechtfertigt erscheinen lassen.
3.2
Das Hypotheken-Darlehen soll nur zur ersten Rangstelle gewährt werden. Ausnahmen bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Kreditbewilligungsorgans. Beleihungen, denen nur Hypotheken der Sparkassen im Rang vorgehen, gelten nicht als nachrangig.
3.3
Die Zusatzhypothek (Abschnitt 3.4) darf die Beleihungsgrenze überschreiten.
3.4
Bei gleich- und nachrangigen Beleihungen muß die Eintragung einer Vormerkung nach §§ 58 und 77 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl I S. 1499), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1969 (BGBl I. S. 1513), zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung vor- oder gleichrangiger Schiffshypotheken regelmäßig verlangt werden. Dies gilt auch für die Zusatzhypothek im Verhältnis zur Darlehenshypothek der Sparkasse.
4.
Laufzeit und Tilgung
4.1
Die Darlehen werden als Tilgungsdarlehen (mit gleichbleibender Annuität) oder als Abzahlungsdarlehen (mit vereinbartem Kapitalzahlungsbetrag) gewährt. In besonderen Fällen sind auch Festdarlehen zulässig.
4.2
Die Laufzeit des Darlehens darf höchstens 12 Jahre betragen. Dieser Zeitraum beginnt mit der Auszahlung des Darlehens, im Falle der Auszahlung in Teilbeträgen mit der letzten Zahlung. Bei Neubauten oder solchen, die einem Neubau nahekommen, kann die Darlehensdauer durch einstimmigen Beschluß des Kreditbewilligungsorgans bis auf höchstens 15 Jahre verlängert werden.
4.3
Der Beginn der Abzahlung (Tilgung) darf bei Neubauten oder für einen solchen, der einem Neubau nahekommt bis zur Dauer von 3 Jahren hinausgeschoben werden, wenn die Tilgung während der Restlaufzeit durch die Ertragslage des Schiffes gewährleistet ist. Eine Verlängerung der Darlehensdauer (Abschnitt 4.2) ist hiermit nicht verbunden. Wird der Beginn der Tilgung eines Darlehens für Neubauten und diesen gleich zu behandelnden Bauten länger als 3 Jahre hinausgeschoben, ist hierzu die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
4.4
Für kurz- und mittelfristige Darlehen ist, soweit es der unter Zugrundelegung der Laufzeit gemäß Satz 1 bzw. Satz 3 des Abschnitts 4.2 zu bemessende Abnutzungsgrad des Beleihungsgegenstandes erfordert, ebenfalls eine laufende Tilgung zu vereinbaren. Kontokorrentkredite sind entsprechend zu kürzen.
5.
Versicherung
5.1
Die Beleihung ist nur zulässig, wenn das Schiff (Schiffsbauwerk, Schwimmdock) zum vollen Wert gegen alle Gefahren, gegen die üblicherweise eine Versicherung genommen wird, und der Reeder (Schiffseigner) gegen Haftpflichtansprüche nach § 485 HGB oder § 3 BSchG bei einem der Sparkasse genehmen Versicherungsunternehmen versichert sind und sich der Versicherer mit Zustimmung des Versicherungsnehmers der Sparkasse gegenüber verpflichtet hat, Zahlungen aus der Versicherung bei Totalschaden bis zur vollen Befriedigung der Sparkasse nur an diese zu leisten.
5.2
Bei Binnenschiffen kann diese Versicherung in Höhe von 75 v. H. des vollen Wertes als ausreichend angesehen werden.
5.3
Der Darlehensnehmer muss ferner nachweisen, daß der Versicherer sich verpflichtet hat, der Sparkasse gegenüber Einwendungen aufgrund des § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder bei Beleihung von im Ausland registrierten Schiffen, Schiffsbauwerken und Schwimmdocks die entsprechenden Einwendungen nicht zu erheben. Die Versicherung soll sich darauf erstrecken, daß das beliehene Schiff die Freiheit hat, von dem angegebenen oder üblichen Reiseweg abweichen oder vereinbarte Fahrtgrenzen zu überschreiten.
Die Beleihung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
5.4
Erstreckt sich die Hypothek nicht kraft des Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zulässig, wenn die Sparkasse durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit erhält.
6.
Musterschuldurkunde und Allgemeine Darlehensbedingung
 
Die Sparkasse soll die Beleihung unter Verwendung der vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. herausgegebenen Muster für die Schuldurkunde und der Allgemeinen Darlehensbedingungen durchführen.

Dresden, den 11. Juli 1991

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1991 Nr. 20, S. 12

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. August 1991

    Fassung gültig bis: 31. März 2004